Entscheidungsgründe:
Am 12.1.1988 ereignete sich gegen 12.40 Uhr auf der Ferstlergasse in St.Pölten ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 353.538 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen N 183.193 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der mit seinem PKW auf der Ferstlergasse in südlicher Richtung fahrende Kläger kollidierte mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten, das für ihn von rechts aus einer Verkehrsfläche im Bereich eines Parkplatzes in die Ferstlergasse einfuhr. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt; Personenschaden trat nicht ein. Ein gerichtliches Strafverfahren fand nach der Aktenlage gegen keinen der beiden beteiligten Lenker statt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.200 sA (Reparaturkosten). Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht strittig. Dem Grund nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Sie sei mit ihrem PKW aus einem Parkplatz gekommen, sodaß dem Kläger im Sinn des § 19 Abs 6 StVO der Vorrang zugekommen sei. Im übrigen habe die Erstbeklagte durch Anhalten ihres Fahrzeugs vor der Einfahrt in die Ferstlergasse auf einen ihr allenfalls zustehenden Vorrang verzichtet.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.200 sA (Reparaturkosten). Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht strittig. Dem Grund nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Sie sei mit ihrem PKW aus einem Parkplatz gekommen, sodaß dem Kläger im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO der Vorrang zugekommen sei. Im übrigen habe die Erstbeklagte durch Anhalten ihres Fahrzeugs vor der Einfahrt in die Ferstlergasse auf einen ihr allenfalls zustehenden Vorrang verzichtet.
Die Beklagten wendeten dem Grund nach ein, das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Kläger, weil er den der Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe. Die Erstbeklagte sei nicht aus einem Parkplatz gekommen, sondern habe die "Verbindungsstraße der Rennbahnstraße zur Ferstlergasse" befahren, die dem fließenden Verkehr gedient habe. Die Erstbeklagte habe auf den ihr zukommenden Vorrang nicht verzichtet, sondern sei vorsichtig in die Kreuzung mit der Ferstlergasse eingefahren. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von S 12.870 (Reparaturkosten, Wertminderung) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist auch diese Gegenforderung nicht strittig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Ein Fahrzeuglenker, der wie die Erstbeklagte auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fährt, erreicht ca 40 m, bevor er zur Wienerstraße kommt, die Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" (§ 52 lit a Z 2 StVO). Beim rechten Steher, der dieses Verkehrszeichen trägt, befindet sich auch ein Gebotspfeil, der nur das Linksabbiegen erlaubt. An der Westmauer eines Gebäudes ca 5 m vor dem zuletzt beschriebenen Verkehrsschild befindet sich ein Gebotspfeil, der in Richtung Norden zeigt, also entgegen der Fahrtrichtung, aus der die Klägerin kam. Es gibt dann eine 7 m breite Verkehrsfläche, die in Höhe der Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" bzw unmittelbar davor liegt. Hier kann ein Fahrzeuglenker, der zuerst auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fuhr, nach links abbiegen. Unmittelbar nachdem er den verlängerten östlichen Gehsteig überfahren hat, der dort mit der Fahrbahn völlig niveaugleich verläuft, passiert er einen Ständer mit einem Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 a StVO mit einer Zusatztafel, die weiß lackiert ist mit schwarzer Aufschrift "Nur für PKWs". Nach 60 m Weiterfahrt in Richtung Osten erreicht man dann die Ferstlergasse. Zwischen Ferstlergasse und Rennbahnstraße befindet sich beiderseits eine Parkmöglichkeit, wobei nördlich dieser "Verbindungsstraße" nur für eine einzige Reihe parkender Autos Platz ist, bis dann die Verbauung beginnt. Diese Fahrzeuge stehen senkrecht zu dieser Verkehrsfläche. Südlich davon ist durch weiße Bodenmarkierungen eine Abgrenzung von Parkplätzen markiert. Der unverparkte Bereich dieser Verbindungsstraße ist ungefähr 8 m breit. Vorrangregelnde Verkehrszeichen sind bei der Einmündung dieser Verbindungsstraße in die Ferstlergasse nicht errichtet. Ein Lenker, der von der Ferstlergasse kommend nach rechts in diese Verbindungsstraße einbiegt, passiert ein gleichartiges Parkschild mit Zusatztafel, wie es zuvor aus der anderen Richtung her beschrieben wurde. Die Verbindungsstraße steigt im Bereich der Einmündung in die Ferstlergasse mit etwa 5 % an. Ein Fahrzeuglenker, der auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fährt, hat, bevor er in die beschriebene Verbindungsstraße einbiegen kann, nördlich davon die Kreuzung mit der Klostergasse zu passieren. Auf dieser ist die Rennbahnstraße in Richtung Süden nicht als Sackgasse gekennzeichnet. Der Kläger lenkte sein Fahrzeug auf der Ferstlergasse in Richtung Süden; die Erstbeklagte kam in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts aus der Verbindungsstraße zwischen Ferstlergasse und der Rennbahnstraße. Der rechte Fahrbahnrand der Ferstlergasse war bis 22 m vor dem südlichen Rand des Einmündungstrichters der Verbindungsstraße mit Personenkraftwagen verparkt. Die Erstbeklagte konnte auf der Ferstlergasse von links kommende Fahrzeuge in einer Entfernung von 25 m wahrnehmen.Ein Fahrzeuglenker, der wie die Erstbeklagte auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fährt, erreicht ca 40 m, bevor er zur Wienerstraße kommt, die Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO). Beim rechten Steher, der dieses Verkehrszeichen trägt, befindet sich auch ein Gebotspfeil, der nur das Linksabbiegen erlaubt. An der Westmauer eines Gebäudes ca 5 m vor dem zuletzt beschriebenen Verkehrsschild befindet sich ein Gebotspfeil, der in Richtung Norden zeigt, also entgegen der Fahrtrichtung, aus der die Klägerin kam. Es gibt dann eine 7 m breite Verkehrsfläche, die in Höhe der Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" bzw unmittelbar davor liegt. Hier kann ein Fahrzeuglenker, der zuerst auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fuhr, nach links abbiegen. Unmittelbar nachdem er den verlängerten östlichen Gehsteig überfahren hat, der dort mit der Fahrbahn völlig niveaugleich verläuft, passiert er einen Ständer mit einem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a StVO mit einer Zusatztafel, die weiß lackiert ist mit schwarzer Aufschrift "Nur für PKWs". Nach 60 m Weiterfahrt in Richtung Osten erreicht man dann die Ferstlergasse. Zwischen Ferstlergasse und Rennbahnstraße befindet sich beiderseits eine Parkmöglichkeit, wobei nördlich dieser "Verbindungsstraße" nur für eine einzige Reihe parkender Autos Platz ist, bis dann die Verbauung beginnt. Diese Fahrzeuge stehen senkrecht zu dieser Verkehrsfläche. Südlich davon ist durch weiße Bodenmarkierungen eine Abgrenzung von Parkplätzen markiert. Der unverparkte Bereich dieser Verbindungsstraße ist ungefähr 8 m breit. Vorrangregelnde Verkehrszeichen sind bei der Einmündung dieser Verbindungsstraße in die Ferstlergasse nicht errichtet. Ein Lenker, der von der Ferstlergasse kommend nach rechts in diese Verbindungsstraße einbiegt, passiert ein gleichartiges Parkschild mit Zusatztafel, wie es zuvor aus der anderen Richtung her beschrieben wurde. Die Verbindungsstraße steigt im Bereich der Einmündung in die Ferstlergasse mit etwa 5 % an. Ein Fahrzeuglenker, der auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fährt, hat, bevor er in die beschriebene Verbindungsstraße einbiegen kann, nördlich davon die Kreuzung mit der Klostergasse zu passieren. Auf dieser ist die Rennbahnstraße in Richtung Süden nicht als Sackgasse gekennzeichnet. Der Kläger lenkte sein Fahrzeug auf der Ferstlergasse in Richtung Süden; die Erstbeklagte kam in Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts aus der Verbindungsstraße zwischen Ferstlergasse und der Rennbahnstraße. Der rechte Fahrbahnrand der Ferstlergasse war bis 22 m vor dem südlichen Rand des Einmündungstrichters der Verbindungsstraße mit Personenkraftwagen verparkt. Die Erstbeklagte konnte auf der Ferstlergasse von links kommende Fahrzeuge in einer Entfernung von 25 m wahrnehmen.
Der Kläger fuhr mit seinem PKW ab dem Ende der Verparkung mit rund 1 m Abstand zum rechten Fahrbahnrand. Er fuhr ursprünglich mit ca 30 km/h und reduzierte dann seine Geschwindigkeit unmittelbar vor der Kollision auf 10 km/h. Die Erstbeklagte fuhr mit ihrem PKW auf der Verbindungsstraße ursprünglich mit 30 km/h, verlangsamte diese Geschwindigkeit allmählich und rollte dann mit etwa 10 km/h in die Kreuzung ein, ohne anzuhalten, nachdem sie den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Sie blickte nicht nach links in die Ferstlergasse. Die linke Vorderecke ihres Fahrzeugs war 1,2 m in die Ferstlergasse eingedrungen, als es zum Kontakt mit der rechten vorderen Seite des PKW des Klägers kam. Weder der Kläger noch die Erstbeklagte nahmen das andere Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision wahr. Die Kollision erfolgte 5 m nördlich des südlichen Rands des Einmündungstrichters der Verbindungsstraße. Die Anstoßgeschwindigkeit beider Fahrzeuge lag bei 10 km/h. Der Kontakt der Fahrzeuge erfolgte in der Form, daß der PKW des Klägers mit der rechten Vorderecke gegen den vordersten Teil der linken Seite des Fahrzeugs der Erstbeklagten stieß.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Verbindungsstraße Rennbahnstraße-Ferstlergasse könne nicht als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO angesehen werden. Überdies sei im Zweifel vom Rechtsvorrang auszugehen. Die Erstbeklagte sei als Vorrangberechtigte nicht verpflichtet gewesen, einen Blick nach links zu machen; sie habe darauf vertrauen dürfen, daß der wartepflichtige Kläger vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit entsprechend vermindern bzw anhalten werde. Das Alleinverschulden treffe den Kläger.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Verbindungsstraße Rennbahnstraße-Ferstlergasse könne nicht als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO angesehen werden. Überdies sei im Zweifel vom Rechtsvorrang auszugehen. Die Erstbeklagte sei als Vorrangberechtigte nicht verpflichtet gewesen, einen Blick nach links zu machen; sie habe darauf vertrauen dürfen, daß der wartepflichtige Kläger vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit entsprechend vermindern bzw anhalten werde. Das Alleinverschulden treffe den Kläger.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 19.200 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung von S 12.870 hingegen als nicht zu Recht bestehend erkannte; es gab daher dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, ob eine Verkehrsfläche Nachrang nach § 19 Abs 6 StVO habe, hänge nicht von der subjektiven Betrachtungsweise der beteiligten Lenker und ihren besonderen Ortskenntnissen ab; es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Es dürften dabei nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Verkehrsflächen während ihrer Fahrt deutlich erkennbar seien, wie etwa Befestigung und Asphaltierung der Straße sowie Verkehrs- und Ortstafeln. Wenn bei beiden Einfahrten zu der strittigen "Verbindungsstraße" ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 1 a StVO angebracht sei, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichne, so ergebe sich jedenfalls schon daraus das Vorliegen der angeführten Kriterien dafür, die gesamte Fläche zwischen Rennbahnstraße und Ferstlergasse als Parkplatz und damit als Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO zu qualifizieren. Denn schon aus dieser Tafel (die jedem aus der Fläche ausfahrenden Verkehrsteilnehmer bekannt sein müsse, weil ja auch er zunächst einmal bei einer der beiden Einfahrten eingefahren sein müsse) ergebe sich die Widmung dieser Verkehrsfläche als Parkplatz bzw Parkplatzzufahrt in eindeutiger und deutlich erkennbarer Weise. Da die Hinweiszeichen schon unmittelbar bei den Einfahrten (und nicht erst innerhalb der Fläche bei den eigentlichen Parkzonen) aufgestellt seien, bestehe kein Anlaß, die "Verbindungsstraße" vom Anwendungsbereich der Parkplatztafel auszunehmen.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 19.200 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung von S 12.870 hingegen als nicht zu Recht bestehend erkannte; es gab daher dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, ob eine Verkehrsfläche Nachrang nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO habe, hänge nicht von der subjektiven Betrachtungsweise der beteiligten Lenker und ihren besonderen Ortskenntnissen ab; es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Es dürften dabei nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Verkehrsflächen während ihrer Fahrt deutlich erkennbar seien, wie etwa Befestigung und Asphaltierung der Straße sowie Verkehrs- und Ortstafeln. Wenn bei beiden Einfahrten zu der strittigen "Verbindungsstraße" ein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a StVO angebracht sei, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichne, so ergebe sich jedenfalls schon daraus das Vorliegen der angeführten Kriterien dafür, die gesamte Fläche zwischen Rennbahnstraße und Ferstlergasse als Parkplatz und damit als Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren. Denn schon aus dieser Tafel (die jedem aus der Fläche ausfahrenden Verkehrsteilnehmer bekannt sein müsse, weil ja auch er zunächst einmal bei einer der beiden Einfahrten eingefahren sein müsse) ergebe sich die Widmung dieser Verkehrsfläche als Parkplatz bzw Parkplatzzufahrt in eindeutiger und deutlich erkennbarer Weise. Da die Hinweiszeichen schon unmittelbar bei den Einfahrten (und nicht erst innerhalb der Fläche bei den eigentlichen Parkzonen) aufgestellt seien, bestehe kein Anlaß, die "Verbindungsstraße" vom Anwendungsbereich der Parkplatztafel auszunehmen.
Der Umstand, daß der auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fließende Verkehr gezwungen werde, seine Fahrt über den Parkplatz fortzusetzen (und umgekehrt auch ein auf der Ferstlergasse fahrender Fahrzeuglenker die Möglichkeit habe, über den Parkplatz zur Rennbahnstraße zu fahren), vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr müsse jemand, der - wie die Erstbeklagte - in die fragliche Verkehrsfläche einfahre, auf Grund der Beschilderung davon ausgehen, daß er sich auf einem Parkplatz und damit auf einer gemäß § 19 Abs 6 StVO benachrangten Verkehrsfläche befinde und daß sich für die außen vorbeifahrenden Lenker der Eindruck einer untergeordneten Verkehrsfläche biete, worauf sie vertrauen könnten. Umgekehrt bestünden für einen die Ferstlergasse frequentierenden Fahrzeuglenker - wie den Kläger - keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß der Fließverkehr in Richtung Süden auf der Rennbahnstraße zwingend über diese Parkplatzfläche weitergeleitet werde. Allfällige spezielle Ortskenntnisse müßten dabei außer Betracht bleiben. Dazu komme noch, daß sich die strittige Verkehrsfläche für die beteiligten Lenker auch von der Anlage her insofern als untergeordnet präsentiere, als sie gegenüber der Ferstlergasse deutlich niedriger liege und bei der Ausfahrt zur Ferstlergasse eine Steigung von etwa 5 % zu überwinden sei. Ausgehend von dieser objektiven Betrachtsungsweise ergebe sich der Nachrang der Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 6 StVO.Der Umstand, daß der auf der Rennbahnstraße in Richtung Süden fließende Verkehr gezwungen werde, seine Fahrt über den Parkplatz fortzusetzen (und umgekehrt auch ein auf der Ferstlergasse fahrender Fahrzeuglenker die Möglichkeit habe, über den Parkplatz zur Rennbahnstraße zu fahren), vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr müsse jemand, der - wie die Erstbeklagte - in die fragliche Verkehrsfläche einfahre, auf Grund der Beschilderung davon ausgehen, daß er sich auf einem Parkplatz und damit auf einer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangten Verkehrsfläche befinde und daß sich für die außen vorbeifahrenden Lenker der Eindruck einer untergeordneten Verkehrsfläche biete, worauf sie vertrauen könnten. Umgekehrt bestünden für einen die Ferstlergasse frequentierenden Fahrzeuglenker - wie den Kläger - keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß der Fließverkehr in Richtung Süden auf der Rennbahnstraße zwingend über diese Parkplatzfläche weitergeleitet werde. Allfällige spezielle Ortskenntnisse müßten dabei außer Betracht bleiben. Dazu komme noch, daß sich die strittige Verkehrsfläche für die beteiligten Lenker auch von der Anlage her insofern als untergeordnet präsentiere, als sie gegenüber der Ferstlergasse deutlich niedriger liege und bei der Ausfahrt zur Ferstlergasse eine Steigung von etwa 5 % zu überwinden sei. Ausgehend von dieser objektiven Betrachtsungsweise ergebe sich der Nachrang der Erstbeklagten gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO.
Es treffe daher die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung der allgemein bedeutsamen bisher in der Judikatur nicht behandelten Rechtsfrage abhänge, ob dann, wenn der fließende Verkehr zwingend über eine Parkplatzfläche abgeleitet werde, die Parkplatzfläche in diesem Umfang den Charakter einer untergeordneten Verkehrsfläche verliere bzw ob ein Fahrzeuglenker der an einer Parkplatzausfahrt vorbeifahre, mit einem über den Parkplatz abgeleiteten Fließverkehr rechnen müsse.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung der allgemein bedeutsamen bisher in der Judikatur nicht behandelten Rechtsfrage abhänge, ob dann, wenn der fließende Verkehr zwingend über eine Parkplatzfläche abgeleitet werde, die Parkplatzfläche in diesem Umfang den Charakter einer untergeordneten Verkehrsfläche verliere bzw ob ein Fahrzeuglenker der an einer Parkplatzausfahrt vorbeifahre, mit einem über den Parkplatz abgeleiteten Fließverkehr rechnen müsse.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.