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Entscheidung 2 Ob 1584/95×

Entscheidung 2 Ob 1584/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1584/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Joachim D*****, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Albin E*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, Entfernung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 175.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 1 R 285/95-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei einer Liegenschaftsveräußerung als aufschiebende Rechtsbedingung aufzufassen, sodaß im Fall der Versagung der Genehmigung der Vertrag ex tunc unwirksam ist vergleiche die Nachweise bei Rummel in Rummel2 Paragraph 897, ABGB Rz 6; zuletzt 7 Ob 511/95). Der Kläger leitet seine Geh- und Fahrrechte aus der Zusage eines Käufers, der wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nie Eigentümer der belasteten Liegenschaft wurde, ab. Es liegt auf der Hand, daß dieser als mangels Eintrittes der Bedingung Nichtberechtigter eine Servitut nicht wirksam einräumen konnte. Für eine Bindung des Verkäufers an Zusagen des Käufers, die dieser vor Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegenüber Dritten abgegeben hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Auf eine konkludente Dienstbarkeitseinräumung durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Liegenschaftseigentümer hat sich der Kläger nicht berufen, weshalb auf die Bedeutung der jahrelangen Duldung der Zufahrt nicht einzugehen ist. Im übrigen haben Schlüssigkeitsfragen im allgemeinen keine über den Einzelfallhinausgehende Bedeutung.

Anmerkung

E40545 02A15845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01584.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0020OB01584_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung