Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist nicht einzugehen, wenn man - so wie auch das Berufungsgericht - der Ansicht ist, es fehle an dem erforderlichen Abschlusswillen, weshalb kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei und diese titellos benütze. Ist das Klagebegehren wegen einer bestimmten Rechtslage abzuweisen, so führt das Vorliegen einer anderen erheblichen Rechtsfrage derentwegen das Klagebegehren ebenfalls abzuweisen wäre, nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, nur theoretische Rechtsfragen zu lösen.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage führt daher nicht zur Zulässigkeit der Revision. Auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Neben den Fragen der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters, des Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes und der Vorteilszuwendung und Genehmigung, auf die aber bei Fehlen eines Abschlusswillens nicht einzugehen ist, werden keine Rechtsfragen releviert, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllen.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage führt daher nicht zur Zulässigkeit der Revision. Auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Neben den Fragen der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters, des Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes und der Vorteilszuwendung und Genehmigung, auf die aber bei Fehlen eines Abschlusswillens nicht einzugehen ist, werden keine Rechtsfragen releviert, die die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfüllen.
Die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger², ZPO, § 503 Rz 2 mwN).Die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger², ZPO, Paragraph 503, Rz 2 mwN).
Was die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens betrifft, so ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn aus dem Begehren unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist, was begehrt ist (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, aaO, § 226 Rz 4 mwN). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Es kann also nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, ob es ausreichend bestimmt ist, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Was die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens betrifft, so ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn aus dem Begehren unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist, was begehrt ist (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, aaO, Paragraph 226, Rz 4 mwN). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Es kann also nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, ob es ausreichend bestimmt ist, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Die Revision der Beklagten war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Revision der Beklagten war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.