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Entscheidung 2 Ob 16/11h×

Entscheidung 2 Ob 16/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob16/11h

Entscheidungsdatum

07.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, GZ 2 Ob 16/11h, womit der Rekurs des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS-Justiz RS0117577), war der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 2. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen.

Textnummer

E96998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00016.11H.0407.000

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20110407_OGH0002_0020OB00016_11H0000_000

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