Die Revision des Erstklägers ist gerechtfertigt.
Bevor noch die weiter geltend gemachten Revisionsgründe in Behandlung gezogen werden, war auf die Rechtsrüge einzugehen. Diese erscheint insofern nicht gerechtfertigt, als die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, dass es sich bei den in der Klage unter Punkt III Z 2 und 3 geltend gemachten Ansprüchen, nämlich "Schmerzengeld auf Grund der oben beschriebenen Verletzungen und Schmerzenszustände S 5.000,--", und "Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit (Störung des Sehzentrums im Gehirn, Verminderung der Greiffähigkeit der rechten Hand, welches beides für den Beruf eines Metalldrehers äußerst wichtig ist) S 5.000,--" um verschiedene Ansprüche handle und nur ein Schmerzengeld von S 5.000,-- geltend gemacht worden sei. Richtig ist zwar, dass auch aus dem Titel einer Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit ein Schmerzengeld und nicht nur ein entgangener oder zukünftig entgehender Verdienst begehrt werden könnte. Im vorliegenden Fall hat aber der Erstkläger die Ansprüche getrennt geltend gemacht, indem er einerseits ausdrücklich ein Schmerzengeld und andererseits eine Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit begehrt hat. Diese Aufgliederung ist auch durch die Einschränkung des Klagebegehrens (S 161) nicht beseitigt worden. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass zwei getrennte Ansprüche nach § 1325 ABGB geltend gemacht wurden. Die Abweisung eines Anspruches von S 2.500,-- erscheint aber noch nicht gerechtfertigt, weil der Sachverhalt in der Richtung noch nicht geklärt ist, welche, wenn auch nur vorübergehende, Unfallsfolgen in der Richtung einer Arbeitsbehinderung der Erstkläger zu ertragen hatte, in welcher Weise er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und welchem Verdienstausfall er hatte. Das Erstgericht wird den Sachverhalt in dieser Hinsicht klarzustellen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird entschieden werden können, ob dem Kläger ein Anspruch aus dem Titel der verminderten Arbeitsfähigkeit zusteht. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Anton E***** (S 203), das vier Jahre nach dem Unfall eingeholt worden ist, könnte entnommen werden, dass Sehstörungen und Bewegungseinschränkungen beim Kläger bestanden haben. Der Sachverständige hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Verletzungsfolge nicht anzunehmen sei. Dies ist aber offenbar auf den Zeitpunkt der Untersuchung zu beziehen. Die Frage, ob der Kläger in der Zwischenzeit, wenn auch nur zeitweise, beschränkt arbeitsunfähig war und dies einen Verdienstausfall zur Folge hatte, ist damit noch nicht geklärt. Es bestehen somit Feststellungsmängel, die vom Erstkläger auch in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht worden sind und die derzeit eine rechtliche Beurteilung der Sache in dieser Richtung verhindern.Bevor noch die weiter geltend gemachten Revisionsgründe in Behandlung gezogen werden, war auf die Rechtsrüge einzugehen. Diese erscheint insofern nicht gerechtfertigt, als die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, dass es sich bei den in der Klage unter Punkt römisch drei Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Ansprüchen, nämlich "Schmerzengeld auf Grund der oben beschriebenen Verletzungen und Schmerzenszustände S 5.000,--", und "Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit (Störung des Sehzentrums im Gehirn, Verminderung der Greiffähigkeit der rechten Hand, welches beides für den Beruf eines Metalldrehers äußerst wichtig ist) S 5.000,--" um verschiedene Ansprüche handle und nur ein Schmerzengeld von S 5.000,-- geltend gemacht worden sei. Richtig ist zwar, dass auch aus dem Titel einer Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit ein Schmerzengeld und nicht nur ein entgangener oder zukünftig entgehender Verdienst begehrt werden könnte. Im vorliegenden Fall hat aber der Erstkläger die Ansprüche getrennt geltend gemacht, indem er einerseits ausdrücklich ein Schmerzengeld und andererseits eine Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit begehrt hat. Diese Aufgliederung ist auch durch die Einschränkung des Klagebegehrens (S 161) nicht beseitigt worden. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass zwei getrennte Ansprüche nach Paragraph 1325, ABGB geltend gemacht wurden. Die Abweisung eines Anspruches von S 2.500,-- erscheint aber noch nicht gerechtfertigt, weil der Sachverhalt in der Richtung noch nicht geklärt ist, welche, wenn auch nur vorübergehende, Unfallsfolgen in der Richtung einer Arbeitsbehinderung der Erstkläger zu ertragen hatte, in welcher Weise er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und welchem Verdienstausfall er hatte. Das Erstgericht wird den Sachverhalt in dieser Hinsicht klarzustellen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird entschieden werden können, ob dem Kläger ein Anspruch aus dem Titel der verminderten Arbeitsfähigkeit zusteht. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Anton E***** (S 203), das vier Jahre nach dem Unfall eingeholt worden ist, könnte entnommen werden, dass Sehstörungen und Bewegungseinschränkungen beim Kläger bestanden haben. Der Sachverständige hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Verletzungsfolge nicht anzunehmen sei. Dies ist aber offenbar auf den Zeitpunkt der Untersuchung zu beziehen. Die Frage, ob der Kläger in der Zwischenzeit, wenn auch nur zeitweise, beschränkt arbeitsunfähig war und dies einen Verdienstausfall zur Folge hatte, ist damit noch nicht geklärt. Es bestehen somit Feststellungsmängel, die vom Erstkläger auch in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht worden sind und die derzeit eine rechtliche Beurteilung der Sache in dieser Richtung verhindern.
Aus den angeführten Gründen war es erforderlich, nicht nur das angefochtene, sondern auch das erstgerichtliche Urteil bezüglich des in der Klage unter Punkt III Z 3 geltend gemachten Anspruches (Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die teilweise Aufhebung der Urteile der Untergerichte hat auch die Aufhebung der Kostenentscheidungen bezüglich des Erstklägers erforderlich gemacht, weil über die Kosten erst entschieden werden kann, wenn über den gesamten Klagsanspruch abgesprochen ist. Die Revision des Zweitklägers richtet sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes. Da eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist, war die Revision des Zweitklägers als unzulässig zurückzuweisen. Der strittige Kostenbetrag macht ungefähr ein Sechstel des noch im Streit verfangenen Betrages aus, weshalb dem Zweitkläger der Ersatz eines Sechstels der Kosten des Revisionsverfahrens an den Beklagten aufzuerlegen war. Die Kostenentscheidung bezüglich des Zweitklägers gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenvorbehalt bezüglich des Erstklägers gründet sich auf § 52 ZPO.Aus den angeführten Gründen war es erforderlich, nicht nur das angefochtene, sondern auch das erstgerichtliche Urteil bezüglich des in der Klage unter Punkt römisch drei Ziffer 3, geltend gemachten Anspruches (Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die teilweise Aufhebung der Urteile der Untergerichte hat auch die Aufhebung der Kostenentscheidungen bezüglich des Erstklägers erforderlich gemacht, weil über die Kosten erst entschieden werden kann, wenn über den gesamten Klagsanspruch abgesprochen ist. Die Revision des Zweitklägers richtet sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes. Da eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig ist, war die Revision des Zweitklägers als unzulässig zurückzuweisen. Der strittige Kostenbetrag macht ungefähr ein Sechstel des noch im Streit verfangenen Betrages aus, weshalb dem Zweitkläger der Ersatz eines Sechstels der Kosten des Revisionsverfahrens an den Beklagten aufzuerlegen war. Die Kostenentscheidung bezüglich des Zweitklägers gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kostenvorbehalt bezüglich des Erstklägers gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.