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Entscheidung 2 Ob 160/12m×

Entscheidung 2 Ob 160/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0035615 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen.
RS0035710 Rechtssatz 06.06.1974Zivilrecht
Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen.
RS0040471 Rechtssatz 02.06.1993Zivilrecht
Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein so …
RS0043815 Rechtssatz 08.01.1958Zivilrecht
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit.
RS0043947 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden.
RS0110982 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führe …
RS0122282 Rechtssatz 14.06.2007Zivilrecht
Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genomm …