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Entscheidung 2 Ob 160/20y×

Entscheidung 2 Ob 160/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob160/20y

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2018 verstorbenen Ing. Mag. W***** S*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Tochter MMag. C***** S*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2020, GZ 42 R 129/20m-91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG).

[2]                  Der außerordentliche Revisionsrekurs der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Erbin wurde dem Erstgericht am 31. 8. 2020 per Telefax übermittelt, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (6 Ob 63/20p; RS0128266).

[3]                  Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem

Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 [T23]).

Textnummer

E130006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00160.20Y.1014.000

Im RIS seit

20.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201014_OGH0002_0020OB00160_20Y0000_000

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