Entscheidung 2 Ob 161/20w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*****, und 2. Ö*****, beide vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Linz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 75.290,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2020, GZ 1 R 9/20d-134, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sein rechtskräftiges und daher bindendes Zwischenurteil vom 22. 3. 2017 damit begründet, dass den Klägerinnen der Ersatz der geltend gemachten Sanierungskosten, also das Erfüllungsinteresse, aufgrund einer Warnpflichtverletzung durch die Beklagte dem Grunde nach zusteht. Eine Nachprüfung der Richtigkeit dieses Haftungsgrundes ist im Verfahren über die Anspruchshöhe nicht mehr möglich. Wenn aber den Klägerinnen demnach das Erfüllungsinteresse zusteht, stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage der „Sowiesokosten“ nicht mehr (vgl dazu 2 Ob 206/16g; 2 Ob 230/17p; 10 Ob 48/19k; RS0117792).Das Berufungsgericht hat sein rechtskräftiges und daher bindendes Zwischenurteil vom 22. 3. 2017 damit begründet, dass den Klägerinnen der Ersatz der geltend gemachten Sanierungskosten, also das Erfüllungsinteresse, aufgrund einer Warnpflichtverletzung durch die Beklagte dem Grunde nach zusteht. Eine Nachprüfung der Richtigkeit dieses Haftungsgrundes ist im Verfahren über die Anspruchshöhe nicht mehr möglich. Wenn aber den Klägerinnen demnach das Erfüllungsinteresse zusteht, stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage der „Sowiesokosten“ nicht mehr vergleiche dazu 2 Ob 206/16g; 2 Ob 230/17p; 10 Ob 48/19k; RS0117792).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00161.20W.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20201218_OGH0002_0020OB00161_20W0000_000