Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge führt der Beklagte dahin aus, daß die Wechselverpflichtung des Bezogenen nach Art. 25 und 28 Wechselgesetz nur durch dessen Unterschrift entstehe. Wenn eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben worden sei, so könne nach § 557 Abs. 2 ZPO. ein Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn die Vollmacht des Machthabers beigebracht werde. Die vom Beklagten dem Nikolaus K. ausgestellten Vollmachten bezögen sich nicht auf die Annahme des gegenständlichen Wechsels. Mangels Übergabe der Papiere sei der Kraftwagen nicht übergeben worden. Nach der Vereinbarung vom 28. März 1952 wäre der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, einen vom Kläger ausgestellten Wechsel über den Betrag von 50.000 S mit einer dreimonatlichen Laufzeit anzunehmen.Die Rechtsrüge führt der Beklagte dahin aus, daß die Wechselverpflichtung des Bezogenen nach Artikel 25 und 28 Wechselgesetz nur durch dessen Unterschrift entstehe. Wenn eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben worden sei, so könne nach Paragraph 557, Absatz 2, ZPO. ein Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn die Vollmacht des Machthabers beigebracht werde. Die vom Beklagten dem Nikolaus K. ausgestellten Vollmachten bezögen sich nicht auf die Annahme des gegenständlichen Wechsels. Mangels Übergabe der Papiere sei der Kraftwagen nicht übergeben worden. Nach der Vereinbarung vom 28. März 1952 wäre der Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, einen vom Kläger ausgestellten Wechsel über den Betrag von 50.000 S mit einer dreimonatlichen Laufzeit anzunehmen.
Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Die Namensunterzeichnung auf einem Wechsel kann entweder eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Unterzeichnung durch einen Vertreter kann sowohl in der Weise stattfinden, daß der Vertreter seinen eigenen Namen unter Eröffnung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet, wie in der Weise, daß der Vertreter nur den Namen des Machtgebers unterschreibt (Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 14. Aufl., S. 70, ebenso Grünhut, Wechselrecht I, S. 324, Hueck, Recht der Wertpapiere, S. 36). Nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes (RG. 145/87) kann die Unterzeichnung sogar in der Weise erfolgen, daß diejenige Person, welche für einen Dritten in dessen Namen unterzeichnet, sich überhaupt nicht als Vertreter zu erkennen gibt, sondern sich als die zu vertretende Person ausgibt. Wer in Kenntnis ist, daß ein Wechsel mit seinem Namen ohne seinen Willen unterfertigt wurde, ist verpflichtet, den gegen ihn sprechenden Schein zu beseitigen, wenn Dritten aus dessen Bestehenbleiben Schaden erwachsen kann. Wer diese Verpflichtung unterläßt, kann nicht anders behandelt werden, als wenn die Unterschrift mit seiner Zustimmung abgegeben worden wäre (vgl. Jacobi - Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechtes, IV S. 288). Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, gleichviel, ob ihm sein Schwiegersohn mitteilte, daß die Unterfertigung des Wechsels mit seinem Namen nur eine Formsache darstelle oder nicht, dem Kläger unverzüglich bekanntzugeben, daß sein Schwiegersohn ohne seine Zustimmung den Wechsel unterfertigt habe. Zwischen den Parteien wurden nach der Übergabe des Kraftwagens zahlreiche Briefe gewechselt, in denen der Beklagte niemals eingewendet hat, daß der Wechsel ohne seine Zustimmung unterfertigt worden sei. Diese Einwendung hat der Beklagte auch nach Androhung der Wechselklage nicht erhoben. Ein Stillschweigen ist dort als Zustimmung anzusehen, wo die Abgabe einer Erklärung Pflicht gewesen wäre. Der Beklagte muß daher das von Nikolaus K. abgegebene Akzept nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs gegen sich gelten lassen. Die Verpflichtung zur Übergabe eines diskontfähigen Wechsels hat der Beklagte nicht erfüllt, so daß der Kläger die Wagenpapiere zurückhalten konnte. Der Beklagte kann auch nicht die Aufnahme des Betrages von 51.300 S in den Wechsel beanstanden, weil er nicht rechtzeitig erklärt hat, daß dieser Betrag ohne seine Zustimmung in den Wechsel eingesetzt wurde. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Unterinstanzen berechtigt, zu dem Kaufpreis noch den Betrag von 1300 S als Kosten der Einlösung des ersten Wechsels und als Preis für die Nebenbestandteile zu fordern.Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Die Namensunterzeichnung auf einem Wechsel kann entweder eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Unterzeichnung durch einen Vertreter kann sowohl in der Weise stattfinden, daß der Vertreter seinen eigenen Namen unter Eröffnung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet, wie in der Weise, daß der Vertreter nur den Namen des Machtgebers unterschreibt (Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 14. Aufl., S. 70, ebenso Grünhut, Wechselrecht römisch eins, S. 324, Hueck, Recht der Wertpapiere, S. 36). Nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes (RG. 145/87) kann die Unterzeichnung sogar in der Weise erfolgen, daß diejenige Person, welche für einen Dritten in dessen Namen unterzeichnet, sich überhaupt nicht als Vertreter zu erkennen gibt, sondern sich als die zu vertretende Person ausgibt. Wer in Kenntnis ist, daß ein Wechsel mit seinem Namen ohne seinen Willen unterfertigt wurde, ist verpflichtet, den gegen ihn sprechenden Schein zu beseitigen, wenn Dritten aus dessen Bestehenbleiben Schaden erwachsen kann. Wer diese Verpflichtung unterläßt, kann nicht anders behandelt werden, als wenn die Unterschrift mit seiner Zustimmung abgegeben worden wäre vergleiche Jacobi - Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechtes, römisch vier S. 288). Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, gleichviel, ob ihm sein Schwiegersohn mitteilte, daß die Unterfertigung des Wechsels mit seinem Namen nur eine Formsache darstelle oder nicht, dem Kläger unverzüglich bekanntzugeben, daß sein Schwiegersohn ohne seine Zustimmung den Wechsel unterfertigt habe. Zwischen den Parteien wurden nach der Übergabe des Kraftwagens zahlreiche Briefe gewechselt, in denen der Beklagte niemals eingewendet hat, daß der Wechsel ohne seine Zustimmung unterfertigt worden sei. Diese Einwendung hat der Beklagte auch nach Androhung der Wechselklage nicht erhoben. Ein Stillschweigen ist dort als Zustimmung anzusehen, wo die Abgabe einer Erklärung Pflicht gewesen wäre. Der Beklagte muß daher das von Nikolaus K. abgegebene Akzept nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs gegen sich gelten lassen. Die Verpflichtung zur Übergabe eines diskontfähigen Wechsels hat der Beklagte nicht erfüllt, so daß der Kläger die Wagenpapiere zurückhalten konnte. Der Beklagte kann auch nicht die Aufnahme des Betrages von 51.300 S in den Wechsel beanstanden, weil er nicht rechtzeitig erklärt hat, daß dieser Betrag ohne seine Zustimmung in den Wechsel eingesetzt wurde. Der Kläger ist nach den Feststellungen der Unterinstanzen berechtigt, zu dem Kaufpreis noch den Betrag von 1300 S als Kosten der Einlösung des ersten Wechsels und als Preis für die Nebenbestandteile zu fordern.