Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 27.9.1984 in Graz bei einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.
Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 859.000,-- sA. Der Klagsbetrag umfaßt unter anderem ein Schmerzengeld von S 600.000,--.
Die Beklagten wendeten ein, daß dieses vom Kläger verlangte Schmerzengeld überhöht sei.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 778.000,-- sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 81.000,-- sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab. Der Zuspruch des Erstgerichtes umfaßt unter anderem einen Betrag von S540.000,-- aus dem Rechtsgrund des Schmerzengeldes.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden für die Schmerzengeldbemessung erheblichen Sachverhalt fest:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 27.9.1984 ein Schädelhirntrauma im Sinne einer Gehirnerschütterung, eine Zerreißung der Hauptschlagader des rechten Armes mit kompletter Lähmung des Armnervengeflechtes, eine Verrenkung der rechten Hüfte sowie eine schwere offene Verrenkung des rechten Kniegelenkes mit Zerreißung sämtlicher Bandstrukturen. In der ersten Zeit nach dem Unfall bestand für den Kläger akute Lebensgefahr. Er befand sich vom Unfallstag bis 22.10.1984 und vom 11.12. bis 21.12.1984 in stationärer Behandlung im LKH Graz, wo die notwendigen operativen Maßnahmen durchgeführt wurden. Vom 6.11. bis 22.11.1984 befand er sich im Rehabilitationszentrum Tobelbad.
Die sehr schweren Verletzungen des Klägers bewirkten Dauerfolgen, nämlich eine komplette Lähmung des rechten Armes (motorisch und sensibel) mit sekundären negativen Auswirkungen auf die gesamte Wirbelsäule, eine Verkürzung des rechten Beines mit Versteifung des Kniegelenkes und eine Schwellneigung des rechten Beines im Sinne eines venösen Durchblutungsschadens. Auch die Beinverkürzung wird sich auf lange Sicht negativ auf die Wirbelsäule auswirken.
Durch die Operationsnarben ist auch ein schwerer kosmetischer Dauerschaden eingetreten.
Auch bei einem Ausgleich der Beinlängendifferenz durch eine Schuherhöhung ist das im Kniegelenk versteifte rechte Bein in der Schwungphase stark beeinträchtigt. Dieser sehr untypische Gang ist auffallend und stellt eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Klägers beim Gehen dar.
Die Lähmung des rechten Armes ist auch beim Tragen eines Kleidungsstückes insofern sichtbar, als keine Spontanbewegungen durchgeführt werden können. Diese Lähmung fällt auch einem medizinischen Laien auf. Der Kläger ist wegen der Armlähmung nicht in der Lage, festere Speisen zweihändig zu zerkleinern oder zu zerschneiden. Beim Ankleiden, insbesondere beim Anziehen der Beinkleider, ist der Kläger nicht nur durch diese Lähmung, sondern auch noch durch die Versteifung des rechten Kniegelenkes behindert; er bedarf daher einer Hilfe.
Nach dem Unfall und nach den operativen Eingriffen litt der Kläger an sehr starken bis qualvollen Schmerzen; danach traten starke Schmerzen intermittierend auf. Zwischendurch und anschließend mußte er mittelstarke und leichte Schmerzen mit abklingender Intensität erdulden. Auch in Zukunft werden fallweise intermittierend mittelstarke und häufiger leichte Schmerzen im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines auftreten. Unter der Voraussetzung eines weiterhin komplikationslosen Normverlaufes ergeben sich komprimiert folgende Schmerzperioden: 5 Tage sehr starke bis qualvolle, 35 Tage starke, 70 Tage mittlere und 180 Tage leichte körperliche Schmerzen.
Die beim Kläger eingetretene unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 bis 100 %.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger ein Schmerzengeld von S 540.000,-- gebühre.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte mit Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes, die in ihrem klagsabweisenden Teil und im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 451.000,-- sA als nicht in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwuchs, bezüglich des Zuspruches eines Betrages von S 140.000,-- sA, hob sie aber im übrigen, nämlich im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 187.000 sA (Ersatz von Pflegekosten), mit Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes über die dem Kläger zugefügten Verletzungen und ihre Folgen, die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichtes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 90.000,-- sA (Schmerzengeld) an den Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß vom Klagebegehren ein weiterer Betrag von S 90.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.10.1986 abgewiesen werde und dem Kläger daher insgesamt unter Einbeziehung der unbekämpften Zusprüche erster und zweiter Instanz nicht mehr als einen Betrag von S 501.000,-- sA zuerkannt werde". Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.