Entscheidungsgründe:
Jakob K***, der Ehegatte der Klägerin, wurde am 3. Juni 1987 bei einem Verkehrsunfall in Kärnten getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grund nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 11) unter Berücksichtigung von der Beklagten bereits erhaltener Teilzahlungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 37.107,30 sA; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Leistungsbegehren der Klägerin liegen unter anderem behauptete Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Graberrichtung von S 68.322 und entgangener Beistandsleistungen des Ehegatten von S 7.080 zugrunde, die die Klägerin im wesentlichen damit begründete, daß sie den erstgenannten Betrag für die Errichtung einer angemessenen Grabstätte für ihren Ehegatten aufwenden habe müssen. Ihr Ehegatte habe im Rahmen des gemeinsamen Haushalts verschiedene Leistungen für die Klägerin erbracht, wie Schneeschaufeln, Holzhacken und Transport des Brennholzes in die Küche, Gartenpflege und Rasenmähen, Stutzen einer Hecke, Reparaturen an der elektrischen Anlage und an der Heizung und verschiedene Fahrten mit dem PKW zu Einkaufszwecken, zum Arzt, zu Besuchszwecken und dergleichen. Zur Erlangung der gleichen Leistungen habe die Klägerin nach dem Tod ihres Ehegatten bis zum 3. Juni 1988 Kosten von S 7.080 aufwenden müssen, die sie von der Beklagten ersetzt verlange. Ihr rechtliches Interesse an dem gestellten Feststellungsbegehren begründete die Klägerin damit, daß die Kosten für die geleisteten Arbeiten ihres Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung für die folgenden Jahre noch nicht fällig und auch der Höhe nach nicht bestimmbar seien. Nach der fiktiven Lohnsituation in den Folgejahren bis zur Erreichung des 65. Lebensjahrs ihres Ehegatten könnten auch darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sei auch die Höhe der Pension und der Witwenrente zum Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Pensionsalters ihres Ehegatten nicht zu ermitteln.
Die Beklagte wendete dazu im wesentlichen ein, daß die von der Klägerin verlangten Graberrichtungskosten nicht einem ortsüblichen Einzelgrab entsprächen. Dieses koste höchstens S 50.000, welcher Betrag von der Beklagten anerkannt werde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz für von ihrem Ehegatten erbrachte Leistungen. Die Erbringung der von der Klägerin behaupteten Leistungen ihres Ehegatten werde bestritten. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, bestimmte Arbeiten, für die sie nunmehr Ersatz verlange, selbst durchzuführen, wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen und Heckenstutzen. Ein Ersatz für jene Arbeiten, die sie selbst durchführen könne, könne von ihr nicht begehrt werden. Im übrigen müsse sich die Klägerin den Vorteil anrechnen lassen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie Leistungen, die sie zu Lebzeiten ihres Ehegatten für diesen zu erbringen gehabt habe, nicht mehr erbringen müsse. Es handle sich um "mittelbare Forderungen" der Klägerin, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden. Die Klägerin beziehe an Witwenpension mehr, als ihr in aufrechter Ehe zugestanden wäre. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung liege nicht vor, weil ihr in Zukunft keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem in Frage stehenden Verkehrsunfall entstehen könnten. Sie erleide keinen Unterhaltsentgang und habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihrem Ehegatten erbrachten Beistandsleistungen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 31.107,30 sA und gab dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt; ihr auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 6.000 sA gerichtetes Mehrbegehren wies es ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden für die noch strittigen Fragen erheblichen Sachverhalt fest:
Der beim Unfall vom 3. Juni 1987 getötete Ehegatte der Klägerin war Geschäftsführer im Raiffeisenlagerhaus in Völkermarkt und verdiente in dieser Eigenschaft rund S 24.000 netto monatlich 14mal jährlich. Er war gemeinsam mit der Klägerin Eigentümer eines Einfamilienhauses.
Die Graberrichtung kostete S 68.322. Es handelt sich bei diesem Grab um ein Familiengrab, das sich im neuen Teil des Friedhofs befindet, wo es nur Familiengräber gibt. Im alten Teil des Friedhofs gibt es zwar Einzelgräber; dort war jedoch kein Platz. Am Grab des Ehegatten der Klägerin befindet sich eine Laterne in annähernd der gleichen Ausführung wie auf allen anderen Gräbern in der nächsten Umgebung. Auch ein Bronzekreuz ist an diesem Grab angebracht; ein annähernd ähnliches Bronzekreuz befindet sich auch auf einem in der Nähe befindlichen Grab. Der Grabstein besteht aus Marmor; das Bronzekreuz befindet sich auf einem Serpentinsockel. Der Gesamteindruck des Grabes ist - im Vergleich zur Umgebung - als etwas über dem Durchschnitt liegend anzusehen.
Das nunmehr von der Klägerin allein bewohnte Einfamilienhaus steht auf einer Grundfläche von rund 1015 m2. Alle Arbeiten, die mit der Pflege und Erhaltung dieses Hauses im Zusammenhang standen, wurden vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin durchgeführt. Er war gesund und seine handwerklichen Fähigkeiten waren jedenfalls so, daß er Kleinigkeiten selbst machen konnte.
Da die Garage relativ weit hinten steht, waren rund 80 m2 Schnee zu schaufeln. Die Klägerin verfügt zwar über keinen PKW mehr. Wenn aber ihre Kinder kommen, wollen sie das Fahrzeug in den Hofbereich stellen, weil auf der Straße keine Parkmöglichkeit besteht. Dies war schon vor dem Tod des Ehegatten der Klägerin so. Zum Schneeschaufeln muß die Klägerin jemand aufnehmen. Sie hat hiefür ca. 10mal jährlich 3 Stunden mit einem ortsüblichen Betrag von S 60 pro Stunde zu bezahlen. Alle weiteren Arbeiten werden nunmehr von den Kindern der Klägerin durchgeführt. Dazu gehört die Beschaffung des Brennstoffs für den Zusatzherd (ca. 3 m3 Holz und 2 Tonnen Briketts), die Lagerung und das Bringen dieses Brennstoffs zum Herd, die Gartenpflege (Rasenmähen 10mal jährlich 2 Stunden, Sträucherschneiden und -pflegen jährlich 8 Stunden, Obstbäume schneiden und pflegen, Obst ernten, Gemüsegarten umstechen 2mal jährlich 4 Stunden, Gemüsegarten gießen 15 Minuten 50mal jährlich, Komposterde sieben und verteilen einmal jährlich), die sonstige Hauserhaltung (Kiesweg pflegen, Erneuern und Ausbessern der Fenster, Jalousienrahmen, Türen, Garagentor, Reparaturen im Haus, Wartung und Pflege des Rasenmähers und der Gartenwerkzeuge) und die sonstige Haushaltshilfe (Wäschekorbtragen, Teppichklopfen, Hilfe bei körperlich schweren Arbeiten im Haushalt usw). Insbesondere seit Juni 1986 hatte der Verstorbene nämlich der Klägerin bei schweren Arbeiten ständig geholfen, weil sie einen Unfall mit dem Fahrrad hatte und seither keine schweren Arbeiten mehr verrichten konnte. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich mit dem PKW einkaufen. Ihr Ehegatte fuhr mit ihr auch zweimal jährlich nach Niederösterreich, wo sie ihre Familie besuchte und wo sie ein Grundstück hat, das an ihren Bruder verpachtet ist.
Bäume und Garten wurden zwischenzeitig reduziert. Zur Zeit verfügt die Klägerin über 4 Obstbäume und über einen Gemüsegarten in der Größe von 30 bis 40 m2. Auch eine Thujenhecke auf zwei Seiten der Liegenschaft in einer Länge von 30 bzw. 33 Metern ist zu pflegen. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Kosten des Grabmals unter die nach § 1327 ABGB zu ersetzenden Kosten fielen. Unter Bedachtnahme auf die im Umkreis liegenden Gräber und den Stand des Verstorbenen erscheine die Grabausstattung angemessen. Der Umstand, daß die für eine Einzelperson angemessene Grabstätte geeignet sei, die Bestattung weiterer Personen zu ermöglichen, ändere nichts daran, daß die Graberrichtungskosten in ihrer Gesamtheit zu ersetzen seien. Die Bestattung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin in einem Einzelgrab wäre im neuen Teil des Friedhofs gar nicht möglich gewesen. Der Klägerin gebühre daher an Graberrichtungskosten noch ein Betrag von S 18.322. Ebenso, wie einer Witwe nach § 1327 ABGB als Entgang auch die Arbeitsleistungen zu ersetzen seien, die ihr getöteter Ehegatte zum Bau eines Hauses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Familie erbracht hätte, müßten auch die Arbeiten ersetzt werden, die im Zug dieser Unterhaltsverpflichtung zur Erhaltung des Hauses getätigt worden seien. Anhaltspunkt für die Bemessung sei die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Der aus diesem Rechtsgrund von der Klägerin verlangte Betrag von S 7.080 für die Zeit vom 3. Juni 1987 bis 3. Juni 1988 bestehe zu Recht; die Klägerin habe ohnehin nicht mehr begehrt. Das Feststellungsinteresse könne der Klägerin schon dann nicht abgesprochen werden, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Gerade die Arbeiten, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten für die Klägerin durchgeführt habe, ließen sich im Einzelfall nicht präzisieren. Es lasse sich auch nicht sagen, ob und wie diese nunmehr von anderen Personen vorzunehmenden Arbeiten in Zukunft mehr oder weniger werden könnten. Ein Leistungsbegehren wäre daher noch nicht möglich; das Feststellungsbegehren erscheine damit zulässig.Bäume und Garten wurden zwischenzeitig reduziert. Zur Zeit verfügt die Klägerin über 4 Obstbäume und über einen Gemüsegarten in der Größe von 30 bis 40 m2. Auch eine Thujenhecke auf zwei Seiten der Liegenschaft in einer Länge von 30 bzw. 33 Metern ist zu pflegen. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Kosten des Grabmals unter die nach Paragraph 1327, ABGB zu ersetzenden Kosten fielen. Unter Bedachtnahme auf die im Umkreis liegenden Gräber und den Stand des Verstorbenen erscheine die Grabausstattung angemessen. Der Umstand, daß die für eine Einzelperson angemessene Grabstätte geeignet sei, die Bestattung weiterer Personen zu ermöglichen, ändere nichts daran, daß die Graberrichtungskosten in ihrer Gesamtheit zu ersetzen seien. Die Bestattung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin in einem Einzelgrab wäre im neuen Teil des Friedhofs gar nicht möglich gewesen. Der Klägerin gebühre daher an Graberrichtungskosten noch ein Betrag von S 18.322. Ebenso, wie einer Witwe nach Paragraph 1327, ABGB als Entgang auch die Arbeitsleistungen zu ersetzen seien, die ihr getöteter Ehegatte zum Bau eines Hauses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Familie erbracht hätte, müßten auch die Arbeiten ersetzt werden, die im Zug dieser Unterhaltsverpflichtung zur Erhaltung des Hauses getätigt worden seien. Anhaltspunkt für die Bemessung sei die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Der aus diesem Rechtsgrund von der Klägerin verlangte Betrag von S 7.080 für die Zeit vom 3. Juni 1987 bis 3. Juni 1988 bestehe zu Recht; die Klägerin habe ohnehin nicht mehr begehrt. Das Feststellungsinteresse könne der Klägerin schon dann nicht abgesprochen werden, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Gerade die Arbeiten, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten für die Klägerin durchgeführt habe, ließen sich im Einzelfall nicht präzisieren. Es lasse sich auch nicht sagen, ob und wie diese nunmehr von anderen Personen vorzunehmenden Arbeiten in Zukunft mehr oder weniger werden könnten. Ein Leistungsbegehren wäre daher noch nicht möglich; das Feststellungsbegehren erscheine damit zulässig.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde in ihrem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es mit Teilurteil (unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils der Entscheidung des Erstgerichts) der Klägerin einen Betrag von S 5.705,30 sA zusprach und ein auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 13.080 sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren abwies. Im übrigen, also hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren Betrags von S 18.322 sA, hob es (mit Beschluß) die Entscheidung des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil nicht S 300.000 übersteigt, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000 übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde in ihrem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es mit Teilurteil (unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils der Entscheidung des Erstgerichts) der Klägerin einen Betrag von S 5.705,30 sA zusprach und ein auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 13.080 sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren abwies. Im übrigen, also hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren Betrags von S 18.322 sA, hob es (mit Beschluß) die Entscheidung des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil nicht S 300.000 übersteigt, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000 übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Klägerin begründe ihr Begehren auf Zahlung von S 7.080 - und damit zusammenhängend auch das Feststellungsbegehren - mit dem Hinweis darauf, daß diese Arbeiten im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung ihres Gatten geleistet worden seien. Es werde also der Ersatz desjenigen begehrt, was der unterhaltsberechtigten Gattin durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entgangen sei (§ 1327 ABGB). Unter "entgangen" im Sinn dieser Bestimmung sei auch künftig Entgehendes, also alles zu verstehen, was die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der zur Unterhaltsleistung aus dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Zu den Unterhaltsansprüchen, die vom § 1327 ABGB erfaßt würden, gehörten nicht nur Ansprüche auf Geld-, sondern auch solche auf Sachleistungen. § 1327 ABGB sei auch anwendbar, wenn infolge der Tötung eines Ehegatten dem anderen die Mitwirkung bei der Haushaltsführung entgehe, zu der der Getötete ihm gegenüber nach dem Gesetz verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch des Hinterbliebenen auf Ersatz der ihm entgehenden Beistandsleistungen des Verstorbenen bestehe unabhängig davon, ob er Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen könne oder nicht. Arbeitsleistungen seien zu ersetzen, soweit sie Unterhaltscharakter hätten.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Klägerin begründe ihr Begehren auf Zahlung von S 7.080 - und damit zusammenhängend auch das Feststellungsbegehren - mit dem Hinweis darauf, daß diese Arbeiten im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung ihres Gatten geleistet worden seien. Es werde also der Ersatz desjenigen begehrt, was der unterhaltsberechtigten Gattin durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entgangen sei (Paragraph 1327, ABGB). Unter "entgangen" im Sinn dieser Bestimmung sei auch künftig Entgehendes, also alles zu verstehen, was die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der zur Unterhaltsleistung aus dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Zu den Unterhaltsansprüchen, die vom Paragraph 1327, ABGB erfaßt würden, gehörten nicht nur Ansprüche auf Geld-, sondern auch solche auf Sachleistungen. Paragraph 1327, ABGB sei auch anwendbar, wenn infolge der Tötung eines Ehegatten dem anderen die Mitwirkung bei der Haushaltsführung entgehe, zu der der Getötete ihm gegenüber nach dem Gesetz verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch des Hinterbliebenen auf Ersatz der ihm entgehenden Beistandsleistungen des Verstorbenen bestehe unabhängig davon, ob er Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen könne oder nicht. Arbeitsleistungen seien zu ersetzen, soweit sie Unterhaltscharakter hätten.
Über Art und Umfang des Ersatzes werde im § 1327 ABGB nichts ausgesagt. Der Ersatz sei in Form einer Rente zu leisten, da auch die Unterhaltspflicht in dieser Form erfüllt worden wäre. Aus der Formulierung im § 1327 ABGB, wonach der Schädiger den Unterhaltsberechtigten das zu ersetzen habe, "was ihnen dadurch entgangen sei", erhelle, daß es nicht auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, sondern auf den tatsächlich gewährten Unterhalt ankomme, wenn dieser höher als der gesetzliche vorgesehene sei.Über Art und Umfang des Ersatzes werde im Paragraph 1327, ABGB nichts ausgesagt. Der Ersatz sei in Form einer Rente zu leisten, da auch die Unterhaltspflicht in dieser Form erfüllt worden wäre. Aus der Formulierung im Paragraph 1327, ABGB, wonach der Schädiger den Unterhaltsberechtigten das zu ersetzen habe, "was ihnen dadurch entgangen sei", erhelle, daß es nicht auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, sondern auf den tatsächlich gewährten Unterhalt ankomme, wenn dieser höher als der gesetzliche vorgesehene sei.
Aus all dem folge, daß das Begehren der Klägerin auf Zahlung von S 7.080 für ein Jahr und ihr Feststellungsbegehren verfehlt seien. Die Klägerin könne nicht (ähnlich wie bei der "Hausfrauenrente" nach § 1325 ABGB) jährlich einen sich jeweils ändernden Betrag verlangen (sodaß auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt wäre), sondern sie könnte nur bei Kapitalisierung der entgangenen Leistungen, die der verstorbene Gatte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung zusätzlich zum Geldunterhalt erbracht habe, allenfalls nachweisen, daß ihr durch den Tod des Gatten Unterhaltsleistungen "entgangen" seien. Auf diese Art hätte sich allenfalls eine monatliche Rente ergeben, die sie im Rahmen des § 1327 ABGB begehren hätte können. Die in dieser Richtung gestellten Begehren (Leistungs- und Feststellungsbegehren) seien daher verfehlt, sodaß sie abzuweisen seien. Daß wichtige Gründe gegeben seien, die statt einer Rente eine Abfindung in Kapital rechtfertigen würden, sei - abgesehen davon, daß die Klägerin vorläufig nur für ein Jahr die begehrte Zahlung verlange - nicht behauptet worden.Aus all dem folge, daß das Begehren der Klägerin auf Zahlung von S 7.080 für ein Jahr und ihr Feststellungsbegehren verfehlt seien. Die Klägerin könne nicht (ähnlich wie bei der "Hausfrauenrente" nach Paragraph 1325, ABGB) jährlich einen sich jeweils ändernden Betrag verlangen (sodaß auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt wäre), sondern sie könnte nur bei Kapitalisierung der entgangenen Leistungen, die der verstorbene Gatte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung zusätzlich zum Geldunterhalt erbracht habe, allenfalls nachweisen, daß ihr durch den Tod des Gatten Unterhaltsleistungen "entgangen" seien. Auf diese Art hätte sich allenfalls eine monatliche Rente ergeben, die sie im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB begehren hätte können. Die in dieser Richtung gestellten Begehren (Leistungs- und Feststellungsbegehren) seien daher verfehlt, sodaß sie abzuweisen seien. Daß wichtige Gründe gegeben seien, die statt einer Rente eine Abfindung in Kapital rechtfertigen würden, sei - abgesehen davon, daß die Klägerin vorläufig nur für ein Jahr die begehrte Zahlung verlange - nicht behauptet worden.
Unter die im § 1327 ABGB erwähnten Kosten fielen vor allem die Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen. Zu den Beerdigungskosten gehörten auch die Aufwendungen für die Errichtung der Grabstätte. Als positiver Schaden seien jene Kosten zu ersetzen, die tatsächlich aufgewendet worden seien, außer die Bestattung würde über die Verhältnisse des Getöteten hinausgehen (§ 549 ABGB) oder unangemessen sein.Unter die im Paragraph 1327, ABGB erwähnten Kosten fielen vor allem die Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen. Zu den Beerdigungskosten gehörten auch die Aufwendungen für die Errichtung der Grabstätte. Als positiver Schaden seien jene Kosten zu ersetzen, die tatsächlich aufgewendet worden seien, außer die Bestattung würde über die Verhältnisse des Getöteten hinausgehen (Paragraph 549, ABGB) oder unangemessen sein.
Für den verunglückten Gatten der Klägerin habe nur eine Grabstätte in jenem Teil des Friedhofs erworben werden können, in welchem alle Grabstätten gleich groß und als Familiengräber geeignet seien. Daß die Ausgestaltung der Grabstätte in bezug auf die umliegenden Gräber als "etwas über dem Durchschnitt liegend" anzusehen sei, könne dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des für die Errichtung der Grabstätte tatsächlich aufgewendeten Betrags keinen Abbruch tun. Der Verstorbene sei Geschäftsführer im Raiffeisenlagerhaus in Völkermarkt gewesen und habe daher mit Rücksicht auf seinen Stand und seine Vermögenslage sehr wohl Anspruch auf eine "etwas über dem Durchschnitt liegende" Grabstätte gehabt. Insofern würden daher die tatsächlich aufgewendeten Kosten dem Erfordernis des § 549 ABGB entsprechen.Für den verunglückten Gatten der Klägerin habe nur eine Grabstätte in jenem Teil des Friedhofs erworben werden können, in welchem alle Grabstätten gleich groß und als Familiengräber geeignet seien. Daß die Ausgestaltung der Grabstätte in bezug auf die umliegenden Gräber als "etwas über dem Durchschnitt liegend" anzusehen sei, könne dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des für die Errichtung der Grabstätte tatsächlich aufgewendeten Betrags keinen Abbruch tun. Der Verstorbene sei Geschäftsführer im Raiffeisenlagerhaus in Völkermarkt gewesen und habe daher mit Rücksicht auf seinen Stand und seine Vermögenslage sehr wohl Anspruch auf eine "etwas über dem Durchschnitt liegende" Grabstätte gehabt. Insofern würden daher die tatsächlich aufgewendeten Kosten dem Erfordernis des Paragraph 549, ABGB entsprechen.
Nach § 1327 ABGB seien zwar die Kosten der Errichtung der Grabstätte zu ersetzen, jedoch nur einer solchen für den Verunglückten allein, nicht jedoch für ein Familiengrab. Da für den verstorbenen Gatten der Klägerin eine Grabstätte errichtet worden sei, die auch die Bestattung mehrerer Personen ermögliche, werde das Begehren um Erstattung der Kosten für die Errichtung dieser Grabstätte diesen Grundsätzen nicht gerecht.Nach Paragraph 1327, ABGB seien zwar die Kosten der Errichtung der Grabstätte zu ersetzen, jedoch nur einer solchen für den Verunglückten allein, nicht jedoch für ein Familiengrab. Da für den verstorbenen Gatten der Klägerin eine Grabstätte errichtet worden sei, die auch die Bestattung mehrerer Personen ermögliche, werde das Begehren um Erstattung der Kosten für die Errichtung dieser Grabstätte diesen Grundsätzen nicht gerecht.
Der Erstrichter hätte daher zum Begehren um Bezahlung der Kosten für die Errichtung der Grabstätte Feststellungen dahin treffen müssen, wieviel die Errichtung eines Einzelgrabes unter den aufgezeigten und im speziellen Fall anzuerkennenden Voraussetzungen gekostet hätte. Der Umstand, daß für den verstorbenen Gatten der Klägerin kein Einzelgrab errichtet worden sei, könne nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht daher zu der aufgezeigten Frage einen geeigneten Sachverständigen zu bestellen haben, um die noch notwendigen Feststellungen treffen zu können. Erst dann werde gesagt werden können, ob der restliche Anspruch der Klägerin zu Recht bestehe oder nicht.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechts abhänge, zu denen keine hinreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Auch hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teils der Entscheidung sei dies der Fall.