Begründung:
Am 14. 10. 1997 ereignete sich gegen 21.20 Uhr auf der Bundesstraße B 1 bei Strkm 231/4 in Oberharrern, Gemeinde Schlatt, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines Kleinbusses und Amir S* als Lenker des vom Erstbeklagten gehaltenen und zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Zum Unfall war es gekommen, nachdem Amir S* auf Grund eines ihm aus Fahrtrichtung Schwanenstadt auf der Überholspur entgegenkommenden, bis dato unbekannt gebliebenen Kraftfahrzeuglenkers gezwungen war, das Beklagtenfahrzeug auf das Straßenbankett zu lenken, wobei er in weiterer Folge ins Schleudern geriet und auf der Fahrbahn der B 1 gegen das Klagsfahrzeug stieß. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Unstrittig ist, dass die Beklagten dem Kläger im Rahmen der Bestimmungen des EKHG Ersatz zu leisten haben.
Der Kläger begehrte die Bezahlung von S 928.148,93 und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, die Zweitbeklagte jedoch beschränkt nach Maßgabe des KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrages. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei infolge überhöhter Geschwindigkeit, eigenen Fahrfehlers bzw verspäteter oder falscher Reaktion auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und habe dadurch die Kollision verschuldet. Insbesonders habe er eine für das eingeschaltete Abblendlicht überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten.
Die Beklagten wendeten ein, sie hätten für die Ansprüche des Klägers lediglich im Rahmen der Bestimmungen des EKHG zu haften.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien mit Teilurteil zur Zahlung von S 600.000,-- Schmerzengeld und gab dem Begehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden des Klägers im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG statt. Hingegen wies es das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden über die Haftungshöchstbeträge des EKHG hinaus ab.
Nach den Urteilsfeststellungen beschreibt die B 1 im Unfallstellenbereich nach einem langen geraden Straßenstück in Fahrtrichtung Schwanenstadt einen langgezogenen Rechtsbogen, der etwa 70 bis 80 m vor dem Strkm 231,40 beginnt. Vom rechten Richtung Schwanenstadt führenden Fahrstreifen besteht auf diesen Fahrstreifen eine Sicht von rund 200 m, auf den linken, Richtung Schwanenstadt führenden Fahrstreifen eine Sicht von rund 250 m. Der Kläger lenkte das Klagsfahrzeug auf der B 1 Richtung Lambach und wurde vorerst vom nachkommenden PKW des DI L* überholt. Zu einem Zeitpunkt, als DI L* das Klagsfahrzeug bereits überholt hatte, setzte ein bislang unbekannt gebliebener PKW-Lenker dazu an, mit einer Geschwindigkeit von zumindest 120 km/h das Klagsfahrzeug, das Fahrzeug des DI L* und einen davor fahrenden LKW in einem Zug zu überholen. Obwohl für den Lenker dieses Fahrzeuges während des Überholvorganges das entgegenkommende Beklagtenfahrzeug bereits erkennbar war, brach er seinen Überholvorgang nicht ab.
Zum selben Zeitpunkt lenkte Amir S* das Beklagtenfahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h von Lambach in Fahrtrichtung Schwanenstadt. Auf das auf seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommende überholende Fahrzeug reagierte Amir S* unverzüglich, rund drei Sekunden vor der späteren Kollision, indem er das Beklagtenfahrzeug nach rechts verlenkte. Nach einer Ausweichstrecke von rund 41 m, bei der die rechten Räder des Fahrzeuges im Bereich des Wiesenbankettes fuhren, passierte das Beklagtenfahrzeug das ihm entgegenkommende Fahrzeug kollisionsfrei. Amir S* begann daher, das Beklagtenfahrzeug wieder nach links in den Bereich des rechten Fahrstreifens zurückzuverlenken. Auf Grund einer für die gegebenen Fahrverhältnisse zu schnellen Lenkbewegung nach links geriet das Beklagtenfahrzeug aber in eine Schleuderbewegung, in deren Verlauf es etwa 19 bis 20 m später mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gegen das entgegenkommende und auf der rechten Fahrspur Richtung Lambach fahrende Klagsfahrzeug stieß. Eine Kollision mit dem Lenker des entgegenkommenden, überholenden PKWs hätte Amir S* auch nicht durch eine unverzügliche Bremsung verhindern können. Nur durch sein Verlenken auf das Wiesenbankett der B 1 verhinderte er eine solche Kollision.
Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker ist in der Situation des Amir S* überfordert. Nur ein Fahrzeuglenker mit überdurchschnittlichem Fahrkönnen weiß um die Instabilität seines Fahrzeuges im Zuge des Zurückverlenkens nach links und hätte daher dosiert auf den Fahrstreifen der B 1 zurückgelenkt.
Um innerhalb der vom Abblendlicht üblicherweise ausgeleuchteten Sichtweite anhalten zu können, ist eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h angemessen. Entgegenkommende, beleuchtete Quellen können darüber hinaus aber über einige hundert Meter erkannt werden. Hätte Amir S* nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten, wäre es einem Lenker in seiner Situation bei durchschnittlichem Fahrkönnen möglich gewesen, mit der dann zum Zeitpunkt des Verlassens des Bankettes noch vorhandenen Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h spurhaltend auf den rechten, Richtung Schwanenstadt führenden Fahrstreifen der B 1 zurückzuverlenken. In diesem Fall wäre das Beklagtenfahrzeug nicht in eine unkontrollierte Dreh-Schleuderbewegung geraten.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Ansicht, die beklagten Parteien würden nur nach Maßgabe der Haftungshöchstbeträge des EKHG haften, weil dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges kein Verschulden vorzuwerfen sei. Daher sei das darüber hinausgehende Begehren auf Feststellung einer (teils) unbeschränkten Haftung der Beklagten abzuweisen gewesen. Für den hier zu entscheidenden Fall einer Kollision im Begegnungsverkehr habe der Oberste Gerichtshof schon mehrfach dargelegt, dass die Einhaltung einer über die Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegenden Geschwindigkeit in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall stehe, wenn die beteiligten Fahrzeuglenker einander auf Grund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung ohnedies bereits von weitem sehen können. Im vorliegenden Fall habe dies umso mehr zu gelten, als ohne Überholvorgang und Ausweichmanöver des Beklagtenfahrzeuges in das Wiesenbankett ein kollisionsfreies Passieren der auf ihren jeweiligen Fahrbahnen in entgegengesetzter Richtung fahrenden, unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker ohne weiteres möglich gewesen wäre. Damit mangle es schon am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht und dem eingetretenen Unfall. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges für eine Haftung des eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhaltenden Fahrzeuglenkers komme hier nicht zum Tragen, weil das Gebot des Fahrens auf Sicht eine Verhinderung all der Gefahren bezwecke, die dadurch entstehen, dass innerhalb der eingesehenen Wegstrecke nicht angehalten werden kann. Da beim hier strittigen Unfall aber ohnedies eine ausreichende Sichtmöglichkeit auf den entgegenkommenden Begegnungsverkehr vorhanden gewesen sei, habe sich das bei Nichteinhaltung des Gebotes zum Fahren auf Sicht vorhandene Risiko im Unfall nicht realisiert. Eine auch sonst überhöhte Fahrgeschwindigkeit sei dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges nicht vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Teilurteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, und führte unter anderem folgendes aus:
Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sei zunächst die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB durch den Lenker des Beklagtenfahrzeuges, wobei als entsprechende Norm § 20 StVO auf Grund des aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsatzes des "Fahrens auf Sicht" in Betracht komme. Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO sei die Hintanhaltung von Kollisionen mit auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, die dadurch entstünden, dass auf Grund einer zu hohen Geschwindigkeit des KFZ, bei der die Sichtstrecke kürzer als der Anhalteweg sei, die Möglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens oder Ausweichens nicht mehr bestehe. Jeder Kraftfahrer müsse daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges nie länger sei, als die durch ihn eingesehene Strecke. Werde mit Abblendlicht gefahren, dann müsse die gewählte Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglichen. Bei Dunkelheit werde das Gebot des Fahrens auf Sicht dann nicht verletzt, wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt werde.Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sei zunächst die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB durch den Lenker des Beklagtenfahrzeuges, wobei als entsprechende Norm Paragraph 20, StVO auf Grund des aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsatzes des "Fahrens auf Sicht" in Betracht komme. Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sei die Hintanhaltung von Kollisionen mit auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, die dadurch entstünden, dass auf Grund einer zu hohen Geschwindigkeit des KFZ, bei der die Sichtstrecke kürzer als der Anhalteweg sei, die Möglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens oder Ausweichens nicht mehr bestehe. Jeder Kraftfahrer müsse daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges nie länger sei, als die durch ihn eingesehene Strecke. Werde mit Abblendlicht gefahren, dann müsse die gewählte Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglichen. Bei Dunkelheit werde das Gebot des Fahrens auf Sicht dann nicht verletzt, wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt werde.
Im vorliegenden Fall habe der Lenker des Beklagtenfahrzeuges zum Unfallszeitpunkt eine Fahrgeschwindigkeit von rund 90 km/h eingehalten. Um dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei Abblendlicht zu entsprechen, hätte zwar die Geschwindigkeit des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges 60 km/h nicht übersteigen dürfen. Bei Berücksichtigung des Lichtes aus anderen Lichtquellen, nämlich des Gegenverkehrs, könne ihm aber eine für das Abblendlicht überhöhte Geschwindigkeit nicht vorgeworfen werden.
Dem Berufungswerber sei zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Grundsatz des Fahrens auf Sicht zur Vorbeugung aller auf überhöhter Geschwindigkeit beruhender Gefahren aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO abgeleitet sei. Allerdings könne ein so allgemein gefasster Grundsatz niemals auf jeden Einzelfall angewendet und schlechthin bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfallsgeschehen geschlossen werden.Dem Berufungswerber sei zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Grundsatz des Fahrens auf Sicht zur Vorbeugung aller auf überhöhter Geschwindigkeit beruhender Gefahren aus der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO abgeleitet sei. Allerdings könne ein so allgemein gefasster Grundsatz niemals auf jeden Einzelfall angewendet und schlechthin bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfallsgeschehen geschlossen werden.
Dass es einem Lenker bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 60 km/h bei durchschnittlichem Fahrkönnen möglich gewesen wäre, mit der dann zum Zeitpunkt des Verlassens des Bankettes noch vorhandenen Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h spurhaltend zurückzuverlenken, sei unerheblich, weil die Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überhöht gewesen sei. Es könne damit auf sich beruhen, ob zwischen einem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und dem Schleudern nach dem Zurücklenken auf die Fahrbahn ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestünde.
Selbst die Einhaltung einer über die Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegenden Geschwindigkeit stehe in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu dem Unfall, wenn die beteiligten Fahrzeuglenker einander auf Grund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung bereits von weitem sehen könnten. Dies sei hier der Fall gewesen; auf mangelnde Sicht sei der Unfall nicht zurückzuführen.
Da den Lenker des Beklagtenfahrzeuges somit kein Verschulden an der Kollision mit dem Klagsfahrzeug treffe, sei das Erstgericht zutreffend von einer bloßen Gefährdungshaftung der beklagten Parteien nach dem EKHG ausgegangen.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick auf die nicht einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur zulässigen Geschwindigkeit bei Abblendlicht zulässig.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in seinem klagsabweisenden Umfang im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.