Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 162/19s×

Entscheidung 2 Ob 162/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob162/19s

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** M*****, 2. G***** M*****, beide *****, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, gegen die beklagte Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert 48.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Juli 2019, GZ 3 R 80/19b-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Unstrittig ist, dass der Mietgegenstand nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Sollte das im Jahr 1972 begründete Mietverhältnis unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes gefallen sein, wären diese nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG jedenfalls seit Ablauf des 31. Dezember 1988 nicht mehr anwendbar (8 Ob 250/02a mwN). Der von den Klägern mehrfach zitierte Paragraph 49 a, MRG betrifft die Wirksamkeit von Befristungen im Anwendungsbereich des MRG und ist in den Fällen der Vollausnahme vom MRG nicht anwendbar (7 Ob 335/98k).

2. Die ursprünglich 40-jährige Befristung ist jedenfalls abgelaufen. Selbst wenn es zu stillschweigenden Verlängerungen gekommen sein sollte, wären diese nach Paragraph 1115, ABGB wegen der jährlichen Mietzinszahlung immer nur auf ein halbes Jahr erfolgt. Das Mietverhältnis hätte damit – worauf sich der Beklagte hilfsweise stützt – jedenfalls mit Ablauf des 24. Oktober 2018 und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geendet. Im für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Paragraph 406, ZPO Rz 1, Fucik in Fasching/Konecny3 Paragraph 406, ZPO Rz 4 ff, beide mwN) war daher vom Nichtbestehen eines Mietvertrags auszugehen. Auf die Wirksamkeit der zu einem früheren Termin erklärten Kündigung kommt es auf dieser Grundlage nicht an. Weshalb es für die Richtigkeit der Entscheidung erheblich sein sollte, dass die Klageführung nach Auffassung der Revision „zumindest bis zum 25. 10. 2018 berechtigt“ war, ist nicht zu erkennen.

Textnummer

E126526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00162.19S.1022.000

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191022_OGH0002_0020OB00162_19S0000_000