Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die entscheidende Rechtsfrage geht dahin, welches Schicksal ein Verlassenschaftsverfahren hat, wenn über das Vermögen dieser Verlassenschaft der Konkurs eröffnet wird.
Das Wesen des Konkurses ist darin gelegen, dass das gesamte der Exekution unterliegende Vermögen der zahlungsunfähigen bzw überschuldeten Verlassenschaft der freien Verfügung entzogen wird und die Gesamtheit derjenigen Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden haben, das Recht erlangt, dieses Vermögen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zu ihrer Befriedigung zu verwenden.
Mit Rücksicht auf diesen Zweck des Konkursverfahrens wäre es ein Widerspruch, über einen dem Konkursverfahren unterzogenen Nachlass auch eine Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des A.P. durchzuführen, da die Aufgabe der Verlassenschaftsabhandlung den Nachlass durch Einantwortung in den rechtlichen Besitz des Erben zu übergeben (§ 797 ABGB) von vornhinein gegenstandslos und unerfüllbar ist.Mit Rücksicht auf diesen Zweck des Konkursverfahrens wäre es ein Widerspruch, über einen dem Konkursverfahren unterzogenen Nachlass auch eine Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des A.P. durchzuführen, da die Aufgabe der Verlassenschaftsabhandlung den Nachlass durch Einantwortung in den rechtlichen Besitz des Erben zu übergeben (Paragraph 797, ABGB) von vornhinein gegenstandslos und unerfüllbar ist.
Da die Verwaltung der Verlassenschaftsmasse durch die Konkurseröffnung vom Abhandlungsgericht auf das Konkursgericht übergegangen ist, hat mit Recht das Verlassenschaftsgericht seine Tätigkeit für beendet angesehen. In Analogie an § 72 A.P. hätte daher das Erstgericht auszusprechen gehabt, dass eine weitere Verlassenschaftsabhandlung nicht stattzufinden hat.Da die Verwaltung der Verlassenschaftsmasse durch die Konkurseröffnung vom Abhandlungsgericht auf das Konkursgericht übergegangen ist, hat mit Recht das Verlassenschaftsgericht seine Tätigkeit für beendet angesehen. In Analogie an Paragraph 72, A.P. hätte daher das Erstgericht auszusprechen gehabt, dass eine weitere Verlassenschaftsabhandlung nicht stattzufinden hat.
Wenn das Erstgericht nun die Einstellung der Verlassenschaft verfügte und sich somit in der Wahl der Worte nur vergriffen hat, verstößt diese Verfügung gegen kein Gesetz, da jedenfalls mit dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Abhandlungsverfahren beendet ist und diese Beendigung, wie oben erwähnt, auch begründet war.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Es ist nun richtig, dass die Untergerichte in der Begründung ihrer Beschlüsse zum Ausdruck brachten, dass durch die Beendigung der Abhandlung die Funktion des im Abhandlungsverfahren bestellten Verlassenschaftskurators nicht betroffen wird und dieser zur Vertretung des Nachlasses im Konkurs weiter legitimiert ist.
Wenn es nun auch in Lehre und Rechtsprechung unzulässig ist (Gerichtshalle 8/35, JBl 1946, S 421), die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung anzufechten, sieht sich der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Falle veranlasst, zu dieser Begründung der Untergerichte Stellung zu nehmen.
In der Verlassenschaft nach Sidonie L***** wurde die gemäß § 78 A.P. ein Verlassenschaftskurator bestellt. Zu den Aufgaben dieses Kurators (§§ 128, 129 A.P.) gehörte es, die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses durchzuführen, insbesondere die Aktivforderungen einzutreiben und Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen.In der Verlassenschaft nach Sidonie L***** wurde die gemäß Paragraph 78, A.P. ein Verlassenschaftskurator bestellt. Zu den Aufgaben dieses Kurators (Paragraphen 128, 129, A.P.) gehörte es, die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses durchzuführen, insbesondere die Aktivforderungen einzutreiben und Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen.
Da durch die Konkurseröffnung diese Aufgaben auf das Konkursgericht bzw auf den Masseverwalter übergegangen sind, haben somit auch die Funktionen des Verlassenschaftskurators ihr Ende gefunden, zumal ein nicht in die Konkursmasse gehöriges Vermögen nicht vorhanden ist. Richtigerweise hätte daher das Erstgericht auch den Verlassenschaftskurator seiner Funktion zu entbinden gehabt.
Wenn in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen wurde, welche Person nunmehr im Konkurs den Gemeinschuldner, also den Nachlass nach (Serena) Sidonie L***** vertritt, wird das Konkursgericht bei Beurteilung dieser Frage genauso vorzugehen haben, wie in jenem Falle, wenn der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens stirbt; denn auch dann wird es zur Einleitung einer Abhandlung nicht kommen, wenn auch tatsächlich Erben vorhanden wären.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.