Aus der Begründung:
Der Inhalt letztwilliger Verfügungen ist nach dem Rechte zu beurteilen, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet, also abgesehen von den Fällen, wo es auf das Sachstatut ankommt, nach dem letzten Personalstatut des Erblassers. Dieses Recht kommt auch für Vermächtnisse in Betracht. Entscheidend ist nach österreichischem Rechte die letzte Staatsangehörigkeit des Erblassers. Ing. Alfred M. war bis zur Besetzung des Sudetengebietes durch das Deutsche Reich tschechoslowakischer Staatsbürger und von da an bis zu seinem Tode deutscher Reichsangehöriger. Eine Normenkollision tritt nicht ein, da das in Betracht kommende, im Sudetengebiet in Geltung gestandene Erbrecht dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch entnommen ist.
Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse (§ 658 ABGB.). Es steht aber dem Erblasser frei, den vermachten Betrag ausdrücklich aus dem Nachlasse zu vermachen. Noch näher liegt es, den Vermächtnisnehmer auf ein bestimmtes Stück des Nachlasses zu verweisen (Weiß in Klangs Kommentar, 2. Auflage, zu § 658, S. 540). Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB. über Gattungsvermächtnisse ist unanwendbar (so auch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Brünn vom 29. Dezember 1924, Slg. O G 4502). Die Einantwortungsurkunde des Amtsgerichtes Teplitz-Schönau vom 10. März 1945 wurde unter Hinweis und unter Bedachtnahme auf die letztwilligen Anordnungen des Erblassers erlassen. Es ergibt sich aus ihr kein Anhaltspunkt, daß die Witwe Verpflichtungen, die über die letztwilligen Anordnungen des Erblassers hinausgegangen wären, übernommen hätte. Aus ihr kann eine Verpflichtung der Bertha M. zur Bezahlung des Vermächtnisses aus ihrem Eigenvermögen nicht abgeleitet werden. Da die Klage gegen die inländische Verlassenschaft gerichtet ist, kann diese nicht zur Bezahlung eines Betrages aus Vermögenswerten, die zu diesem Nachlaß nicht gehören, verhalten werden. Streitentscheidend ist somit, ob die Absicht des Erblassers dahin ging daß das Vermächtnis aus bestimmten Stücken des Nachlasses entrichtet werden sollte.Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse (Paragraph 658, ABGB.). Es steht aber dem Erblasser frei, den vermachten Betrag ausdrücklich aus dem Nachlasse zu vermachen. Noch näher liegt es, den Vermächtnisnehmer auf ein bestimmtes Stück des Nachlasses zu verweisen (Weiß in Klangs Kommentar, 2. Auflage, zu Paragraph 658,, S. 540). Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; Paragraph 658, ABGB. über Gattungsvermächtnisse ist unanwendbar (so auch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Brünn vom 29. Dezember 1924, Slg. O G 4502). Die Einantwortungsurkunde des Amtsgerichtes Teplitz-Schönau vom 10. März 1945 wurde unter Hinweis und unter Bedachtnahme auf die letztwilligen Anordnungen des Erblassers erlassen. Es ergibt sich aus ihr kein Anhaltspunkt, daß die Witwe Verpflichtungen, die über die letztwilligen Anordnungen des Erblassers hinausgegangen wären, übernommen hätte. Aus ihr kann eine Verpflichtung der Bertha M. zur Bezahlung des Vermächtnisses aus ihrem Eigenvermögen nicht abgeleitet werden. Da die Klage gegen die inländische Verlassenschaft gerichtet ist, kann diese nicht zur Bezahlung eines Betrages aus Vermögenswerten, die zu diesem Nachlaß nicht gehören, verhalten werden. Streitentscheidend ist somit, ob die Absicht des Erblassers dahin ging daß das Vermächtnis aus bestimmten Stücken des Nachlasses entrichtet werden sollte.
Das Berufungsgericht vermeint, daß die Absicht des Erblassers lediglich aus den letztwilligen Verfügungen erschlossen werden könne. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten. Richtig ist wohl, daß die Auslegung im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden muß und nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen darf. Die in Frage stehenden letztwilligen Verfügungen bringen keineswegs eindeutig zum Ausdruck, daß das Vermächtnis aus bestimmten Stücken des Nachlasses zu entrichten ist, insbesondere dann nicht, wenn die Bestimmungen des Punktes 6 der Erklärung vom 9. August 1941 und die Bestimmungen des Testamentes vom 28. Juni 1944 lediglich wörtlich ausgelegt werden.
Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht lediglich aus dem Inhalt der letztwilligen Urkunde, sondern auf Grund anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher Art. Was der Erblasser gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage. Das Erstgericht hat die Feststellungen über die Absicht des Erblassers nicht nur auf die letztwilligen Erklärungen, sondern auch auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt. Von diesen Feststellungen durfte das Berufungsgericht ohne eine Wiederholung des Beweisverfahrens nicht abgehen.Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht lediglich aus dem Inhalt der letztwilligen Urkunde, sondern auf Grund anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher "Art". Was der Erblasser gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage. Das Erstgericht hat die Feststellungen über die Absicht des Erblassers nicht nur auf die letztwilligen Erklärungen, sondern auch auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt. Von diesen Feststellungen durfte das Berufungsgericht ohne eine Wiederholung des Beweisverfahrens nicht abgehen.