Aus der Begründung:
Der Rechtsrüge kann im Sinne der folgenden Ausführungen die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der gemäß § 836 ABGB. bestellte Verwalter der gemeinschaftlichen Sache ist nach der Regelung des § 837 erster Satz ABGB. als ein Machthaber anzusehen, was nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Klang 2. Aufl. III 1118 f.; SZ. XI 253, MietSlg. 5513) bedeutet, daß der Verwalter gegenüber dritten Personen als Vertreter sämtlicher Teilhaber gilt und der Aufkündigung dieses Verwalters gegenüber einem Mieter im gemeinschaftlichen Hause - diese Aufkündigung hat das Berufungsgericht mit Recht als eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen (vgl. Klang; Kündigung des Bestandverhältnisses bei Miteigentum auf seiten des Bestandgebers, JBl. 1949 S. 380) - Rechtswirksamkeit ohne Rücksicht darauf zukommt, ob alle Miteigentümer dieser Rechtshandlung zustimmen. Zutreffend verweist die Revision auf den Umstand, daß die Zweitklägerin bloß zu 50% Teilhaberin der gemeinschaftlichen Sache ist, so daß ihre Stellungnahme gegenüber der Aufkündigung des Verwalters keineswegs als Weisung der Mehrheit der Miteigentümer beachtlich ist; der Zweck der Bestellung des Verwalters ist doch, eine sachgemäße Verwaltung trotz der Uneinigkeit der Teilhaber zu ermöglichen, und dieser Zweck läßt sich durch den Widerspruch eines nicht die Mehrheit darstellenden Teils der Miteigentümer nicht vereiteln (vgl. insbesondere die oben bezogene Entscheidung MietSlg. 5513). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Uneinigkeit der beiden Miteigentümer zu je 50% der Verwalter eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob er zur Aufkündigung des Bestandvertrages mit dem Beklagten berechtigt sei, hätte herbeiführen müssen, und daß die Aufkündigung mangels einer derartigen Entscheidung und bei dem Widerspruch der Zweitklägerin als Hälfteeigentümerin aufzuheben sei, kann daher nicht beigepflichtet werden. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund ist nicht gegeben. Der Hinweis des Revisionsgegners, daß eine Frage der Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern vorliege, ist unzutreffend; in dieser Kündigungsstreitigkeit steht doch lediglich der Beklagte als aufgekundigter Mieter dem Verwalter des gemeinschaftlichen Hauses, der namens sämtlicher Teilhaber auf der Seite der Bestandgeber mit Kündigung vorgegangen ist, gegenüber; die Beziehungen der Hausmiteigentümer untereinander sind davon zu unterscheiden, wie bereits das Berufungsgericht in Ablehnung der damit im Widerspruch stehenden Auffassung der ersten Instanz hervorgehoben hat. Zufolge der Ausführungen des Revisionsgegners muß aber noch erörtert werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß erst nach der Verwalterbestellung vom 3. Oktober 1958 die Zweitkläger das Eigentum an der Hälfte des Hauses erworben hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat ja der Beklagte, wie oben dargestellt, in der Streitverhandlung die Einwendungen ergänzt, welches Vorbringen nicht als präkludiert anzusehen ist, weil in den Einwendungen ganz allgemein der Mängel der Vertretungsberechtigung des Hausverwalters geltend gemacht worden ist. Wenn aber der Revisionsgegner darauf verweist, daß die Bestellung des Verwalters nicht für die Zweitklägerin erfolgt sei und die gerichtliche Bestellung eines Verwalters den Rechtsnachfolger im Miteigentum nicht binde, dann setzt er sich mit den Ausführungen des Erstgerichtes in Widerspruch, daß sich die Zweitklägerin mit dem status quo abgefunden habe, als sich der Erstkläger weigerte, der Übernahme der Hausverwaltungsagenden durch die Zweitklägerin zuzustimmen. Die bezeichnete Ansicht des Revisionsgegners steht aber auch mit Lehre und Rechtsprechung nicht im Einklang. Die Wirkung der Verwalterbestellung auf den Einzelnachfolger eines Teilhabers der gemeinschaftlichen Sache ist schon in der Entscheidung ZBl. 1935 Nr. 386 anerkannt worden, und es besteht kein Anlaß, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzugehen, zumal sie in der Lehre (vgl. Klang a. a. O. 1117 Anm. 7) gebilligt worden ist. Wer zum Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache nach § 836 ABGB. bestellt worden ist, bleibt Verwalter bis zu seiner Enthebung, die nach den Grundsätzen über die Verwalterbestellung vorzunehmen ist (vgl. Klang a. a. O. 1118); auch diesbezüglich müßte berücksichtigt werden, daß keiner der Miteigentümer über mehr als die Hälfte der Anteile der Liegenschaft verfügt. Die Enthebung des Verwalters hat der Beklagte aber selbst nicht behauptet.Der Rechtsrüge kann im Sinne der folgenden Ausführungen die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der gemäß Paragraph 836, ABGB. bestellte Verwalter der gemeinschaftlichen Sache ist nach der Regelung des Paragraph 837, erster Satz ABGB. als ein Machthaber anzusehen, was nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang 2. Aufl. römisch drei 1118 f.; SZ. römisch elf 253, MietSlg. 5513) bedeutet, daß der Verwalter gegenüber dritten Personen als Vertreter sämtlicher Teilhaber gilt und der Aufkündigung dieses Verwalters gegenüber einem Mieter im gemeinschaftlichen Hause - diese Aufkündigung hat das Berufungsgericht mit Recht als eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen vergleiche Klang; Kündigung des Bestandverhältnisses bei Miteigentum auf seiten des Bestandgebers, JBl. 1949 S. 380) - Rechtswirksamkeit ohne Rücksicht darauf zukommt, ob alle Miteigentümer dieser Rechtshandlung zustimmen. Zutreffend verweist die Revision auf den Umstand, daß die Zweitklägerin bloß zu 50% Teilhaberin der gemeinschaftlichen Sache ist, so daß ihre Stellungnahme gegenüber der Aufkündigung des Verwalters keineswegs als Weisung der Mehrheit der Miteigentümer beachtlich ist; der Zweck der Bestellung des Verwalters ist doch, eine sachgemäße Verwaltung trotz der Uneinigkeit der Teilhaber zu ermöglichen, und dieser Zweck läßt sich durch den Widerspruch eines nicht die Mehrheit darstellenden Teils der Miteigentümer nicht vereiteln vergleiche insbesondere die oben bezogene Entscheidung MietSlg. 5513). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Uneinigkeit der beiden Miteigentümer zu je 50% der Verwalter eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob er zur Aufkündigung des Bestandvertrages mit dem Beklagten berechtigt sei, hätte herbeiführen müssen, und daß die Aufkündigung mangels einer derartigen Entscheidung und bei dem Widerspruch der Zweitklägerin als Hälfteeigentümerin aufzuheben sei, kann daher nicht beigepflichtet werden. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund ist nicht gegeben. Der Hinweis des Revisionsgegners, daß eine Frage der Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern vorliege, ist unzutreffend; in dieser Kündigungsstreitigkeit steht doch lediglich der Beklagte als aufgekundigter Mieter dem Verwalter des gemeinschaftlichen Hauses, der namens sämtlicher Teilhaber auf der Seite der Bestandgeber mit Kündigung vorgegangen ist, gegenüber; die Beziehungen der Hausmiteigentümer untereinander sind davon zu unterscheiden, wie bereits das Berufungsgericht in Ablehnung der damit im Widerspruch stehenden Auffassung der ersten Instanz hervorgehoben hat. Zufolge der Ausführungen des Revisionsgegners muß aber noch erörtert werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß erst nach der Verwalterbestellung vom 3. Oktober 1958 die Zweitkläger das Eigentum an der Hälfte des Hauses erworben hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat ja der Beklagte, wie oben dargestellt, in der Streitverhandlung die Einwendungen ergänzt, welches Vorbringen nicht als präkludiert anzusehen ist, weil in den Einwendungen ganz allgemein der Mängel der Vertretungsberechtigung des Hausverwalters geltend gemacht worden ist. Wenn aber der Revisionsgegner darauf verweist, daß die Bestellung des Verwalters nicht für die Zweitklägerin erfolgt sei und die gerichtliche Bestellung eines Verwalters den Rechtsnachfolger im Miteigentum nicht binde, dann setzt er sich mit den Ausführungen des Erstgerichtes in Widerspruch, daß sich die Zweitklägerin mit dem status quo abgefunden habe, als sich der Erstkläger weigerte, der Übernahme der Hausverwaltungsagenden durch die Zweitklägerin zuzustimmen. Die bezeichnete Ansicht des Revisionsgegners steht aber auch mit Lehre und Rechtsprechung nicht im Einklang. Die Wirkung der Verwalterbestellung auf den Einzelnachfolger eines Teilhabers der gemeinschaftlichen Sache ist schon in der Entscheidung ZBl. 1935 Nr. 386 anerkannt worden, und es besteht kein Anlaß, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzugehen, zumal sie in der Lehre vergleiche Klang a. a. O. 1117 Anmerkung 7) gebilligt worden ist. Wer zum Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraph 836, ABGB. bestellt worden ist, bleibt Verwalter bis zu seiner Enthebung, die nach den Grundsätzen über die Verwalterbestellung vorzunehmen ist vergleiche Klang a. a. O. 1118); auch diesbezüglich müßte berücksichtigt werden, daß keiner der Miteigentümer über mehr als die Hälfte der Anteile der Liegenschaft verfügt. Die Enthebung des Verwalters hat der Beklagte aber selbst nicht behauptet.
Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund trifft also unter keinem Gesichtspunkt zu, vielmehr muß die Berechtigung des gerichtlich bestellten Verwalters zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses mit dem Beklagten namens der Miteigentümer der Liegenschaft im Sinne des Revisionsvorbringens bejaht werden. Bei diesen Umständen muß sich das Berufungsgericht mit den noch offenen Fragen laut dem Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren auseinandersetzen.