Nach dem festgestellten Sachverhalt ist am 4. März 1965 auf der Autobahn in der Nähe von Seewalchen, die Windschutzscheibe am PKW des Klägers dadurch zertrümmert worden, daß er vom Zweitbeklagten mit einem PKW der Erstbeklagten überholt und durch die Räder ein auf der Fahrbahn unter dem Streugut liegender Stein gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Schadenersatz von den beiden Beklagten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes in der Höhe von 1490 S mit der Behauptung begehrt, daß der Zweitbeklagte nach dem Überholen das Fahrzeug knapp vor dem Kraftwagen des Klägers wieder auf den rechten Fahrstreifen gelenkt, dabei eine Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h eingehalten und dadurch das Wegschleudern des Steines bewirkt habe.
Die Beklagten haben bestritten und Klagsabweisung begehrt.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ist der Aussage des Zweitbeklagten gefolgt und hat entgegen der Behauptung des Klägers festgestellt, daß dieser nicht knapp nach dem Überholen wieder den rechten Fahrbahnstreifen aufgesucht habe, sondern weiterhin auf dem Überholstreifen geblieben sei. Den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden und die Beklagten hätten es nicht zu verantworten, wenn bei der nicht vorschriftswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten ein Stein gegen den Kraftwagen des Klägers geschleudert worden sei. Es liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG. vor, das auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Hinweistafel "Langsam fahren, keine Salzstreuung" stehe mit dem Eintritt des Schadens in keinem ursächlichen Zusammenhang, weil damit nur auf die erhöhte Schleudergefahr aufmerksam gemacht werden sollte, nicht aber auf die Möglichkeit, daß Streugut von überholenden Fahrzeugen weggeschleudert werden könnte.Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ist der Aussage des Zweitbeklagten gefolgt und hat entgegen der Behauptung des Klägers festgestellt, daß dieser nicht knapp nach dem Überholen wieder den rechten Fahrbahnstreifen aufgesucht habe, sondern weiterhin auf dem Überholstreifen geblieben sei. Den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden und die Beklagten hätten es nicht zu verantworten, wenn bei der nicht vorschriftswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten ein Stein gegen den Kraftwagen des Klägers geschleudert worden sei. Es liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG. vor, das auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Hinweistafel "Langsam fahren, keine Salzstreuung" stehe mit dem Eintritt des Schadens in keinem ursächlichen Zusammenhang, weil damit nur auf die erhöhte Schleudergefahr aufmerksam gemacht werden sollte, nicht aber auf die Möglichkeit, daß Streugut von überholenden Fahrzeugen weggeschleudert werden könnte.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es dem Klagebegehren stattgegeben hat. Es war der Meinung, daß der Zweitbeklagte die, wenn auch nicht ziffernmäßig angeordnete, Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten hätte müssen, durch die alle mit einer unterlassenen Salzstreuung verbundenen typischen und über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren bei Einhaltung höherer Geschwindigkeiten für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden sollte. Der Kausalzusammenhang sei daher gegeben, weil damit auch auf die Möglichkeit des Wegschleuderns des Streugutes aufmerksam gemacht worden sei. Der Beklagte habe bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h mit dem Wegschleudern von Steinen rechnen müssen, was noch dazu durch die von ihm verwendeten Spikereifen besonders begünstigt worden sei. Der Zweitbeklagte hätte daher keine so hohe Geschwindigkeit einhalten und daher auch den Kläger nicht überholen dürfen. Er habe dadurch gegen die Vorschriften der §§ 16 (1) lit. b und 20 (1) StVO. 1960 verstoßen. Ihn treffe ein Verschulden, für das die Erstbeklagte als Kraftfahrzeughalter hafte.Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es dem Klagebegehren stattgegeben hat. Es war der Meinung, daß der Zweitbeklagte die, wenn auch nicht ziffernmäßig angeordnete, Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten hätte müssen, durch die alle mit einer unterlassenen Salzstreuung verbundenen typischen und über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren bei Einhaltung höherer Geschwindigkeiten für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden sollte. Der Kausalzusammenhang sei daher gegeben, weil damit auch auf die Möglichkeit des Wegschleuderns des Streugutes aufmerksam gemacht worden sei. Der Beklagte habe bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h mit dem Wegschleudern von Steinen rechnen müssen, was noch dazu durch die von ihm verwendeten Spikereifen besonders begünstigt worden sei. Der Zweitbeklagte hätte daher keine so hohe Geschwindigkeit einhalten und daher auch den Kläger nicht überholen dürfen. Er habe dadurch gegen die Vorschriften der Paragraphen 16, (1) Litera b und 20 (1) StVO. 1960 verstoßen. Ihn treffe ein Verschulden, für das die Erstbeklagte als Kraftfahrzeughalter hafte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen den Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:
1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1490 S samt 4% Zinsen seit 5. März 1965 und die mit 1545.09 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Das Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 1490 S samt 4% Zinsen seit 5. März 1965 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 701.31 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.