Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren sind nur die Ansprüche auf Zuerkennung von Schmerzengeld und einer abstrakten Rente strittig.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Kläger zum Anspruch auf Schmerzengeld aus, das Erst- und auch das Berufungsgericht hätten unter Bedachtnahme auf die Tagessätze von je 2.000 S für 40 Tage starke dauernde, je 1.750 S für 48 Tage mittelgradige und je 1.100 S für 393 Tage leichtgradige Schmerzen dem Kläger einen weiteren Betrag von 106.300 S zusprechen müssen. Das Berufungsgericht habe überhaupt keine Tagessätze angeführt. Überdies habe das Berufungsgericht - was unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird - die Rüge in der Berufung des Klägers, das Erstgericht habe nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunnkt der Schmerzengeldanspruch erhoben worden sei, nämlich nur bis zum 30.Juni 1987, nicht erledigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200 uva). Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine Globalbeurteilung möglich ist. Jedoch darf auch in solchen Fällen eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen bekommt als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1970/77 uva). Eine Bemessung des Schmerzengeldes nach "Tagessätzen" wird von der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. ZVR 1972/10 uva). Eine Beschränkung des Zuspruches auf bestimmte Zeiträume ist nur aus besonderen, vom Geschädigten darzulegenden Gründen zulässig, und zwar dann, wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht überschaubar ist (ZVR 1973/8, ZVR 1983/345 ua). Es kann auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt werden, das Schmerzengeld für einzelne Zeitabstände bzw. für einen bestimmten Zeitraum zu begehren, wenn die Folgen der Verletzung voraussehbar sind und daher eine Globalbemessung möglich ist (vgl. ZVR 1979/308 ua). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann unter Berücksichtigung auf das Gesamtbild der Verletzungen und der Schmerzempfindungen, auf den Heilungsverlauf, die verbliebenen Dauerfolgen und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Klägers das vom Berufungsgericht mit 490.000 S festgesetzte Schmerzengeld nicht als zu niedrig bemessen angesehen werden. Da der Kläger in keiner Weise dargetan hat, daß im vorliegenden Fall eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes aus besonderen Gründen ausnahmsweise zulässig wäre, vielmehr nach den Feststellungen das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits überschaubar und auch das Ausmaß der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Schmerzen abschätzbar war, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorgegangen.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200 uva). Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine Globalbeurteilung möglich ist. Jedoch darf auch in solchen Fällen eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen bekommt als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1970/77 uva). Eine Bemessung des Schmerzengeldes nach "Tagessätzen" wird von der Rechtsprechung abgelehnt vergleiche ZVR 1972/10 uva). Eine Beschränkung des Zuspruches auf bestimmte Zeiträume ist nur aus besonderen, vom Geschädigten darzulegenden Gründen zulässig, und zwar dann, wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht überschaubar ist (ZVR 1973/8, ZVR 1983/345 ua). Es kann auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt werden, das Schmerzengeld für einzelne Zeitabstände bzw. für einen bestimmten Zeitraum zu begehren, wenn die Folgen der Verletzung voraussehbar sind und daher eine Globalbemessung möglich ist vergleiche ZVR 1979/308 ua). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann unter Berücksichtigung auf das Gesamtbild der Verletzungen und der Schmerzempfindungen, auf den Heilungsverlauf, die verbliebenen Dauerfolgen und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Klägers das vom Berufungsgericht mit 490.000 S festgesetzte Schmerzengeld nicht als zu niedrig bemessen angesehen werden. Da der Kläger in keiner Weise dargetan hat, daß im vorliegenden Fall eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes aus besonderen Gründen ausnahmsweise zulässig wäre, vielmehr nach den Feststellungen das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits überschaubar und auch das Ausmaß der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Schmerzen abschätzbar war, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorgegangen.
Bezüglich des Anspruches auf abstrakte Rente führt der Kläger unter detaillierter Schilderung seiner Verletzungsfolgen aus, daß diese den Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Niederösterreichischen Landesarchiv schwer behinderten. Die Tätigkeit des Klägers sei im wesentlichen eine stehende Arbeit. Oft müsse ihm die körperliche Arbeit von anderen Mitbediensteten abgenommen werden, weil er die schwere körperliche Arbeit allein nicht schaffe. Derzeit mache er in der Außenstelle Bad Pirawarth des Niederösterreichischen Landesarchivs Dienst. Diese Tätigkeit bringe es mit sich, daß er keine Dienstreisen mehr unternehmen müsse. Bei seiner Behinderung bestehe aber für ihn immer die Gefahr, daß er anderen Bediensteten des Landes Niederösterreich gegenüber benachteiligt werde, ja wirtschaftliche Nachteile seien sogar wahrscheinlich.
Der Verlust der Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt, aber auch die des schlechteren Verdiensts seien beim Kläger jedenfalls gegeben. Darüberhinaus müsse er sich auch mehr anstrengen als ein Gesunder, um denselben Arbeitserfolg zu erzielen. Es bestehe damit die Gefahr, daß er seine Arbeitskraft schneller verbrauche. Es seien beim Kläger daher sowohl die Sicherungsfunktion (Schaffung eines Deckungsfonds) als auch die Ausgleichsfunktion (Abgeltung der Mehranstrengung) einer abstrakten Rente gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger Vertragsbediensteter des Bundeslandes Niederösterreich sei. Wenn im Berufungsurteil ausgeführt werde, der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente weder behauptet noch bewiesen, dann sei dies unrichtig. Es sei nämlich behauptet worden, er habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten und sei vor allem bei seiner beruflichen Tätigkeit schwer beeinträchtigt. Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Rechtsprechung und Lehre anerkennen den Zuspruch einer Rente gemäß § 1325 ABGB auch dann, wenn der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten hat (ZVR 1976/266; JBl 1965/208), zwar derzeit noch keinen Verdienstentgang erleidet, ein solcher aber nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (ZVR 1984/325; RZ 1982/9; ZVR 1977/300 ua; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 30 und 32 zu § 1325). Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem (möglicherweise zu erwartenden) Verdienstentgang gewahrt bleiben (ZVR 1969/298; EvBl 1962/287 ua). Es genügt daher für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 41/157). Der Anspruch ist erst dann begründet, wenn die Erschwernis der Arbeit größere Anstrengungen zur Erzielung des Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig macht und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Ausgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (ZVR 1984/325;Der Verlust der Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt, aber auch die des schlechteren Verdiensts seien beim Kläger jedenfalls gegeben. Darüberhinaus müsse er sich auch mehr anstrengen als ein Gesunder, um denselben Arbeitserfolg zu erzielen. Es bestehe damit die Gefahr, daß er seine Arbeitskraft schneller verbrauche. Es seien beim Kläger daher sowohl die Sicherungsfunktion (Schaffung eines Deckungsfonds) als auch die Ausgleichsfunktion (Abgeltung der Mehranstrengung) einer abstrakten Rente gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger Vertragsbediensteter des Bundeslandes Niederösterreich sei. Wenn im Berufungsurteil ausgeführt werde, der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente weder behauptet noch bewiesen, dann sei dies unrichtig. Es sei nämlich behauptet worden, er habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten und sei vor allem bei seiner beruflichen Tätigkeit schwer beeinträchtigt. Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Rechtsprechung und Lehre anerkennen den Zuspruch einer Rente gemäß Paragraph 1325, ABGB auch dann, wenn der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten hat (ZVR 1976/266; JBl 1965/208), zwar derzeit noch keinen Verdienstentgang erleidet, ein solcher aber nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (ZVR 1984/325; RZ 1982/9; ZVR 1977/300 ua; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 30 und 32 zu Paragraph 1325,). Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem (möglicherweise zu erwartenden) Verdienstentgang gewahrt bleiben (ZVR 1969/298; EvBl 1962/287 ua). Es genügt daher für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 41/157). Der Anspruch ist erst dann begründet, wenn die Erschwernis der Arbeit größere Anstrengungen zur Erzielung des Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig macht und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Ausgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (ZVR 1984/325;
ZVR 1982/270; ZVR 1977/109; SZ 41/157 ua; Reischauer aaO Rz 30 und 34 zu § 1325 ABGB). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn der Arbeitsplatz des Geschädigten nicht gefährdet ist (SZ 41/157;ZVR 1982/270; ZVR 1977/109; SZ 41/157 ua; Reischauer aaO Rz 30 und 34 zu Paragraph 1325, ABGB). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn der Arbeitsplatz des Geschädigten nicht gefährdet ist (SZ 41/157;
Reischauer aaO, Rz 34 zu § 1325 ABGB) oder auch nur eine Einkommensminderung nicht zu befürchten ist (ZVR 1976/319). Hiebei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, während mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusammenhängende konjunkturbedingte Umstände außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ZVR 1985/48 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger konkrete Umstände, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat. Der Kläger hat dazu lediglich vorgebracht, daß bei ihm eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 % vorliege und er daher eine diesem Prozentsatz entsprechende abstrakte Rente begehre. Nach den vom Berufungsurteil übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist der Kläger seit 10.September 1979 beim Land Niederösterreich durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt, war immer schon im Landesarchiv tätig und übt diese Beschäftigung im Landesarchiv auch derzeit aus. Er hat keine Befürchtungen dahingehend, daß er in der nächsten Zeit gekündigt werde. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen der sogenannten Sicherungsfunktion verneint und den Anspruch einer abstrakten Rente zutreffend für gerechtfertigt erachtet.Reischauer aaO, Rz 34 zu Paragraph 1325, ABGB) oder auch nur eine Einkommensminderung nicht zu befürchten ist (ZVR 1976/319). Hiebei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, während mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusammenhängende konjunkturbedingte Umstände außer Betracht zu bleiben haben vergleiche ZVR 1985/48 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger konkrete Umstände, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat. Der Kläger hat dazu lediglich vorgebracht, daß bei ihm eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 % vorliege und er daher eine diesem Prozentsatz entsprechende abstrakte Rente begehre. Nach den vom Berufungsurteil übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist der Kläger seit 10.September 1979 beim Land Niederösterreich durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt, war immer schon im Landesarchiv tätig und übt diese Beschäftigung im Landesarchiv auch derzeit aus. Er hat keine Befürchtungen dahingehend, daß er in der nächsten Zeit gekündigt werde. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen der sogenannten Sicherungsfunktion verneint und den Anspruch einer abstrakten Rente zutreffend für gerechtfertigt erachtet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.