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Entscheidung 2 Ob 163/13d×

Entscheidung 2 Ob 163/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018234 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht; Strafrecht
Nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung können keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. (Siehe SZ 3,123).
RS0018286 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütteru …
RS0018371 Rechtssatz 17.05.1983Zivilrecht
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
RS0018395 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Rücktritt ohne Nachfrist erlangt erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Wirksamkeit. (Vgl SZ 24/248).
RS0018400 Rechtssatz 06.03.1973Zivilrecht
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
RS0018428 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB. (1 Ob 57/58 = EvBl 1958/246 ua, auch Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV S 458/459 zu § 918 ABGB).
RS0111147 Rechtssatz 30.10.1998Zivilrecht
Auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - steht das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zu, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat.