Entscheidung 2 Ob 163/78
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2Ob163/78 (2Ob164/78)
Entscheidungsdatum
03.04.1979
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Schobel und Dr. Hule als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M*, Hausfrau in *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei C*, Hotelier in *, vertreten durch Dr. Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erhöhung bzw Entziehung einer Rente, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Berichtigung des Kostenausspruches im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978, 2 Ob 163,164/78, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bemessung der Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte gemäß § 9 Abs 2 RAT (BG vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 189, über den Rechtsanwaltstarif). Demnach war die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung (monatlich S 651,53 mal 36 = S 23.455,08) zuzüglich der mit der Widerklage begehrten Verminderung (monatlich S 548,47 mal 36 = S 19.754,92), zusammen S 43.210,-- als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Daraus ergibt sich der zugesprochene Betrag.Die Bemessung der Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAT (BG vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr 189, über den Rechtsanwaltstarif). Demnach war die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung (monatlich S 651,53 mal 36 = S 23.455,08) zuzüglich der mit der Widerklage begehrten Verminderung (monatlich S 548,47 mal 36 = S 19.754,92), zusammen S 43.210,-- als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Daraus ergibt sich der zugesprochene Betrag.
Der unbegründete Berichtigungsantrag war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00163.78.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
JJT_19790403_OGH0002_0020OB00163_7800000_000
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