Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO) - unzulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - unzulässig.
Schon aus den Darlegungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, ergibt sich, daß die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Schon aus den Darlegungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, ergibt sich, daß die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Aber auch den übrigen Ausführungen der Revision der klagenden Partei ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu entnehmen.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist ua dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung nicht oder nur so mangelhaft befaßt hat, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Ein derartiger Mangel wird aber in der Revision gar nicht geltend gemacht.Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist ua dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung nicht oder nur so mangelhaft befaßt hat, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Ein derartiger Mangel wird aber in der Revision gar nicht geltend gemacht.
Im übrigen hat der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 335/97x (= JBl 1998, 655 [Dullinger] = ecolex 1998, 399 = ZVR 1998/139) ausgeführt, daß auf Besuch weilende Angehörige des Mieters nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind. Ansonst entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen der in der Entscheidung SZ 58/13 vertretenen Rechsansicht, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Im übrigen hat der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 335/97x (= JBl 1998, 655 [Dullinger] = ecolex 1998, 399 = ZVR 1998/139) ausgeführt, daß auf Besuch weilende Angehörige des Mieters nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind. Ansonst entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen der in der Entscheidung SZ 58/13 vertretenen Rechsansicht, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Eine Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung konnte entfallen, weil solche nicht verzeichnet wurden.