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Entscheidung 2 Ob 164/02k×

Entscheidung 2 Ob 164/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob164/02k

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Laetitia, geboren am ***** 1990, Nda-Na, geboren am ***** 1992, und David, geboren am ***** 1995 D*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Kenda Ghislain D*****, derzeit Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2002, GZ 45 R 149/02y, 45 R 152/02i, 45 R 153/02m, 45 R 154/02h-112, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Jänner 2002, GZ 1 P 175/97f-99, 100, 101 und 105 bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater ist auf Grund des Urteils des Cour de Justice des Kantons Genf zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die Kinder von SFR 500 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, von SFR 550 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und von SFR 600 bis zur Volljährigkeit bzw bis zur Beendigung einer Ausbildung höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verpflichtet.

Mit Beschlüssen vom 11. 12. 2000 (ON 41, 46 und 47) sind den Kindern auf Grund dieses Titels gemäß den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 von je S 4.547 (= SFR 500 = EUR 330,44) (rechtskräftig) bewilligt worden.

Mit Beschluss ON 105 wurden die der mj Laetitia gewährten Vorschüsse ab 1. 9. 2000 auf monatlich S 5.155 (entsprechend SFR 550 = EUR 374,63) erhöht worden.

Mit Beschlüssen vom 24. 1. 2002 (ON 99, 100 und 101) wurden den Minderjährigen nach den Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, 18, UVG Unterhaltsvorschüsse von S 5.155 (entsprechend SFR 550 bzw EUR 374,63) für Laetitia und je monatlich S 4.686 (entsprechend SFR 500 bzw EUR 340,54) für Nda-Na und David für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 30. 11. 2004 weitergewährt worden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber stellt darin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss als gegenstandslos zu beheben.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG idFd WGN 1997 BGBl 1997 I 140 bzw Artikel 96, Ziffer 6, 2. Euro-JuBeG BGBl 2001 I 98 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g). Derartige Ansprüche sind nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0112656). Im vorliegenden Fall beträgt der Entscheidungsgegenstand betreffend Laetitia EUR 13.486,68, betreffend Nda-Na und David je EUR 12.259,44.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung eines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E66117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00164.02K.0627.000

Im RIS seit

27.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20020627_OGH0002_0020OB00164_02K0000_000