Begründung:
Die beklagte Partei verkaufte Helmut K***** mit Vertrag vom 2. 11. 1999/25. 5. 2000 eine Liegenschaft. Die klagende Partei erklärte sich bereit, einen Teilbetrag von EUR 145.345,67 für den Ankauf der Liegenschaft gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. Im März 2001 unterfertigten die klagende Partei, der Käufer Helmut K***** und der Treuhänder Notar Dr. Wolfgang Z***** eine Treuhandvereinbarung folgenden Inhalts:
"Wir haben uns bereit erklärt, Herrn K***** einen Teilbetrag von ATS 2 Mio für den Ankauf des Hotels Seerose gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. In diesem Zusammenhang kann ein Betrag in Höhe von ATS 1,944.000 im Sinne des Kaufvertrages auf das von Ihnen noch bekanntzugebende Treuhandkonto überwiesen werden, wenn Sie, sehr geehrter Herr Dr. Z*****, uns gegenüber die Treuhandhaftung dafür übernehmen, dass
1. die Gesamtfinanzierung gesichert ist, da wir nur die Liegenschaft finanzieren und nicht das Inventar,
die Eigenmittel von Herrn K***** auf Ihr Treuhandkonto einlangen,
ob der EZ *****, Bezirksgericht B*****, das Eigentumsrecht für Herrn K***** Helmut einverleibt,
4. die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung zu unseren Gunsten im Kredithöchstbetrag von S 2,800.000 ob vorerwähnten Liegenschaftsanteilen (Liegenschaft/Grundstück) im ersten Rang einverleibt wird.
Als Termin für die Erledigung der vorerwähnten Grundbuchshandlungen haben wir uns den 30. 9. 2001 in Vormerkung genommen.
...
Für diese Vereinbarung gelten auch die in der Anlage dieses Schreibens befindlichen "Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen", deren Erhalt und zustimmende Kenntnisnahme Sie hiemit bestätigen.
..."
Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung
von Immobilientransaktionen lautet wie folgt:
"Der Treuhänder darf Treuhandgelder mangels schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages auf Grund der ihm vorliegenden Urkunden sichergestellt ist."
Die klagende Partei überwies EUR 141.275,99 auf ein Treuhandkonto des Notars.
Mit Anerkenntnisurteil vom 3. 4. 2001 wurde der Käufer Helmut K*****, der seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der beklagten Verkäuferin trotz Nachfristsetzung und Mahnung nicht nachgekommen war, zur Zahlung von EUR 218.018,50 verpflichtet.
Auf Grund dieses Urteils beantragte die beklagte Partei gegen Helmut K***** Forderungsexekution gemäß § 294 EO durch Pfändung des dem Helmut K***** "zustehenden Kaufpreisanteil von S 1,944.000 aus dem Kaufvertrag vom 2. 11. 1999/25. 2. 2000 zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei, welcher beim Vertragserrichter Dr. Wolfgang Z***** auf dessen Treuhandkonto Nr 2852557 bei der S***** Sparkasse ***** AG erliegt." Mit Beschluss vom 2. 10. 2001 des Bezirksgerichtes Mauerkirchen wurde die Exekution bewilligt. Es wurde die Pfändung und Überweisung der "dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Dr. Wolfgang Z***** angeblich zustehenden Forderung bewilligt".Auf Grund dieses Urteils beantragte die beklagte Partei gegen Helmut K***** Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO durch Pfändung des dem Helmut K***** "zustehenden Kaufpreisanteil von S 1,944.000 aus dem Kaufvertrag vom 2. 11. 1999/25. 2. 2000 zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei, welcher beim Vertragserrichter Dr. Wolfgang Z***** auf dessen Treuhandkonto Nr 2852557 bei der S***** Sparkasse ***** AG erliegt." Mit Beschluss vom 2. 10. 2001 des Bezirksgerichtes Mauerkirchen wurde die Exekution bewilligt. Es wurde die Pfändung und Überweisung der "dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Dr. Wolfgang Z***** angeblich zustehenden Forderung bewilligt".
Mit Schreiben vom 12. 10. 2001 teilte der Notar der klagenden Partei mit, dass die Treuhandbedingungen bislang nicht erfüllt worden seien und die beklagte Partei Exekution auf den Treuhandbetrag führe. In seiner Drittschuldnererklärung anerkannte Dr. Z***** die gepfändete Forderung als begründet, gab aber an, dass seine Zahlungspflicht von der Erfüllung der Treuhandbedingungen abhängig und er nicht zahlungsbereit sei, weil die Gesamtfinanzierung und Eigenmittel fehlten, die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt und weder Eigentumsrecht noch Pfand (Rangordnung) einverleibt worden seien.
Mit Schreiben vom 19. 2. 2002 forderte die klagende Partei den Notar auf, den Treuhandbetrag samt Zinsen bis 27. 2. 2002 an sie zu überweisen. Unter Hinweis darauf, dass die Treuhandbedingungen noch immer nicht erfüllt seien und mit deren Erfüllung nicht gerechnet werden könne, urgierte die klagende Partei mit Schreiben vom 26. 3. 2000 die Überweisung des Treuhandbetrages.
Am 27. 3. 2002 stellte der Notar beim Bezirksgericht Salzburg einen Antrag auf Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB; als Erlagsgegner bezeichnete er die klagende Partei, die beklagte Partei und Helmut K*****. Mit Beschluss vom 23. 4. 2002 nahm das Bezirksgericht den vom Notar beim Oberlandesgericht Linz erlegten Betrag von EUR 141.758,67 gemäß § 1425 ABGB an.Am 27. 3. 2002 stellte der Notar beim Bezirksgericht Salzburg einen Antrag auf Gerichtserlag gemäß Paragraph 1425, ABGB; als Erlagsgegner bezeichnete er die klagende Partei, die beklagte Partei und Helmut K*****. Mit Beschluss vom 23. 4. 2002 nahm das Bezirksgericht den vom Notar beim Oberlandesgericht Linz erlegten Betrag von EUR 141.758,67 gemäß Paragraph 1425, ABGB an.
Punkt 5 des Verwahrungsauftrages lautet:
"Eine Ausfolgung des hinterlegten Gegenstandes erfolgt nur über einverständlichen Antrag des Erlegers und der Erlagsgegner bzw nur auf Grund eines einvernehmlichen Antrages sämtlicher Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung". Die beklagte Partei verweigerte die Zustimmung zur Auszahlung des erlegten Betrages an die klagende Partei.
Gegen Helmut K***** erging am 18. 10. 2002 ein Versäumungsurteil, auf Grund dessen feststeht, dass K***** dem Antrag der klagenden Partei auf Ausfolgung des beim Bezirksgericht Salzburg gemäß § 1425 ABGB hinterlegten Betrages nicht zugestimmt hat und zu dieser Zustimmung verpflichtet ist.Gegen Helmut K***** erging am 18. 10. 2002 ein Versäumungsurteil, auf Grund dessen feststeht, dass K***** dem Antrag der klagenden Partei auf Ausfolgung des beim Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegten Betrages nicht zugestimmt hat und zu dieser Zustimmung verpflichtet ist.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei ihrem Antrag auf Ausfolgung des gemäß § 1425 ABGB erlegten Betrages nicht zugestimmt habe und zu dieser Zustimmung verpflichtet sei. Sie brachte vor, der von ihr auf das Treuhandkonto des Notars bezahlte Betrag habe vereinbarungsgemäß bis zur Erfüllung der Treuhandbedingungen für sie als Treugeberin gehalten werden sollen. Die Treuhandbedingungen seien nicht erfüllt worden. Die beklagte Partei verweigere die Zustimmung zur Ausfolgung ohne Rechtsgrund.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei ihrem Antrag auf Ausfolgung des gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegten Betrages nicht zugestimmt habe und zu dieser Zustimmung verpflichtet sei. Sie brachte vor, der von ihr auf das Treuhandkonto des Notars bezahlte Betrag habe vereinbarungsgemäß bis zur Erfüllung der Treuhandbedingungen für sie als Treugeberin gehalten werden sollen. Die Treuhandbedingungen seien nicht erfüllt worden. Die beklagte Partei verweigere die Zustimmung zur Ausfolgung ohne Rechtsgrund.
Die beklagte Partei wendete ein, die Hinterlegung nach § 1425 ABGB sei unzulässig gewesen, der Treuhänder hätte gemäß § 307 EO vorgehen und das Treugut beim Exekutionsgericht hinterlegen müssen. Ihr durch Forderungsexekution rechtswirksam erworbenes Pfandrecht gehe einem allfälligen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei vor. Der Anspruch auf Zustimmung zur Ausfolgung sei mit Leistungsklage geltend zu machen, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor.Die beklagte Partei wendete ein, die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB sei unzulässig gewesen, der Treuhänder hätte gemäß Paragraph 307, EO vorgehen und das Treugut beim Exekutionsgericht hinterlegen müssen. Ihr durch Forderungsexekution rechtswirksam erworbenes Pfandrecht gehe einem allfälligen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei vor. Der Anspruch auf Zustimmung zur Ausfolgung sei mit Leistungsklage geltend zu machen, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor.
Die klagende Partei erwiderte darauf, die Pfändung zugunsten der beklagten Partei sei wirkungslos gewesen, weil eine Forderung des Helmut K***** gegen den Notar nur durch Erfüllung der Treuhandbedingungen entstanden wäre. Die klagende Partei erhob ein Eventualbegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des beim Bezirksgericht Salzburg erlegten Betrages.
Das Erstgericht wies das Hauptklagebegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, es seien die Bedingungen für die Auszahlung des Geldbetrages durch den Treuhänder nicht eingetreten, weshalb die Forderungsexekution der beklagten Partei mangels eines Anspruches des Helmut K***** auf Auszahlung des Geldbetrages ins Leere gegangen sei.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Berufung der klagenden Partei führte das Berufungsgericht aus, dass deren auf Feststellung gerichtetes Hauptbegehren unrichtig sei, vielmehr müsse ein Urteil auf Zustimmung erwirkt werden. Zur Berufung der beklagten Partei vertrat es die Ansicht, im Prozess zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung des Hinterlegten gehe es um den Streit um das bessere Recht an oder auf die hinterlegte Sache. Auf das Bestehen einer Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei komme es nicht an, weil die beklagte Partei ihr besseres Recht auf den Erlag aus der Pfändung einer Forderung des Helmut K***** gegenüber dem Treuhänder ableite. Der Erlag durch den Notar sei gemäß § 1425 ABGB erfolgt und auch angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass der Betrag ohne Zustimmung des Erlagsgegners weder an einen von ihnen ausgefolgt noch an den Hinterleger zurückgegeben werden dürfe. Diesbezüglich bedürfe es der Klärung im streitigen Verfahren. Der Annahmebeschluss wirke auch gegenüber der beklagten Partei. Durch den Treuhandauftrag, dessen Bestandteil auch Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen sei, habe die klagende Partei, Helmut K***** und dem Treuhänder ein rechtliches Band verbunden, wonach der Treuhänder das Treugut nur unter den im Treuhandauftrag genannten Voraussetzungen der Verkäuferin auszufolgen oder bei einem Scheitern des vereinbarten Kreditzweckes der klagenden Partei zurückgegeben hatte. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die klagende Partei den Zugriff auf die beim Treuhänder erliegende Summe nur unter der Voraussetzung aufgebe, dass die im Treuhandauftrag genannten Bedingungen erfüllt seien und Helmut K***** keinen Anspruch auf Auszahlung des Treuhanderlages an sich habe. Die Auffassung des Erstgerichtes, die Forderungsexekution der beklagten Partei sei ins Leere gegangen, sei somit zutreffend. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergebe. Zur Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, wie das Klagebegehren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Betrages zu formulieren sei, sei weder Rechtsprechung noch Lehre aufgefunden worden. Außerdem stehe die Entscheidung des Berufungsgerichtes in einem scheinbaren Widerspruch zur Entscheidung ÖJZ 1970/3.Zur Berufung der klagenden Partei führte das Berufungsgericht aus, dass deren auf Feststellung gerichtetes Hauptbegehren unrichtig sei, vielmehr müsse ein Urteil auf Zustimmung erwirkt werden. Zur Berufung der beklagten Partei vertrat es die Ansicht, im Prozess zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung des Hinterlegten gehe es um den Streit um das bessere Recht an oder auf die hinterlegte Sache. Auf das Bestehen einer Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei komme es nicht an, weil die beklagte Partei ihr besseres Recht auf den Erlag aus der Pfändung einer Forderung des Helmut K***** gegenüber dem Treuhänder ableite. Der Erlag durch den Notar sei gemäß Paragraph 1425, ABGB erfolgt und auch angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass der Betrag ohne Zustimmung des Erlagsgegners weder an einen von ihnen ausgefolgt noch an den Hinterleger zurückgegeben werden dürfe. Diesbezüglich bedürfe es der Klärung im streitigen Verfahren. Der Annahmebeschluss wirke auch gegenüber der beklagten Partei. Durch den Treuhandauftrag, dessen Bestandteil auch Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen sei, habe die klagende Partei, Helmut K***** und dem Treuhänder ein rechtliches Band verbunden, wonach der Treuhänder das Treugut nur unter den im Treuhandauftrag genannten Voraussetzungen der Verkäuferin auszufolgen oder bei einem Scheitern des vereinbarten Kreditzweckes der klagenden Partei zurückgegeben hatte. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die klagende Partei den Zugriff auf die beim Treuhänder erliegende Summe nur unter der Voraussetzung aufgebe, dass die im Treuhandauftrag genannten Bedingungen erfüllt seien und Helmut K***** keinen Anspruch auf Auszahlung des Treuhanderlages an sich habe. Die Auffassung des Erstgerichtes, die Forderungsexekution der beklagten Partei sei ins Leere gegangen, sei somit zutreffend. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergebe. Zur Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, wie das Klagebegehren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegten Betrages zu formulieren sei, sei weder Rechtsprechung noch Lehre aufgefunden worden. Außerdem stehe die Entscheidung des Berufungsgerichtes in einem scheinbaren Widerspruch zur Entscheidung ÖJZ 1970/3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.