Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger führt seine Rechtsrüge dahin aus, daß auch Kosten für die zukünftige Instandhaltung der Grabstätte zu den im § 1327 ABGB. zu ersetzenden Kosten gehören. Da ihm auch in Zukunft solche Auslagen entstunden, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.Der Kläger führt seine Rechtsrüge dahin aus, daß auch Kosten für die zukünftige Instandhaltung der Grabstätte zu den im Paragraph 1327, ABGB. zu ersetzenden Kosten gehören. Da ihm auch in Zukunft solche Auslagen entstunden, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß § 1327 ABGB. nicht zu ersetzen sind. Hiezu sei auf Handl in Klangs Kommentar[1] II, S. 90, zu § 549, sowie auf Weiß in Klangs Kommentar[2] III, S. 150/151, und Ehrenzweig, System II/2, § 514, S. 519, und für das ausländische Rechtsgebiet auf Staudinger[11] V, S. 432, zu § 1968 DBGB., auf den Reichsgerichtsrätekommentar[11] II, S. 1544, zu § 844 DBGB., und V, zu § 1968 DBGB., Palandt zu §§ 844 und 1968 DBGB. sowie auf die Entscheidung des BGH. vom 17. Dezember 1937, veröffentlicht in der NotZtg. 1938, S. 56, und auf die Reichsgerichtsentscheidung RG. 160, 256, verwiesen. Die Meinung geht dahin, daß zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte gehören, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber rechtlichen Pflicht.Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, daß die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger gemäß Paragraph 1327, ABGB. nicht zu ersetzen sind. Hiezu sei auf Handl in Klangs Kommentar[1] römisch zwei, S. 90, zu Paragraph 549,, sowie auf Weiß in Klangs Kommentar[2] römisch drei, S. 150/151, und Ehrenzweig, System II/2, Paragraph 514,, S. 519, und für das ausländische Rechtsgebiet auf Staudinger[11] römisch fünf, S. 432, zu Paragraph 1968, DBGB., auf den Reichsgerichtsrätekommentar[11] römisch zwei, S. 1544, zu Paragraph 844, DBGB., und römisch fünf, zu Paragraph 1968, DBGB., Palandt zu Paragraphen 844 und 1968 DBGB. sowie auf die Entscheidung des BGH. vom 17. Dezember 1937, veröffentlicht in der NotZtg. 1938, S. 56, und auf die Reichsgerichtsentscheidung RG. 160, 256, verwiesen. Die Meinung geht dahin, daß zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung der Grabstätte gehören, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber rechtlichen Pflicht.
Auch der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß unter den Begriff "alle Kosten" des § 1327 ABGB. nur die Kosten für die Errichtung der Grabstätte, nicht aber für deren zukünftige Instandhaltung und Pflege fallen. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. So wurde auch in der Entscheidung ZVR. 1958, Nr. 144, die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des § 549 ABGB sinngemäß auf die nach § 1327 ABGB. zu ersetzenden Kosten anzuwenden sei.Auch der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß unter den Begriff "alle Kosten" des Paragraph 1327, ABGB. nur die Kosten für die Errichtung der Grabstätte, nicht aber für deren zukünftige Instandhaltung und Pflege fallen. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. So wurde auch in der Entscheidung ZVR. 1958, Nr. 144, die Ansicht vertreten, daß die Bestimmung des Paragraph 549, ABGB sinngemäß auf die nach Paragraph 1327, ABGB. zu ersetzenden Kosten anzuwenden sei.
Besteht aber kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte in der Zukunft, dann fehlt dem Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse. Das Berufungsgericht hat daher auch diesen Teil des Begehrens mit Recht abgewiesen.