Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die Kindesmutter mit Beschluß vom 7.1.1997, dem unterhaltsberechtigten, beim Vater lebenden Kind ab dem 1.3.1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.900,-- anstelle des bisherigen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- monatlich zu bezahlen.
Die Kindesmutter hatte zuvor gegen den vom Unterhaltssachwalter eingebrachten Unterhaltserhöhungs- antrag unter anderem vorgebracht, für ein weiteres Kind sorgepflichtig zu sein. Sie müsse sich für dieses Kind eine Tagesmutter aufnehmen, für die monatlich S 3.500,-- zu bezahlen sei. Sie erhalte eine Kinderbetreuungshilfe von monatlich S 2.700,-- und habe daher S 800,-- monatlich selbst für die Kindesmutter zu bezahlen.
Das Erstgericht ging bei seinem Erhöhungsbeschluß unter anderem von einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Mutter von S 10.260,-- und einer weiteren Sorgepflicht für ein am 25.2.1994 geborenes Kind, für das kein Unterhaltstitel vorliege, aus. Die von der Kindesmutter zu tragenden Betreuungskosten für dieses Kind betrügen S 300,--.
Im Rekurs gegen diesen Beschluß bekämpfte die Kindesmutter die Feststellung, lediglich S 300,-- an Betreuungskosten tragen zu müssen; sie habe dagegen tatsächlich S 800,-- an die Tagesmutter aus eigenem zu bezahlen. Sie berief sich dabei auf bereits im Akt erliegende Zahlungsbelege.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und verpflichtete die Kindesmutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.700,-- ab dem 1.3.1996.
Es pflichtete der Rechtsmeinung der Rekurswerberin bei, daß auch die Betreuungskosten bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen, und zwar in der Höhe des Selbstbehaltes von S 300,--, zu berücksichtigen seien. Soweit höhere Betreuungskosten insbesondere von Oktober bis Dezember aufgelaufen seien, sei dies darauf zurückzuführen, daß die Kindesmutter in diesem Zeitraum mehr Arbeitsstunden als normal geleistet und somit ein höheres Einkommen erzielt habe. Diese erhöhten Betreuungskosten seien daher nicht zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter mit dem Antrag, den von ihr zu bezahlenden Unterhaltsbetrag mit S 1.600,-- festzusetzen.