Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 25. 5. 1998 als Beifahrerin in einem von ihrem Vater gelenkten Fahrzeug bei einem Unfall schwer verletzt; das Alleinverschulden trug ihr Vater. Das Fahrzeug ist bei der beklagten Partei haftpflichtversichert.
Die Klägerin begehrte zunächst einen Betrag von EUR 55.843,99, der sich aus dem Gewinnentgang für den Zeitraum Juni 1998 bis Oktober 2001 in der Höhe von EUR 33.429,50 und einem kapitalisierten Pensionsentgang von EUR 21.801,85 zusammensetzte. Sie brachte vor, sie habe unfallsbedingt ihre Pension nicht am 1. 11. 2001 als reguläre Alterspension antreten können, sondern verfrüht in Pension gehen müssen, woraus ein Pensionsausfall von brutto monatlich EUR 132,56 resultiere. Ausgehend von einer Lebenserwartung von weiteren 19,5 Jahren ergebe sich ein kapitalisierter Pensionsentgang von EUR 21.801,85. Sie sei bis zum Unfall als selbständige Handelsvertreterin tätig gewesen und habe ab 1997 einen deutlichen Anstieg der Provisionen und Gewinne verzeichnen können. Nach dem Unfall sei es ihr verletzungsbedingt nicht mehr möglich gewesen, bis Jahresende 1998 ihrem Beruf nachzugehen, weil sie die schweren Musterkoffer nicht mehr tragen habe können und beim Autofahren an psychisch bedingten Angstzuständen leide. Aus diesem Grunde sei sie gezwungen gewesen, ihre unternehmerische Tätigkeit vorzeitig, nämlich per 1. 3. 1999 aufzugeben.
In der Tagsatzung vom 9. 10. 2002 schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 37.823,30 sA (Gewinnentgang von EUR 16.021,45 und kapitalisierter Pensionsentgang von EUR 21.801,85) ein. Hilfsweise begehrte sie statt des Kapitalbetrages von EUR 21.801,85 für den aus dem vorzeitigen Pensionsantritt entstandenen Schaden eine monatliche Rente von EUR 132,56 ab 1. 11. 2001 sowie - in eventu - die Feststellung, dass die beklagte Partei ihr für all jenen Schaden hafte, der sich aus dem Minderbezug infolge vorzeitiger Pensionierung ab 1. 3. 1999 gegenüber einer Pensionierung ab 1. 11. 2001 ergebe. Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von zumindest 50 %, weil sie das Lenken des Fahrzeuges ihrem 75-jährigen Vater überlassen habe, der nur über eine befristete Lenkerberechtigung verfügt habe. Sie habe es unterlassen, das Fahrverhalten ihres Vaters zu überwachen. Weiters treffe sie ein Mitverschulden, weil sie während des Verkehrsunfalles im Sitz geschlafen habe und entweder mit ihrem Oberkörper unter dem Gurt durchgerutscht sei oder vorschriftswidrig die Position ihres Sitzes in eine liegeähnliche Stellung versetzt habe. Die beklagte Partei bestritt weiters die Höhe des geltend gemachten Verdienstentganges und wendete ein, der Frühpensionsantritt sei keine Folge des Unfalles, sondern auf Grund von nicht unfallskausalen Schwindelanfällen erfolgt. Weiters wendet die beklagte Partei Verjährung ein.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung eines Gewinnentganges von EUR 16.021,45 sowie zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.458,11 als monatliche Rente für den Zeitraum 1. 11. 2001 bis 2. 10. 2002 (Punkt 1 des Ersturteiles).
Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Betrages von EUR 20.343,74 sA wurde abgewiesen (Punkt 2 des Ersturteiles), die Beklagte jedoch im Sinne des Eventualbegehrens für schuldig erkannt, der Klägerin ab dem 1. 11. 2002 eine monatliche Bruttorente in der Höhe von EUR 132,56, zahlbar jeweils zum 1. eines jeden Monates zu bezahlen (Punkt 3 des Ersturteiles).
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt des Unfalles vom Vater der Klägerin gelenkt. Dieser hatte wegen einer partiellen Farbblindheit eine gültige, wenn auch befristete Lenkerberechtigung inne. Die Klägerin schlief; sie war angegurtet, die Rückenlehne befand sich in einer aufrechten Position.
Die Klägerin war seit 1987 als selbständige Handelsvertreterin für Kleinlederwaren tätig. Infolge des Unfalles war sie bis Ende August 1998 arbeitsunfähig. Ab September 1998 bemühte sie sich, zumindest die für sie geschäftswesentlichen Ausstellungen zu besuchen. Sie konnte aber auf Grund ihrer Verletzungen ihre Musterkoffer nicht mehr heben oder tragen und auf Grund der psychischen Folgen nicht mehr Auto fahren, weshalb sie auf die Hilfe ihres Vaters angewiesen war. Obwohl die Geschäftsaussichten für 1998 sehr gut waren, verlor die Klägerin nach dem Unfall sehr viele Kunden. Da auch die ständige Inanspruchnahme ihres weit über 70-jährigen Vaters keine echte Alternative bot, entschloss sie sich zum Antritt der vorzeitigen Alterspension per 1. 3. 1999; der Stichtag für die reguläre Alterspension wäre der 1. 11. 2001 gewesen. Der Klägerin wurde ein Pension in der Höhe von monatlich EUR 904,99 brutto zuerkannt; bei Erreichung der regulären Alterspension hätte die Pension EUR 1.037,60 brutto betragen.
Ob die Schwindelanfälle, unter denen die Klägerin leidet, auf den Unfall zurückzuführen sind, konnte nicht festgestellt werden. Diese waren aber nicht der Grund für den vorzeitigen Pensionsantritt. Auf Grund des Unfalles erlitt die Klägerin im Zeitraum 25. 8. 1998 bis zum fiktiv möglichen Antritt der Alterspension am 1. 11. 2001 einen Gewinnentgang aus der Handelsvertretertätigkeit von EUR 16.021,45. Seit Antritt der vorzeitigen Alterspension per 1. 3. 1999 hat die Klägerin gegenüber der regulären Alterspension einen Minderbezug von EUR 132,56 pro Monat.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Klägerin könne kein Mitverschulden angelastet werden. Es gebe keine Vorschrift, die es einem Beifahrer verbiete, während der Autofahrt zu schlafen. Es stelle auch keinen Sorgfaltsverstoß dar, sich von einem Lenker mit gültiger, wenn auch befristeter Lenkerberechtigung chauffieren zu lassen. Eine Abfindung für den Verdienstentgang durch Zuspruch eines kapitalisierten Rentenbetrages sei nicht zulässig, weil dafür wichtige Gründe vorliegen müssten, die im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden seien. Aus diesem Grunde sei dem Kapitalbegehren nur für bereits in der Vergangenheit fällig gewordene Renten stattzugeben und die begehrte Kapitalabfindung pro futuro abzuweisen und statt dessen dem Eventualbegehren auf Feststellung und Zahlung einer monatlichen Rente stattzugeben.
Auch der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt. Gemäß § 1497 ABGB unterbreche die Geltendmachung der Klage die Verjährung. In der Umstellung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren liege eine bloße Klagseinschränkung, wenn das Feststellungsbegehren einen Anspruch betreffe, der nicht über den in der Leistungsklage geltend gemachten hinausgehe. Dies treffe auch für die Änderung des Kapitalbegehrens in ein Rentenbegehren zu.Auch der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbreche die Geltendmachung der Klage die Verjährung. In der Umstellung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren liege eine bloße Klagseinschränkung, wenn das Feststellungsbegehren einen Anspruch betreffe, der nicht über den in der Leistungsklage geltend gemachten hinausgehe. Dies treffe auch für die Änderung des Kapitalbegehrens in ein Rentenbegehren zu.
Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht verwarf das Rechtsmittel, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Weiters wurde der Berufung, soweit sie sich gegen einen Zuspruch von EUR 8.536,50 sA aus dem Titel des "Gewinnentganges" sowie von EUR 1.458,11 sA aus dem Titel der kapitalisierten Rente (Punkt 1 des Urteilsspruches) richtet sowie hinsichtlich des Zuspruches einer Bruttorente von EUR 132,56 monatlich beginnend mit 1. 11. 2002 (Punkt 3 des Urteilsspruches) nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt. Insoweit sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Im Übrigen wurde der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich eines Zuspruches von EUR 7.485,30 sA sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit führte das Rechtsmittelgericht aus, das Rechtsmittel sei berechtigt, soweit es sich gegen die Ermittlung des Verdienstentganges hinsichtlich der von der Firma B***** bezogenen Provisionen wende. Diesbezüglich bedürfe es noch einer weiteren Erörterung mit dem Sachverständigen, was aber keinesfalls ausschließe, dass die von ihm angesetzten Zahlen zutreffend seien. Im derzeitigen Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass die Erlöse der Klägerin bei der Firma B***** in den Jahren 1999 bis 2000 mindestens S 131.000,-- (der für 1998 ermittelte Erlös) betragen hätten. Die genaue Ermittlung einer allfälligen Steigerung und deren Höhe werde hingegen im fortgesetzten Verfahren auf Grund einer Gutachtensergänzung zu erfolgen haben. Die Annahme der fortgesetzten Erzielung eines Erlöses von zumindest S 131.000,-- jährlich gelte grundsätzlich auch für das Jahr 2001. Hier sei allerdings aus Vorsichtsgründen ein Abschlag von S 10.000,-- vorzunehmen, weil die Klägerin bereits bei Ende Oktober 2001 die Alterspension hätte antreten können. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass ein Abschlag von S 10.000,-- für die Monate November und Dezember 2001 die Untergrenze, die sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand verlässlich beurteilen lasse, für den Verdienstentgang der Klägerin ergebe.
Dies ergebe - vorbehaltlich des Nachweises höherer Beträge im fortgesetzten Verfahren - vorläufig folgende Mindestwerte:
1998, 1999 und 2000 je S 131.000,--, 2001 S 121.000,--. Von der Summe von S 514.000,-- seien S 121.000,-- an erhaltenen Provisionen 1998 abzuziehen, es verbleibe ein Betrag von S 393.000,--. Damit sei der Verdienstentgang gegenüber den vom Sachverständigen angesetzten Betrag von S 496.000,-- um S 103.000,-- geringer. Wenn der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten von S 220.460,-- ausgehe, so sei auch dieser Betrag um S 103.000,-- zu reduzieren. Dies ergebe als Untergrenze für den der Klägerin zustehenden Verdienstentgang S 117.460,-- (EUR 8.536,15). Hinsichtlich der weiteren S 103.000,-- (EUR 7.485,30) sei die Rechtssache hingegen noch nicht spruchreif.
Die Beweisrüge im Rechtsmittel der beklagten Partei verwarf das Berufungsgericht und führte zur Rechtsfrage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz aus - aus, es sei ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Für die von der beklagten Partei postulierte Annahme einer fortwährenden Überwachungspflicht bestehe keine Grundlage.
Unberechtigt sei auch der Verjährungseinwand. Bei Umänderung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehrens liege eine bloße Klagseinschränkung vor, wenn das Feststellungsbegehren einen Anspruch betreffe, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage geltend gemachten hinausgehe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ohnedies - wenn auch nur in eventu - ein derartiges Feststellungsbegehren erhoben. Vor allem aber habe die Klägerin ihr Begehren nur von einem Kapitalbegehren auf ein (eventualiter erhobenes) Begehren auf Zahlung einer Rente umgestellt. Das Rechtsschutzziel der Klägerin sei von Anfang an eindeutig auf Geltendmachung des aus dem verfrühten Pensionsantritt resultierenden Schadens gerichtet, wobei der monatliche Betrag auch schon in der Klage mit EUR 132,52 spezifiziert worden sei. Bei dieser Sachlage könne in der Verfolgung eines Rentenbegehrens anstelle des zunächst begehrten Kapitalbetrages kein "Aliud" erblickt werden. Vielmehr hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Umstellung einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage auch für den vorliegenden Fall zu gelten.
Eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei trotz des Umstandes, dass das Erstgericht den Verdienstentgang nur global festgestellt habe, nicht erforderlich, weil das Erstgericht ersichtlich das gesamte Sachverständigengutachten seinen Feststellungen zugrundegelegt habe. Die Aufhebung könne sich daher auf jenen Teil beschränken, der vom Erstgericht bisher auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt worden sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu den Fragen, ob die Heranziehung eines in Teilbereichen noch erörterungsbedürftigen Gutachtens für Feststellungen dem Grundsatz des § 272 Abs 1 ZPO widerspreche und ob die Herausrechnung von Verdienstentgangsteilbeträgen aus vom Erstgericht festgestellten jährlichen Globalbeträgen zur Grundlage einer Teilbestätigung gemacht werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu den Fragen, ob die Heranziehung eines in Teilbereichen noch erörterungsbedürftigen Gutachtens für Feststellungen dem Grundsatz des Paragraph 272, Absatz eins, ZPO widerspreche und ob die Herausrechnung von Verdienstentgangsteilbeträgen aus vom Erstgericht festgestellten jährlichen Globalbeträgen zur Grundlage einer Teilbestätigung gemacht werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nur zum Teil berechtigt. Die beklagte Partei macht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit geltend, ein in wesentlichen Teilbereichen ergänzungsbedürftiges und somit in seiner Gesamtheit mangelhaftes Gutachten könne keine taugliche Grundlage für Feststellungen sein. Gemäß § 272 ZPO sei die Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Eine Aufspaltung eines Beweismittels in einen verwendbaren und in einen noch unbrauchbaren Teil scheide damit aus. Die vorzunehmenden Ergänzungen könnten zu einer vollkommen anderen Würdigung des gesamten Gutachtens führen. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die beklagte Partei den Einwand der Verjährung und führt dazu aus, das Renten- und das Feststellungsbegehren seien jedenfalls insoweit verjährt, als sie zeitlich oder umfangmäßig den als Leistungsbegehren geltend gemachten kapitalisierten Pensionsentgang überstiegen. Richtigerweise wäre das Rentenbegehren vom Berufungsgericht zeitlich und umfangmäßig auf das Hauptleistungsbegehren (kapitalisierten Pensionsentgang) zu begrenzen und das darüber hinaus geltend gemachte Rentenmehrbegehren wegen Verjährung abzuweisen gewesen.Die Revision ist zulässig, aber nur zum Teil berechtigt. Die beklagte Partei macht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit geltend, ein in wesentlichen Teilbereichen ergänzungsbedürftiges und somit in seiner Gesamtheit mangelhaftes Gutachten könne keine taugliche Grundlage für Feststellungen sein. Gemäß Paragraph 272, ZPO sei die Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Eine Aufspaltung eines Beweismittels in einen verwendbaren und in einen noch unbrauchbaren Teil scheide damit aus. Die vorzunehmenden Ergänzungen könnten zu einer vollkommen anderen Würdigung des gesamten Gutachtens führen. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die beklagte Partei den Einwand der Verjährung und führt dazu aus, das Renten- und das Feststellungsbegehren seien jedenfalls insoweit verjährt, als sie zeitlich oder umfangmäßig den als Leistungsbegehren geltend gemachten kapitalisierten Pensionsentgang überstiegen. Richtigerweise wäre das Rentenbegehren vom Berufungsgericht zeitlich und umfangmäßig auf das Hauptleistungsbegehren (kapitalisierten Pensionsentgang) zu begrenzen und das darüber hinaus geltend gemachte Rentenmehrbegehren wegen Verjährung abzuweisen gewesen.
Das erst in der letzten Verhandlung erhobene Rentenbegehren stelle gegenüber dem kapitalisierten Leistungsbegehren ein Aliud dar und sei deshalb zur Gänze verjährt.
Letztlich wird in der Revision auch der Mitverschuldenseinwand wiederholt und ausgeführt, dieser Einwand wäre auf der Grundlage einer analogen Anwendung der §§ 1151 ff ABGB zu prüfen gewesen. Insbesonders wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin als Arbeitgeberin anzusehen sei. Die Klägerin als Arbeitgeberin wäre zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers (Vater) verpflichtet gewesen. Sie habe aber auf dem Beifahrersitz geschlafen und wissend, dass ihr damals 73-jähriger Vater partiell farbenblind war und nur über eine eingeschränkte Lenkerberechtigung verfügte, ihm sorglos das Lenken des Fahrzeuges überlassen.Letztlich wird in der Revision auch der Mitverschuldenseinwand wiederholt und ausgeführt, dieser Einwand wäre auf der Grundlage einer analogen Anwendung der Paragraphen 1151, ff ABGB zu prüfen gewesen. Insbesonders wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin als Arbeitgeberin anzusehen sei. Die Klägerin als Arbeitgeberin wäre zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers (Vater) verpflichtet gewesen. Sie habe aber auf dem Beifahrersitz geschlafen und wissend, dass ihr damals 73-jähriger Vater partiell farbenblind war und nur über eine eingeschränkte Lenkerberechtigung verfügte, ihm sorglos das Lenken des Fahrzeuges überlassen.