[10] Der Beklagte steht in seiner Revision auf dem Standpunkt, das vom Berufungsgericht herangezogene Schadenersatzregime setze die Übergabe des Werks voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, wären die Folgen des Abstehens der Klägerin vom Vertrag nach § 1168 ABGB zu beurteilen, was einen – allenfalls reduzierten – Entgeltanspruch des Beklagten nach sich ziehen würde, der der Rückforderung der Klägerin jedenfalls entgegenstehe. Der Beklagte steht in seiner Revision auf dem Standpunkt, das vom Berufungsgericht herangezogene Schadenersatzregime setze die Übergabe des Werks voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, wären die Folgen des Abstehens der Klägerin vom Vertrag nach Paragraph 1168, ABGB zu beurteilen, was einen – allenfalls reduzierten – Entgeltanspruch des Beklagten nach sich ziehen würde, der der Rückforderung der Klägerin jedenfalls entgegenstehe.
[11] 1. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht nach § 1168 ABGB, sondern nach § 918 ABGB zu beurteilen: 1. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht nach Paragraph 1168, ABGB, sondern nach Paragraph 918, ABGB zu beurteilen:
[12] 1.1. Weder §§ 1168, 1168a ABGB noch die übrigen werkvertraglichen Regeln der §§ 1165 ff ABGB enthalten eine Regelung für den Schuldnerverzug des Werkunternehmers. Daher gelangen die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln des Schuldnerverzugs gemäß §§ 918 f ABGB zur Anwendung. Tritt der Besteller wegen Verzugs des Werkunternehmers unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 918 Abs 1 ABGB zurück, besteht kein Anspruch des Werkunternehmers auf ein Entgelt gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. Der gerechtfertigte Rücktritt des Werkbestellers nach § 918 ABGB ist kein Umstand aus der Bestellersphäre. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt unabhängig davon, ob dieser sich im subjektiven oder objektiven Verzug befindet (Schopper in Klang3 § 1168 ABGB Rz 33 mwN; siehe auch 7 Ob 672/85). 1.1. Weder Paragraphen 1168, 1168 a, ABGB noch die übrigen werkvertraglichen Regeln der Paragraphen 1165, ff ABGB enthalten eine Regelung für den Schuldnerverzug des Werkunternehmers. Daher gelangen die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln des Schuldnerverzugs gemäß Paragraphen 918, f ABGB zur Anwendung. Tritt der Besteller wegen Verzugs des Werkunternehmers unter Setzung einer Nachfrist gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB zurück, besteht kein Anspruch des Werkunternehmers auf ein Entgelt gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB. Der gerechtfertigte Rücktritt des Werkbestellers nach Paragraph 918, ABGB ist kein Umstand aus der Bestellersphäre. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt unabhängig davon, ob dieser sich im subjektiven oder objektiven Verzug befindet (Schopper in Klang3 Paragraph 1168, ABGB Rz 33 mwN; siehe auch 7 Ob 672/85).
[13] 1.2. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß § 918 Abs 1 ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfristsetzung soll dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben (P. Bydlinski in KBB2 § 918 ABGB Rz 12; Reischauer in Rummel/Lukas4 § 918 Rz 14; vgl RS0018375). Von der Nachfristsetzung kann allerdings dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Erfüllung der bedungenen Leistung nachzuholen oder sich weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen (RS0018371, RS0018400, RS0018428). Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn das bisherige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert (5 Ob 120/21i mwN). 1.2. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfristsetzung soll dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 918, ABGB Rz 12; Reischauer in Rummel/Lukas4 Paragraph 918, Rz 14; vergleiche RS0018375). Von der Nachfristsetzung kann allerdings dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Erfüllung der bedungenen Leistung nachzuholen oder sich weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen (RS0018371, RS0018400, RS0018428). Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn das bisherige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert (5 Ob 120/21i mwN).
[14] 2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
[15] 2.1. Der Beklagte hat nach den Feststellungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keinen brauchbaren Einreichplan geliefert, zu dessen Erstellung er beauftragt war und wofür er bereits sein Honorar erhalten hatte. Seine Planung hielt – trotz mehrerer Anläufe – Behördenauflagen nicht ein und hatte damit nach den Feststellungen auch so gut wie keine Aussicht auf eine baubehördliche Bewilligung. Diese Vorgehensweise des Beklagten war ein ausreichender Grund für die Klägerin, von einem generellen Unvermögen und/oder einer intolerablen Unzuverlässigkeit des Beklagten auszugehen (vgl 5 Ob 120/21i). Sie durfte damit aber nach Verstreichen von mehr als zwei Jahren von der Setzung einer Nachfrist Abstand nehmen und sogleich vom Vertrag mit dem Beklagten zurücktreten. 2.1. Der Beklagte hat nach den Feststellungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keinen brauchbaren Einreichplan geliefert, zu dessen Erstellung er beauftragt war und wofür er bereits sein Honorar erhalten hatte. Seine Planung hielt – trotz mehrerer Anläufe – Behördenauflagen nicht ein und hatte damit nach den Feststellungen auch so gut wie keine Aussicht auf eine baubehördliche Bewilligung. Diese Vorgehensweise des Beklagten war ein ausreichender Grund für die Klägerin, von einem generellen Unvermögen und/oder einer intolerablen Unzuverlässigkeit des Beklagten auszugehen vergleiche 5 Ob 120/21i). Sie durfte damit aber nach Verstreichen von mehr als zwei Jahren von der Setzung einer Nachfrist Abstand nehmen und sogleich vom Vertrag mit dem Beklagten zurücktreten.
[16] 2.2. Dieser Rücktritt hat die Auflösung des Vertrags zwischen den Vertragsparteien ex tunc zur Folge (RS0018414) und lässt daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag erlöschen. Erfüllungsansprüche bestehen dann nicht mehr. Gemäß § 921 Satz 2 ABGB sind bereits erbrachte Leistungen bereicherungsrechtlich herauszugeben (vgl 1 Ob 44/24p [Rz 29] mwN), weshalb der Rückforderungsanspruch der Klägerin bereits auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Für eine Anwendung von § 1168 ABGB bleibt damit kein Raum; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ist deshalb nicht mehr einzugehen. 2.2. Dieser Rücktritt hat die Auflösung des Vertrags zwischen den Vertragsparteien ex tunc zur Folge (RS0018414) und lässt daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag erlöschen. Erfüllungsansprüche bestehen dann nicht mehr. Gemäß Paragraph 921, Satz 2 ABGB sind bereits erbrachte Leistungen bereicherungsrechtlich herauszugeben vergleiche 1 Ob 44/24p [Rz 29] mwN), weshalb der Rückforderungsanspruch der Klägerin bereits auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Für eine Anwendung von Paragraph 1168, ABGB bleibt damit kein Raum; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ist deshalb nicht mehr einzugehen.
[17] 3. Der Revision war damit im Ergebnis nicht Folge zu geben.
[18] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.