Aus der Begründung:
Die Banknoten wurden im Zuge eines Strafverfahrens sichergestellt. Das Recht der Strafverfolgung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der der Strafverfolgung Unterworfene ist im Rahmen des Gesetzes zur Duldung dieses öffentlichen Anspruches verpflichtet, ohne sich gegen Eingriffe in seinen privatrechtlichen Bereich, wie Beschlagnahmen, Sicherstellungen, durch die dem Privatrecht angehörigen Rechtsbehelfe zur Wehr setzen zu können. Die von dem Rekursgericht angeführte Entscheidung vom 11. Jänner 1922, Ob II 988/21, ZBl. 1922, Nr. 279, kann für den Standpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen werden. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, daß aus einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme kein Verwahrungsvertrag entsteht und daß für den Anspruch aus einer solchen Verfügung der Rechtsweg nicht zulässig ist. Aus der Klage geht auch keineswegs hervor, daß der Anspruch auf eine schuldhafte Rechtsverletzung gestützt wird. Erst im Rekurse behauptet die klagende Partei, daß der Schaden auch dadurch entstanden sei, daß der verwahrte Betrag rechtswidrig über das Urteil vom 30. August 1947 hinaus zurückbehalten wurde. Aus der Natur des durch die Beschlagnahme begrundeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses folgt aber, daß der Rechtsweg für daraus entspringende Ansprüche nur dort zulässig ist, wo er im Gesetze vorgesehen ist, also beispielsweise im § 379 StPO. Die Gerichtserlagsverordnung enthält keine solche Bestimmung und es kann auch daraus, daß der Anspruch des Ausfolgungsberechtigten in Exekution gezogen werden kann, nicht geschlossen werden, daß er privatrechtlicher Natur ist. Aber selbst wenn der Anspruch im Sinne der Rekursentscheidung und des Rekurses der klagenden Partei als Schadenersatzanspruch gedeutet würde, so wäre ihm der Rechtsweg "zunächst" gemäß § 8 AmtshaftungsG. verschlossen. Denn nach dieser Gesetzesstelle hat der Geschädigte "zunächst" den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Vor einer Verweigerung der Anerkennung oder vor Ablauf der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Frist kann er einen Schadenersatzanspruch nicht geltend machen. Bis dahin ist der Rechtsweg unzulässig (Kaniak, JBl. 1949, S. 171). Die vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen vom 24. Februar 1932, JBl. 1932, S. 407, und vom 21. Dezember 1909, NotZtg. 1913, S. 73, sind wegen der Erlassung des Amtshaftungsgesetzes auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Gemäß § 16 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Rechtsverletzungen nach dem Syndikatsgesetze Anwendung, die vor dem Wirksamkeitsbeginn des Amtshaftungsgesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist. Die Klägerin hat aber keine Behauptung aufgestellt, daß sie den Bund zur Anerkennung ihres Schadenersatzanspruches schriftlich aufgefordert hätte. Die Klage wurde daher vom Erstgericht mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.Die Banknoten wurden im Zuge eines Strafverfahrens sichergestellt. Das Recht der Strafverfolgung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der der Strafverfolgung Unterworfene ist im Rahmen des Gesetzes zur Duldung dieses öffentlichen Anspruches verpflichtet, ohne sich gegen Eingriffe in seinen privatrechtlichen Bereich, wie Beschlagnahmen, Sicherstellungen, durch die dem Privatrecht angehörigen Rechtsbehelfe zur Wehr setzen zu können. Die von dem Rekursgericht angeführte Entscheidung vom 11. Jänner 1922, Ob römisch zwei 988/21, ZBl. 1922, Nr. 279, kann für den Standpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen werden. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, daß aus einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme kein Verwahrungsvertrag entsteht und daß für den Anspruch aus einer solchen Verfügung der Rechtsweg nicht zulässig ist. Aus der Klage geht auch keineswegs hervor, daß der Anspruch auf eine schuldhafte Rechtsverletzung gestützt wird. Erst im Rekurse behauptet die klagende Partei, daß der Schaden auch dadurch entstanden sei, daß der verwahrte Betrag rechtswidrig über das Urteil vom 30. August 1947 hinaus zurückbehalten wurde. Aus der Natur des durch die Beschlagnahme begrundeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses folgt aber, daß der Rechtsweg für daraus entspringende Ansprüche nur dort zulässig ist, wo er im Gesetze vorgesehen ist, also beispielsweise im Paragraph 379, StPO. Die Gerichtserlagsverordnung enthält keine solche Bestimmung und es kann auch daraus, daß der Anspruch des Ausfolgungsberechtigten in Exekution gezogen werden kann, nicht geschlossen werden, daß er privatrechtlicher Natur ist. Aber selbst wenn der Anspruch im Sinne der Rekursentscheidung und des Rekurses der klagenden Partei als Schadenersatzanspruch gedeutet würde, so wäre ihm der Rechtsweg "zunächst" gemäß Paragraph 8, AmtshaftungsG. verschlossen. Denn nach dieser Gesetzesstelle hat der Geschädigte "zunächst" den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Vor einer Verweigerung der Anerkennung oder vor Ablauf der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Frist kann er einen Schadenersatzanspruch nicht geltend machen. Bis dahin ist der Rechtsweg unzulässig (Kaniak, JBl. 1949, S. 171). Die vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen vom 24. Februar 1932, JBl. 1932, S. 407, und vom 21. Dezember 1909, NotZtg. 1913, S. 73, sind wegen der Erlassung des Amtshaftungsgesetzes auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Rechtsverletzungen nach dem Syndikatsgesetze Anwendung, die vor dem Wirksamkeitsbeginn des Amtshaftungsgesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist. Die Klägerin hat aber keine Behauptung aufgestellt, daß sie den Bund zur Anerkennung ihres Schadenersatzanspruches schriftlich aufgefordert hätte. Die Klage wurde daher vom Erstgericht mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.