Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 6 bis 9 der Entscheidungsausfertigung (= Seite 130 bis 133 des Aktes) wiedergegeben wird.
Das Erstgericht verneinte ein grobes Verschulden der mit der Ausbesserung der Brücke vor dem Unfall befaßten Straßenarbeiter der beklagten Partei, desgleichen auch des Gemeindesekretärs und des Bürgermeisters. Grobes Verschulden treffe jedoch das Prüfungsorgan F*, weil der Genannte trotz der bei ihm vorauszusetzenden besonderen technischen Kenntnisse es unterlassen habe, die fehlende Verbindung zwischen Fahrbahnplatte und Brückentragwerk als technischen Mangel der Brücke gegenüber der beklagten Partei zu beanstanden und auf die nach den herrschenden Grundsätzen der Brückenbautechnik zu verlangende Beseitigung dieses gravierenden Mangels zu dringen. Ein Mitverschulden des Klägers sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten.
Das Berufungsgericht erwog in rechtlicher Hinsicht:
Die Haftung der beklagten Partei sei nach der mit 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Bestimmung des § 1319 a ABGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift habe der für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges als Halter Verantwortliche dann, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens zu haften, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unter einem Weg im Sinne dieser Bestimmung sei eine Landfläche zu verstehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten der Verkehrs benützt werden darf. Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie insbesondere Brücken. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richte sich danach, was nach der Art des Weges, insbesondere nach seiner Widmung, für seine Anlage angemessen und zumutbar ist.Die Haftung der beklagten Partei sei nach der mit 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 1319, a ABGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift habe der für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges als Halter Verantwortliche dann, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens zu haften, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unter einem Weg im Sinne dieser Bestimmung sei eine Landfläche zu verstehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten der Verkehrs benützt werden darf. Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie insbesondere Brücken. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richte sich danach, was nach der Art des Weges, insbesondere nach seiner Widmung, für seine Anlage angemessen und zumutbar ist.
Unstreitig sei die beklagte Partei im Sinne des § 1319 а ABGB für den ordnungsgemäßen Zustand der über die K* Ache führenden S*brücke (F*brücke) verantwortlich, zu den „Leuten“, für deren Verschulden die beklagte Partei gemäß dieser Bestimmung einzustehen habe, sei auch der mit den gemäß § 40 des Tiroler Straßengesetzes periodisch vorzunehmenden fachmännischen Überprüfungen der Brücke betraute F* zu zählen. Entscheidend sei, ob F* grob fahrlässig – eine vorsätzliche Vernachlässigung sei nicht behauptet worden und komme nach der Sachlage auch nicht in Betracht – die der beklagten Partei obliegende Erhaltung der Brücke vernachlässigt habe und ob daraus dem Kläger ein Schaden entstanden sei.Unstreitig sei die beklagte Partei im Sinne des Paragraph 1319, а ABGB für den ordnungsgemäßen Zustand der über die K* Ache führenden S*brücke (F*brücke) verantwortlich, zu den „Leuten“, für deren Verschulden die beklagte Partei gemäß dieser Bestimmung einzustehen habe, sei auch der mit den gemäß Paragraph 40, des Tiroler Straßengesetzes periodisch vorzunehmenden fachmännischen Überprüfungen der Brücke betraute F* zu zählen. Entscheidend sei, ob F* grob fahrlässig – eine vorsätzliche Vernachlässigung sei nicht behauptet worden und komme nach der Sachlage auch nicht in Betracht – die der beklagten Partei obliegende Erhaltung der Brücke vernachlässigt habe und ob daraus dem Kläger ein Schaden entstanden sei.
Grobe Fahrlässigkeit sei eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Dies könne immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei aber ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Umstand sein müsse, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, die von ihm nach seinen besonderen Verhältnissen, insbesondere seiner beruflichen Erfahrung, erwartet werden müssen (ZVR 1978/76 samt dort zitierter Judikatur). Wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernehme, dessen Ausführungen eigene Kunstkenntnisse oder sonst besondere Fähigkeiten erfordert, hafte nach Maßgabe des § 1299 ABGB, und zwar auch dann, wenn er auf Grund seiner Fähigkeiten gar nicht zu erkennen vermochte, daß ihm die nötige Qualifikation fehle (5 Ob 536/76; Koziol Haftpflichtrecht II, 150).Grobe Fahrlässigkeit sei eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Dies könne immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei aber ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Umstand sein müsse, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, die von ihm nach seinen besonderen Verhältnissen, insbesondere seiner beruflichen Erfahrung, erwartet werden müssen (ZVR 1978/76 samt dort zitierter Judikatur). Wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernehme, dessen Ausführungen eigene Kunstkenntnisse oder sonst besondere Fähigkeiten erfordert, hafte nach Maßgabe des Paragraph 1299, ABGB, und zwar auch dann, wenn er auf Grund seiner Fähigkeiten gar nicht zu erkennen vermochte, daß ihm die nötige Qualifikation fehle (5 Ob 536/76; Koziol Haftpflichtrecht römisch zwei, 150).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe an den festgestellten Sachverhalt sei in der Annahme einer für den Unfall des Klägers ursächlichen und von der beklagten Partei gemäß § 1319 а ABGB zu vertretenden groben Fahrlässigkeit des mit der periodischen Überprüfung der Brücke betrauten F* eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Wer wie F* die im § 40 des Tiroler Straßengesetzes vorgeschriebene periodische Überprüfung von Brücken übernimmt, habe den allfälligen Mangel der hiefür erforderlichen Kunstkenntnisse und Fähigkeiten als Verschulden zu vertreten. F* hätten sowohl die konstruktiven Eigenheiten der Brücke, insbesondere deren Länge, als auch die mangelnde fixe Verbindung zwischen Fahrbahnplatte und Tragwerk bekannt sein müssen. Auf Grund eigener Wahrnehmungen sei F* auch geläufig gewesen, daß die Brücke bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung im Jahre 1971 regelmäßig von Schwerfahrzeugen benutzt wurde. Angesichts der von ihm zu erwartenden und zu verlangenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Brückenbautechnik hätte F* daher erkennen können und erkennen müssen, daß die verhältnismäßig leichte, lange und schmale Brücke bei der fehlenden fixen Verbindung zwischen Tragwerk und Fahrbahnplatte insbesondere bei der Befahrung durch schwere Fahrzeuge ins Schwingen gerate und dieser Umstand zu einer die Stabilität der Brücke entscheidend beeinträchtigenden seitlichen Verschiebung der Fahrbahnplatte zu führen vermochte. Bei dieser Sachlage hätte F* von der beklagten Partei eine unter den gegebenen Umständen nach den Regeln der Brückenbautechnik gebotene fixe Verbindung zwischen Brückentragwerk und Fahrbahnplatte fordern müssen. In der Unterlassung dessen liege eine sich von den alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abhebende Fehlleistung, wobei auch der Eintritt eines Schadens bei entsprechender Einsicht als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei (vgl ZVR 1975/176).Bei Anlegung dieser Maßstäbe an den festgestellten Sachverhalt sei in der Annahme einer für den Unfall des Klägers ursächlichen und von der beklagten Partei gemäß Paragraph 1319, а ABGB zu vertretenden groben Fahrlässigkeit des mit der periodischen Überprüfung der Brücke betrauten F* eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Wer wie F* die im Paragraph 40, des Tiroler Straßengesetzes vorgeschriebene periodische Überprüfung von Brücken übernimmt, habe den allfälligen Mangel der hiefür erforderlichen Kunstkenntnisse und Fähigkeiten als Verschulden zu vertreten. F* hätten sowohl die konstruktiven Eigenheiten der Brücke, insbesondere deren Länge, als auch die mangelnde fixe Verbindung zwischen Fahrbahnplatte und Tragwerk bekannt sein müssen. Auf Grund eigener Wahrnehmungen sei F* auch geläufig gewesen, daß die Brücke bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung im Jahre 1971 regelmäßig von Schwerfahrzeugen benutzt wurde. Angesichts der von ihm zu erwartenden und zu verlangenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Brückenbautechnik hätte F* daher erkennen können und erkennen müssen, daß die verhältnismäßig leichte, lange und schmale Brücke bei der fehlenden fixen Verbindung zwischen Tragwerk und Fahrbahnplatte insbesondere bei der Befahrung durch schwere Fahrzeuge ins Schwingen gerate und dieser Umstand zu einer die Stabilität der Brücke entscheidend beeinträchtigenden seitlichen Verschiebung der Fahrbahnplatte zu führen vermochte. Bei dieser Sachlage hätte F* von der beklagten Partei eine unter den gegebenen Umständen nach den Regeln der Brückenbautechnik gebotene fixe Verbindung zwischen Brückentragwerk und Fahrbahnplatte fordern müssen. In der Unterlassung dessen liege eine sich von den alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abhebende Fehlleistung, wobei auch der Eintritt eines Schadens bei entsprechender Einsicht als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei vergleiche ZVR 1975/176).
Die Revision bekämpft die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des F* zurückzuführen sei und daß F* überhaupt unter den Begriff der für die beklagte Partei tätigen „Leute“ subsumiert werde. Da F* im Rahmen der ihm gestellten Aufgabe und seiner Kenntnisse die von ihm verlangten Untersuchungen und Erhebungen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe, könne ihm grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet werden. Keinesfalls hätte F* den eingetretenen Schaden als geradezu wahrscheinlich vorhersehen kennen.
Da sich die beklagte Partei F* zur Durchführung der Brückenkontrolle in ihrer Eigenschaft als Wegerhalter bedient hat, gehörte F* zu den „Leuten des Haftpflichtigen“ im Sinne des § 1319 а ABGB (siehe Anm 4 zu dieser Gesetzesstelle in Kapfers ABGB GMA30). Zutreffend haben die Vorinstanzen F* auch als Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB beurteilt. Den Sachverständigen trifft nach dieser Gesetzesstelle eine „Einstandspflicht“, richtig: eine Pflicht für den Mangel der besonderen Kenntnisse einzustehen (Koziol Haftpflichtrecht II 150).Da sich die beklagte Partei F* zur Durchführung der Brückenkontrolle in ihrer Eigenschaft als Wegerhalter bedient hat, gehörte F* zu den „Leuten des Haftpflichtigen“ im Sinne des Paragraph 1319, а ABGB (siehe Anmerkung 4, zu dieser Gesetzesstelle in Kapfers ABGB GMA30). Zutreffend haben die Vorinstanzen F* auch als Sachverständigen im Sinne des Paragraph 1299, ABGB beurteilt. Den Sachverständigen trifft nach dieser Gesetzesstelle eine „Einstandspflicht“, richtig: eine Pflicht für den Mangel der besonderen Kenntnisse einzustehen (Koziol Haftpflichtrecht römisch zwei 150).
Zwar ist die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (Wolff in Klang2 VI, 124; Koziol Haftpflichtrecht I, 102), doch kann sie im vorliegenden Falle nach dem festgestellten Sachverhalt nur bejahend beantwortet werden, weil F* den schweren Konstruktionsmangel hätte erkennen und auf Abhilfe bei der beklagten Partei hätte dringen müssen.Zwar ist die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (Wolff in Klang2 römisch sechs, 124; Koziol Haftpflichtrecht römisch eins, 102), doch kann sie im vorliegenden Falle nach dem festgestellten Sachverhalt nur bejahend beantwortet werden, weil F* den schweren Konstruktionsmangel hätte erkennen und auf Abhilfe bei der beklagten Partei hätte dringen müssen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.