Hiezu wurde erwogen:
Gemäß Art XII Abschnitt 28c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBl 1967/245, werden - neben den im konkreten Fall nicht in Betracht kommenden, im Abschnitt 27 angeführten Privilegien und Immunitäten - sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vetretungsbehörden einräumt. Gemäß Art 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, genießt der Diplomat die Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, soferne es sich nicht um hier nicht vorliegende Ausnahmsfälle handelt.Gemäß Artikel römisch zwölf, Abschnitt 28c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBl 1967/245, werden - neben den im konkreten Fall nicht in Betracht kommenden, im Abschnitt 27 angeführten Privilegien und Immunitäten - sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vetretungsbehörden einräumt. Gemäß Artikel 31, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, genießt der Diplomat die Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, soferne es sich nicht um hier nicht vorliegende Ausnahmsfälle handelt.
Als hochrangigem Beamten einer UN-Organisation, der auch Inhaber einer roten Legitimationskarte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist, steht (bzw stand, wie noch auszuführen sein wird) dem Kläger daher die Immunität von der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit zu.
Nach Art 32 Abs 1 dieses Übereinkommens kann nur der Entsendestaat auf die einem Diplomaten zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, wobei der Verzicht nach Abs 2 dieser Bestimmung stets ausdrücklich erklärt werden muss. Dem Art IX Abs 2 EGJN, wonach sich die inländische Gerichtsbarkeit auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exteritorialität genießen, erstreckt, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihrer im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dingliche Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat, wurde durch Art 32 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über die diplomatische Beziehungen derogiert.Nach Artikel 32, Absatz eins, dieses Übereinkommens kann nur der Entsendestaat auf die einem Diplomaten zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, wobei der Verzicht nach Absatz 2, dieser Bestimmung stets ausdrücklich erklärt werden muss. Dem Artikel römisch neun, Absatz 2, EGJN, wonach sich die inländische Gerichtsbarkeit auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exteritorialität genießen, erstreckt, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihrer im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dingliche Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat, wurde durch Artikel 32, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über die diplomatische Beziehungen derogiert.
Die Immunität des Klägers steht aber der Durchführung des Verfahrens über dessen Scheidungsklage vor einem österreichischen Gericht nicht entgegen. Gemäß Art 32 Abs 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen kann sich ua der Diplomat in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er das Gerichtsverfahren selbst angestrengt hat. Diese Bestimmung regelt den Fall eines unterstellten Immunitätsverzichts; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Diplomat nicht verpflichtet, vor Klageerhebung seine Regierung zu konsultieren; der Text sagt auch nichts dazu, ob der Empfangsstaat berechtigt ist, die Klageerhebung als ungültig anzusehen, wenn der Diplomat nicht tatsächlich seine Regierung konsultiert hat, das Übereinkommen unterstellt somit den auf jeden Fall erforderlichen Verzicht des Entsendestaates (Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen 74). Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre, die Einbringung einer Klage durch einen ausländischen Diplomaten auch ohne den Nachweis zuzulassen, dass der Entsendestaat ausdrücklich auf dessen Immunität verzichtet (ÖZÖR 1977,304; ZvRV 1995,162 mit Glosse Seidl-Hohenveldern; ders Völkerrecht8, Rz 1042; Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/12, 281; aM Salmon, Manuel de Droit Diplomatique [Bruxelles 1994], 340-345).Die Immunität des Klägers steht aber der Durchführung des Verfahrens über dessen Scheidungsklage vor einem österreichischen Gericht nicht entgegen. Gemäß Artikel 32, Absatz 3, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen kann sich ua der Diplomat in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er das Gerichtsverfahren selbst angestrengt hat. Diese Bestimmung regelt den Fall eines unterstellten Immunitätsverzichts; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Diplomat nicht verpflichtet, vor Klageerhebung seine Regierung zu konsultieren; der Text sagt auch nichts dazu, ob der Empfangsstaat berechtigt ist, die Klageerhebung als ungültig anzusehen, wenn der Diplomat nicht tatsächlich seine Regierung konsultiert hat, das Übereinkommen unterstellt somit den auf jeden Fall erforderlichen Verzicht des Entsendestaates (Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen 74). Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre, die Einbringung einer Klage durch einen ausländischen Diplomaten auch ohne den Nachweis zuzulassen, dass der Entsendestaat ausdrücklich auf dessen Immunität verzichtet (ÖZÖR 1977,304; ZvRV 1995,162 mit Glosse Seidl-Hohenveldern; ders Völkerrecht8, Rz 1042; Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht I/12, 281; aM Salmon, Manuel de Droit Diplomatique [Bruxelles 1994], 340-345).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch die Anwendung österreichischen Rechtes bejaht. Dazu genügt es, auf deren Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Hinzuzufügen ist, dass beide Streitteile ihr Domizil in Österreich haben. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte jährlich einige Monate in den USA verweilt, um dort Verwandte zu besuchen, weil jedenfalls ihr überwiegender Aufenthaltsort in Österreich liegt. Der Kläger selbst hat sich offensichtlich ständig in Österreich niedergelassen. Dies bewirkt, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Scheidungsurteile über Staatsbürger der USA anerkannt werden, wenn auch nur einer der Ehegatten sein "Domizil" in Österreich hat (vgl JBl 1981, 36; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [1994], 55, 62). Die inländische Jurisdiktion bewirkt auch die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen (Bergmann/Ferid aaO 55).Zutreffend haben die Vorinstanzen auch die Anwendung österreichischen Rechtes bejaht. Dazu genügt es, auf deren Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Hinzuzufügen ist, dass beide Streitteile ihr Domizil in Österreich haben. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte jährlich einige Monate in den USA verweilt, um dort Verwandte zu besuchen, weil jedenfalls ihr überwiegender Aufenthaltsort in Österreich liegt. Der Kläger selbst hat sich offensichtlich ständig in Österreich niedergelassen. Dies bewirkt, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Scheidungsurteile über Staatsbürger der USA anerkannt werden, wenn auch nur einer der Ehegatten sein "Domizil" in Österreich hat vergleiche JBl 1981, 36; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [1994], 55, 62). Die inländische Jurisdiktion bewirkt auch die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen (Bergmann/Ferid aaO 55).
Letztlich ist die von der Beklagten behauptete ihr zukommende Immunität zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat den in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, wie es die Überschreitung der völkerrechtlich gezogenen Grenzen der österreichischen Jurisdiktionbefugnis bei Verletzung der Immunität darstellt, zum Anlass genommen, eine Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über den Immunitätsstatus der Beklagten einzuholen. Diese Erklärung wurden den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geboten. Derartige Äußerungen wurden nicht erstattet, weshalb sich eine Erörterung in mündlicher Revisionsverhandlung erübrigt.
Diese Auskunft ergab grundsätzlich, dass die Beklagte nicht selbst Angestellte der UN war und daher ihre Immunität aus ihrer Eigenschaft als Ehefrau abzuleiten war. Art 37 WDK spreche bezüglich der Fortdauer der (abgeleiteten) Immunität eines nicht mehr im selben Haushalt wohnhaften Familienangehörigen eines Hauptberechtigten eher gegen die Annahme, dass eine langjährige Trennung die immunitätsrechtliche Stellung der Ehegattin unberührt lasse, doch sei für die Beurteilung dieser Frage die Praxis des Empfangsstaates von Bedeutung (Denza, Diplomatic Law, 1976, 224, Richtsteig, Wiener Übereinkommen, 1994, 88). Diesbezüglich habe sich in Österreich bislang keine einheitliche Praxis herausbilden können, doch bestehe seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten grundsätzlich die Auffassung, dass bei einer längeren Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts, jedenfalls aber mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Immunität der Familienangehörigen erlösche. Auf Grund der immanenten Problematik bei Scheidungsfällen und der in Österreich gegebenen erheblichen Hindernisse für die Erlangung eines anderen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels nach Wegfall der Legitimationskarte und der Schwierigkeit, Scheidungs- und Unterhaltsansprüche auf dem Rechtsweg ohne Aufenthalt in Österreich weiter zu verfolgen, sei aber in Zweifelsfällen aus humanitären Erwägungen die Legitimationskarte weiter belassen worden. Diesem Lichtbildausweis komme aber keine konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung zu.Diese Auskunft ergab grundsätzlich, dass die Beklagte nicht selbst Angestellte der UN war und daher ihre Immunität aus ihrer Eigenschaft als Ehefrau abzuleiten war. Artikel 37, WDK spreche bezüglich der Fortdauer der (abgeleiteten) Immunität eines nicht mehr im selben Haushalt wohnhaften Familienangehörigen eines Hauptberechtigten eher gegen die Annahme, dass eine langjährige Trennung die immunitätsrechtliche Stellung der Ehegattin unberührt lasse, doch sei für die Beurteilung dieser Frage die Praxis des Empfangsstaates von Bedeutung (Denza, Diplomatic Law, 1976, 224, Richtsteig, Wiener Übereinkommen, 1994, 88). Diesbezüglich habe sich in Österreich bislang keine einheitliche Praxis herausbilden können, doch bestehe seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten grundsätzlich die Auffassung, dass bei einer längeren Trennung und Aufgabe des gemeinsamen Haushalts, jedenfalls aber mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Immunität der Familienangehörigen erlösche. Auf Grund der immanenten Problematik bei Scheidungsfällen und der in Österreich gegebenen erheblichen Hindernisse für die Erlangung eines anderen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels nach Wegfall der Legitimationskarte und der Schwierigkeit, Scheidungs- und Unterhaltsansprüche auf dem Rechtsweg ohne Aufenthalt in Österreich weiter zu verfolgen, sei aber in Zweifelsfällen aus humanitären Erwägungen die Legitimationskarte weiter belassen worden. Diesem Lichtbildausweis komme aber keine konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung zu.
Der Beklagten wurde als Ehegattin eines leitenden UN-Angestellten am 5. 8. 1993 die rote Legitimationskarte Nr 1927 ausgestellt. Sie war bereits seit 23. 1. 1980 in derselben Eigenschaft Inhaberin von blauen Legitimationskarten des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, weil der Kläger erst im Jahre 1993 leitender Angestellter wurde. Am 10. 10. 1996 wurde die Beklagte vom Büro der Vereinten Nationen in Wien abgemeldet ("da sie sich nicht mehr in Wien aufhalte"). Am 6. 4. 1998 wurde vom Büro der Vereinten Nationen neuerlich um Ausstellung einer Legitimationskarte für die Beklagte als Ehegattin des Hauptberechtigten ersucht, weshalb mit diesem Datum die rote Legitimationskarte Nr 17.946 ausgestellt wurde. Deren Gültigkeit endete jedoch am 31. 1. 1999, weil mit diesem Datum auch die Tätigkeit des Hauptberechtigten bei den Vereinten Nationen endete.
Selbst dann, wenn man während des Verfahrens erster Instanz eine (abgeleitete) Immunität der Beklagten bejahen wollte, ist dieser Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nunmehr weggefallen. Der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges wirkt heilend (vgl 5 Ob 523/95 mwN). Die Beklagte kann sich daher abschließend auf eine ihr zukommende Immunität nicht mehr berufen, weil auch der Hauptberechtigte nunmehr Immunität nicht mehr genießt.Selbst dann, wenn man während des Verfahrens erster Instanz eine (abgeleitete) Immunität der Beklagten bejahen wollte, ist dieser Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nunmehr weggefallen. Der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges wirkt heilend vergleiche 5 Ob 523/95 mwN). Die Beklagte kann sich daher abschließend auf eine ihr zukommende Immunität nicht mehr berufen, weil auch der Hauptberechtigte nunmehr Immunität nicht mehr genießt.
Soweit schließlich die Beklagte den Einwand der entschiedenen Sache aufrecht erhält, weil der Kläger zu 2 C 71/92m des Bezirksgerichtes Döbling eine Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass das damalige Klagebegehren darauf gestützt war, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als 3 Jahren aufgehoben war. Das nunmehrige Klagebegehren stützt sich darauf, dass die Ehegemeinschaft mehr als 6 Jahre aufgehoben ist und ist daher mit dem vorigen nicht ident.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.