Begründung:
Paul und Heidrun R***** sind eheliche Kinder von Alois und Maria R*****. Zwischen den Eltern ist ein Scheidungsverfahren anhängig; sie leben derzeit getrennt.
Der Vater war auf Grund einer Einstweiligen Verfügung vom 2. 8. 2001, 2 P 79/99y-9 des BG Waidhofen/Ybbs zu einer einstweiligen Unterhaltsleistung für seine Kinder von je S 1.450,- ab 1. 8. 2001 verpflichtet.
Der Beschluss konnte dem Vater zunächst nicht zugestellt werden, worauf es zunächst zur Bestellung eines Abwesenheitskurators kam. Am 6. 11. 2001 kam der Vater selbst zu Gericht. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm der Unterhaltsfestsetzungsantrag (ON 6), die Einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO (ON 9), ein Antrag auf Zuerkennung der alleinigen Obsorge (ON 11) sowie die mittlerweile eingebrachten Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 5 UVG ausgehändigt. Die Einstweilige Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Aufgrund eines Ablehnungsantrages des Vaters gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs wurde der Akt dem Bezirksgericht Amstettten übertragen.Der Beschluss konnte dem Vater zunächst nicht zugestellt werden, worauf es zunächst zur Bestellung eines Abwesenheitskurators kam. Am 6. 11. 2001 kam der Vater selbst zu Gericht. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm der Unterhaltsfestsetzungsantrag (ON 6), die Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO (ON 9), ein Antrag auf Zuerkennung der alleinigen Obsorge (ON 11) sowie die mittlerweile eingebrachten Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG ausgehändigt. Die Einstweilige Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Aufgrund eines Ablehnungsantrages des Vaters gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs wurde der Akt dem Bezirksgericht Amstettten übertragen.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschlüssen vom 1. 3. 2002 beiden Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse von je EUR 105,38 ab 1. 9. 2001. Die Beschlüsse wurden dem Vater am 7.3. 2002 zugestellt. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch dahingehend ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.
Es hielt der im Rekurs des Vaters aufgestellten Behauptung, es bestünden keinerlei Unterhaltsrückstände, weil jeweils rechtzeitig Zahlungen geleistet worden seien, entgegen, dass dieses Vorbringen erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattet worden sei. Der Vater hätte sich nach Ausfolgung der Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen am 6. 11. 2001 bis zur Beschlussfassung am 1. 3. 2002 zu der in den Anträgen enthaltenen Behauptung, es seien keine Unterhaltszahlungen geleistet worden, bis zur Beschlussfassung äußern können. Da der Vater diesen Zeitraum ungenützt verstreichen habe lassen, sei auf das nunmehrige Rekursvorbringen nicht einzugehen. Dazu komme, dass der Vater lediglich Zahlungen ab 1. 12. 2001 behaupte, während seine Zahlungsverpflichtung bereits am 1. 9. 2001 begonnen habe.
Diese Entscheidung wurde dem Vater am 3. 5. 2002 zugestellt. Er brachte innerhalb der Rekursfrist ein als "außerordentlicher Rekurs" sowie als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnetes Schreiben ein.
Das Rekursgericht sprach mit Beschluss vom 12. Juni 2002 (ON 48) in der Folge aus, dass 1. der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei und wies 2. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Beschlüsse 1 P 25/02-30 und 31 zurück. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich er Einstweiligen Verfügung vom 2. 8. 2001, 2 P 79/99y-9 behielt es dem Erstgericht vor. Weiters sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Punktes 1. jedenfalls unzulässig, hinsichtlich des Punktes 2. zulässig sei. Das Datum der Zustellung dieses Beschlusses an den Vater lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.Das Rekursgericht sprach mit Beschluss vom 12. Juni 2002 (ON 48) in der Folge aus, dass 1. der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei und wies 2. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Beschlüsse 1 P 25/02-30 und 31 zurück. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich er Einstweiligen Verfügung vom 2. 8. 2001, 2 P 79/99y-9 behielt es dem Erstgericht vor. Weiters sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Punktes 1. jedenfalls unzulässig, hinsichtlich des Punktes 2. zulässig sei. Das Datum der Zustellung dieses Beschlusses an den Vater lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Mit einem 9. 7. 2002 zur Post gegebenen, dem Obersten Gerichtshof am 29. 1. 2003 vorgelegten, Schriftsatz erhebt der Vater erkennbar neuerlich Revisionsrekurs gegen den ursprünglichen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes (ON 41) sowie Rekurs gegen den Beschluss ON 48, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wurde.