Entscheidung 2 Ob 168/19y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 182.687,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.300 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2019, GZ 2 R 116/19z-108, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0116144 [insb T4: Gegenforderung]). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Sachvorbringen zur Nutzung und zur Beschädigung des ihr zufolge Wandlung zurückzustellenden Fahrzeugs erstattet. Eine rechtliche Qualifikation war nicht notwendig (1 Ob 218/17s = RS0037516 [T8]). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen halten sich im Rahmen des Vorbringens (RS0040318).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Vertragspartnerin der Beklagten das Fahrzeug gewerblich nutzte. Das begründet einerseits den Anspruch der Beklagten auf Abgeltung des Nutzens (§ 1435 ABGB; 8 Ob 59/16h mwN); andererseits hat die Vertragspartnerin für die Schäden einzustehen, die ihre Leute durch den unsachgemäßen Einsatz des Fahrzeugs verursacht haben (§ 1313a ABGB). Dass diese Schäden nach den Feststellungen auch auf Mängel zurückzuführen waren, die der Beklagten zur Last fallen, haben die Vorinstanzen ohnehin nach § 1304 ABGB berücksichtigt. Da der Kläger einen ihm von der Vertragspartnerin der Beklagten abgetretenen Anspruch geltend macht, kann die Beklagte auch ihm gegenüber mit ihren Forderungen aufrechnen (§§ 1396, 1442 ABGB).Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Vertragspartnerin der Beklagten das Fahrzeug gewerblich nutzte. Das begründet einerseits den Anspruch der Beklagten auf Abgeltung des Nutzens (Paragraph 1435, ABGB; 8 Ob 59/16h mwN); andererseits hat die Vertragspartnerin für die Schäden einzustehen, die ihre Leute durch den unsachgemäßen Einsatz des Fahrzeugs verursacht haben (Paragraph 1313 a, ABGB). Dass diese Schäden nach den Feststellungen auch auf Mängel zurückzuführen waren, die der Beklagten zur Last fallen, haben die Vorinstanzen ohnehin nach Paragraph 1304, ABGB berücksichtigt. Da der Kläger einen ihm von der Vertragspartnerin der Beklagten abgetretenen Anspruch geltend macht, kann die Beklagte auch ihm gegenüber mit ihren Forderungen aufrechnen (Paragraphen 1396, 1442, ABGB).
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Zinsenzuspruch ohne diesbezüglichen Antrag abgeändert, ist aktenwidrig (AS 19/III).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00168.19Y.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200629_OGH0002_0020OB00168_19Y0000_000