Der Kläger ist zu fünf Sechsteln Eigentümer und zugleich Verwalter eines Hauses in Wien. Der Beklagte ist in diesem Haus Mieter und hat schon mehrmals Untermieter in seine Bestandwohnung aufgenommen, im April 1956 einen Untermieter, dessen Namen er dem Kläger erstmals in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. August 1957 bekanntgab, ohne aber dabei auch die Personalien dieses Untermieters anzugeben.
Im Jahre 1956 führte die Polizei beim Kläger als Hauseigentümer und Hausverwalter verschiedene Erhebungen über die im Haus wohnenden Untermieter durch und machte dem Kläger wiederholt Vorwürfe, weil er über die Untermieter keine Auskünfte geben konnte. Das veranlaßte den Kläger, von seinen Hauptmietern die Vorlage der Meldezettel ihrer Untermieter zu verlangen. So forderte er auch den Beklagten am 11. Oktober 1956 schriftlich auf, ihm bis spätestens 15. Oktober 1956 die Personalien seines Untermieters (Name, Vorname, Geburtsort und -datum) bekanntzugeben, widrigenfalls er gerichtliche Schritte unternehmen müßte; das gelte auch bei einem allfälligen Wechsel des Untermieters. Zur Begründung dieser Aufforderung wies er darauf hin, daß er aus Sicherheitsgrunden und um behördlichen sowie polizeilichen Erhebungen entsprechen zu können, wissen müsse, wer im Haus wohne und im Besitz eines Haustorschlüssels sei. Dieses Schreiben blieb ebenso erfolglos wie zwei spätere, im Auftrag des Klägers unternommene Interventionen der Hausbesorgerin, der der Beklagte nur erklärte, er wisse, was er zu tun habe; das, was der Kläger verlange, müsse nicht sein. Fest steht noch, daß sich der Kläger grundsätzlich weigert, die ihm vorgelegten Untermieter-Meldezettel zu unterschreiben, weil er der Aufnahme von Untermietern ablehnend gegenübersteht.
Das Erstgericht hatte die vom Kläger eingebrachte Klage mit dem Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Meldezettel der von ihm jeweils aufgenommenen Untermieter dem Kläger vorzulegen, zunächst ohne jede Beweisaufnahme abgewiesen, weil es die Ansicht vertrat, den Beklagten treffe keine gesetzliche Pflicht, dem Verlangen des Klägers zu entsprechen.
Dieses Urteil hob das Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Einen Anspruch des Hauseigentümers darauf, daß ihm seine Hauptmieter ihre Untermieter bekanntgeben müßten, leitete es zunächst schon aus der Bestimmung des § 1098 ABGB. ab und verwies auch auf Klang 2. Aufl. V 54, wo hervorgehoben werde, daß dem Bestandgeber zwar nicht das Recht zustehe, die Entfernung fremder Personen aus der Wohnung seiner Bestandnehmer zu verlangen, daß ihn aber die Aufnahme eigentumsgefährlicher oder sonst übel beleumundeter Personen zur Kündigung oder Auflösung des Bestandvertrages berechtige. Das Berufungsgericht betonte ferner, daß die dem Hauseigentümer durch § 3 KSchAusfV., DRGBl. 1939 I S. 1671, eingeräumte Möglichkeit, sich einer vertragswidrigen Untervermietung aus wichtigen Gründen zu widersetzen, erst dann realisiert werden könne, wenn über die Person des Untermieters Klarheit bestehe. Ebenso sei es für die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3, 10 oder 11 MietG. von erheblicher Bedeutung, daß der Hauseigentümer über die Mitbewohner seiner Mieter Bescheid wisse. Auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen unterstützten diesen Standpunkt, so vor allem der § 7 Abs. 3 MeldeG. 1954, BGBl. Nr. 175, der in erster Linie eine Unterfertigung der Meldezettel durch den Hauseigentümer vorsehe, nicht minder schließlich die V. des Landeshauptmanns von Wien vom 23. März 1957, LGBl. Nr. 6 - und auch schon ihre Vorgängerin -, deren § 6 zwar grundsätzlich die Ausfolgung eines Haustorschlüssels auch an Untermieter, zugleich jedoch vorsehe, daß eigentumsgefährlichen Personen die Führung des Haustorschlüssels polizeilich entzogen werden könne, wobei fraglos dem Hauseigentümer ein bezügliches Antragsrecht eingeräumt werden müsse. Aus diesen Erwägungen folgerte das Berufungsgericht, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht schon aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden könne, daß es aber an den erforderlichen Feststellungen fehle, um beurteilen zu können, ob und inwieweit der Anspruch auch im konkreten Fall berechtigt sei.Dieses Urteil hob das Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Einen Anspruch des Hauseigentümers darauf, daß ihm seine Hauptmieter ihre Untermieter bekanntgeben müßten, leitete es zunächst schon aus der Bestimmung des Paragraph 1098, ABGB. ab und verwies auch auf Klang 2. Aufl. römisch fünf 54, wo hervorgehoben werde, daß dem Bestandgeber zwar nicht das Recht zustehe, die Entfernung fremder Personen aus der Wohnung seiner Bestandnehmer zu verlangen, daß ihn aber die Aufnahme eigentumsgefährlicher oder sonst übel beleumundeter Personen zur Kündigung oder Auflösung des Bestandvertrages berechtige. Das Berufungsgericht betonte ferner, daß die dem Hauseigentümer durch Paragraph 3, KSchAusfV., DRGBl. 1939 römisch eins S. 1671, eingeräumte Möglichkeit, sich einer vertragswidrigen Untervermietung aus wichtigen Gründen zu widersetzen, erst dann realisiert werden könne, wenn über die Person des Untermieters Klarheit bestehe. Ebenso sei es für die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, 10, oder 11 MietG. von erheblicher Bedeutung, daß der Hauseigentümer über die Mitbewohner seiner Mieter Bescheid wisse. Auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen unterstützten diesen Standpunkt, so vor allem der Paragraph 7, Absatz 3, MeldeG. 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 175, der in erster Linie eine Unterfertigung der Meldezettel durch den Hauseigentümer vorsehe, nicht minder schließlich die römisch fünf. des Landeshauptmanns von Wien vom 23. März 1957, Landesgesetzblatt Nr. 6 - und auch schon ihre Vorgängerin -, deren Paragraph 6, zwar grundsätzlich die Ausfolgung eines Haustorschlüssels auch an Untermieter, zugleich jedoch vorsehe, daß eigentumsgefährlichen Personen die Führung des Haustorschlüssels polizeilich entzogen werden könne, wobei fraglos dem Hauseigentümer ein bezügliches Antragsrecht eingeräumt werden müsse. Aus diesen Erwägungen folgerte das Berufungsgericht, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht schon aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden könne, daß es aber an den erforderlichen Feststellungen fehle, um beurteilen zu können, ob und inwieweit der Anspruch auch im konkreten Fall berechtigt sei.
Jetzt erst nahm das Erstgericht Beweise auf, traf die schon eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.