Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Streupflicht unter Einrechnung eines Mitverschuldens von 50 % in Anspruch.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, der Drittbeklagte habe um 4.00 Uhr Früh mit seinem Privatfahrzeug die spätere Unfallstelle befahren und festgestellt, dass die Straße völlig trocken sei und sich kein Nebel gebildet habe. Kurz vor 6.00 Uhr Früh habe er festgestellt, dass sich Nebel gebildet hatte, wodurch die Bildung von Glatteis begünstigt worden sei. Er habe mit der Splittstreuung in Richtung A*****, in welcher Richtung auch der Postbus fahre, begonnen. Zum Unfallszeitpunkt sei die Unfallsstelle infolge starken Nebels stark vereist gewesen. Die vom Drittbeklagten verwendeten Streumittel seien eher für Schneeglätte verwendbar und für den gegebenen Eiszustand nur bedingt geeignet gewesen. Da es sich um einen Streckenbereich gehandelt habe, auf dem lediglich die Winterdienstkategorie D bzw die Betreuungsart 3 zum Einsatz kommt, seien Auftaumitteln wie zB Streusalz für die Räumung nicht vorgesehen gewesen.
Das Erstgericht verneinte ein Verschulden der zweitbeklagten Partei und des Drittbeklagten, weil einerseits auf Grund der Betreuungsart die Beobachtungen des Straßenzustandes auf ein Minimum zu reduzieren seien und außerdem verwendete Streumittel kaum Wirkung zeigten. Der Drittbeklagte habe bereits um 4.00 Uhr Früh die Straße abgefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass es zu einer Glatteisbildung kommen könnte. Auf eine Nebelbildung habe er sofort reagiert und mit der Streuung der Straße begonnen. Da weder die zweitbeklagte Partei ihre Wegehalterpflichten verletzt noch der Drittbeklagte schuldhaft gehandelt habe, scheide eine Haftung der erstbeklagten Partei aus.
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es legte seinen Ausführungen die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde und führte weiters rechtlich aus, den Drittbeklagten treffe überhaupt kein Verschulden, weshalb eine Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei dahingestellt bleiben könne. Lege man zugrunde, dass der Drittbeklagte am Unfalltag um 4.00 Uhr Früh die spätere Kollisionsstelle befahren habe um diese Zeit die Straße noch völlig trocken gewesen sei und dass er sofort nach der Feststellung, dass sich Nebel gebildet habe, mit der Streuung begonnen habe, könne von einem fahrlässigen Handeln keine Rede sein. Eine verspätet begonnene Bestreuung sei dem Drittbeklagten nicht vorzuwerfen, wenn er noch um 4.00 Uhr Früh die Strecke überprüft habe. Es sei notwendig, dass in der für eine Glatteisbildung gefährlichen Zeit die zu betreuenden Straßen regelmäßig zu beobachten seien. Zur Frage der „Winterdienstkategorie" führte das Berufungsgericht noch aus, es stelle kein Fehlverhalten dar, wenn der Streudienst zuerst einen anderen Streckenabschnitt befahren habe, weil dort der Postbus fahre und der Drittbeklagte ohnehin kurz darauf die Unfallstelle befahren habe. Fragen der ausreichenden Beladung mit Streumittel und die Wahl des richtigen Streumittels seien nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, ob der Drittbeklagte tatsächlich um 4.00 Uhr Früh die spätere Unfallstelle kontrolliert habe.
Das Berufungsgericht erblickte in diesem Zusammenhang in der Unterlassung der Vernehmung des (damaligen) Zweitklägers einen primären Verfahrensmangel, weil die entscheidende Sachverhaltsfeststellung, der Drittbeklagte habe um 4.00 Uhr Früh kontrolliert, nur auf Grund dessen Aussage getroffen worden sei, obwohl ein anderes Beweismittel beantragt worden sei. Es führte weiters aus, das Ersturteil habe daher zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einvernahme des damaligen) Zweitklägers aufgehoben werden müssen, „ohne auf die Sachverhaltsrüge näher eingehen zu müssen".
Im zweiten Rechtsgang traf das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich die Feststellung, der Drittbeklagte habe am Unfallstag um 4.00 Uhr Früh die spätere Kollisionsstelle mit dem Privat-PKW befahren, wobei sich noch kein Nebel gebildet habe und die Straße völlig trocken gewesen sei. Ein Verschulden des Drittbeklagten wurde neuerlich verneint.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte einen dem Erstgericht vorgeworfenen Verfahrensmangel und erledigte die Tatsachen- und Beweisrüge mit dem Hinweis darauf, dass der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang lediglich im Umfang eines Teiles des rechtserheblichen Sachverhaltes ergangen sei, nämlich ob der Drittbeklagte seinen Sorgfaltsanforderungen, die spätere Unfallstelle zu kontrollieren, entsprochen habe. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht ausschließlich gegen das Zustandekommen der Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichtes Bedenken gehabt, wonach der Drittbeklagte um 4.00 Uhr Früh die Unfallstelle kontrolliert habe.
Der übrige Teil des rechtserheblichen Sachverhaltes sei vom Berufungsgericht abschließend beurteilt worden. Infolge des Aufhebungsbeschlusses sei daher nur noch jener Tatsachenbereich zu prüfen, der die Kontrolle der Unfallstelle vor Beginn des Streuvorganges betroffen habe. Es hätten weder neues Tatsachenvorbringen erstattet noch neue Beweisanträge gestellt werden dürfen.
Da auch eine neuerliche Überprüfung der bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilten Fragen nicht zulässig sei, sei auf die Argumentation zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht einzugehen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht möglicherweise von der Rechtsprechung zur Frage, ob eine abschließende Beurteilung eines Teiles des rechtserheblichen Sachverhaltes möglich sei, abgewichen sei.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Stattgebung ihres Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.