Entscheidung 2 Ob 169/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1993 verstorbenen Dr. H***** K*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des DI R***** K*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2017, GZ 43 R 297/17w-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 idF BGBl 1989/343 zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 in der Fassung BGBl 1989/343 zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut des (gemeinsamen) Testaments kann der überlebende Gatte als Alleinerbe über den Nachlass des anderen „frei“ verfügen, wobei er aber seinerseits die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzt. In der letztgenannten Formulierung liegt offenkundig eine Erbeinsetzung durch den (jeweils) Überlebenden und nicht die Anordnung einer Nacherbschaft durch den (jeweils) Vorverstorbenen. Ist der Rechtsmittelwerber aber nicht Nacherbe, kommt es auf die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ihm als Nacherben im Verlassenschaftsverfahren nach seinem 1993 verstorbenen Vater Beteiligtenstellung zukam und ob ihm trotz seiner im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung, sich an diesem nicht zu beteiligen, die Einantwortungsurkunde vom 30. 7. 1993 zuzustellen gewesen wäre, nicht an. Dies führt nach dem hier nach § 203 Abs 7 AußStrG noch anwendbaren § 14 Abs 1 AußStrG 1854 idF BGBl 1989/343 zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.Nach dem Wortlaut des (gemeinsamen) Testaments kann der überlebende Gatte als Alleinerbe über den Nachlass des anderen „frei“ verfügen, wobei er aber seinerseits die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzt. In der letztgenannten Formulierung liegt offenkundig eine Erbeinsetzung durch den (jeweils) Überlebenden und nicht die Anordnung einer Nacherbschaft durch den (jeweils) Vorverstorbenen. Ist der Rechtsmittelwerber aber nicht Nacherbe, kommt es auf die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ihm als Nacherben im Verlassenschaftsverfahren nach seinem 1993 verstorbenen Vater Beteiligtenstellung zukam und ob ihm trotz seiner im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung, sich an diesem nicht zu beteiligen, die Einantwortungsurkunde vom 30. 7. 1993 zuzustellen gewesen wäre, nicht an. Dies führt nach dem hier nach Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG noch anwendbaren Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 in der Fassung BGBl 1989/343 zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Schlagworte
Erb- und Verlassenschaftssachen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00169.17T.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20170928_OGH0002_0020OB00169_17T0000_000