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Entscheidung 2 Ob 169/17t×

Entscheidung 2 Ob 169/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob169/17t

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1993 verstorbenen Dr. H***** K*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des DI R***** K*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2017, GZ 43 R 297/17w-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 in der Fassung BGBl 1989/343 zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Wortlaut des (gemeinsamen) Testaments kann der überlebende Gatte als Alleinerbe über den Nachlass des anderen „frei“ verfügen, wobei er aber seinerseits die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzt. In der letztgenannten Formulierung liegt offenkundig eine Erbeinsetzung durch den (jeweils) Überlebenden und nicht die Anordnung einer Nacherbschaft durch den (jeweils) Vorverstorbenen. Ist der Rechtsmittelwerber aber nicht Nacherbe, kommt es auf die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ihm als Nacherben im Verlassenschaftsverfahren nach seinem 1993 verstorbenen Vater Beteiligtenstellung zukam und ob ihm trotz seiner im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung, sich an diesem nicht zu beteiligen, die Einantwortungsurkunde vom 30. 7. 1993 zuzustellen gewesen wäre, nicht an. Dies führt nach dem hier nach Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG noch anwendbaren Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 in der Fassung BGBl 1989/343 zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.

Schlagworte

Erb- und Verlassenschaftssachen

Textnummer

E119714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00169.17T.0928.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20170928_OGH0002_0020OB00169_17T0000_000