Begründung:
Am 23. September 1974 ereignete sich auf der Kreuzung (Einmündung) Alserstraße - Kochgasse in Wien IX., ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte Personenkraftwagen Citroen 2 CV und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Personenkraftwagen Toyota Carina 1600 beteiligt waren. Kläger und Erstbeklagter waren Halter der jeweils von ihnen gelenkten Fahrzeuge. Der Erstbeklagte fuhr in der Alserstraße stadteinwärts, der Kläger kam aus der Kochgasse.Am 23. September 1974 ereignete sich auf der Kreuzung (Einmündung) Alserstraße - Kochgasse in Wien römisch neun., ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte Personenkraftwagen Citroen 2 CV und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Personenkraftwagen Toyota Carina 1600 beteiligt waren. Kläger und Erstbeklagter waren Halter der jeweils von ihnen gelenkten Fahrzeuge. Der Erstbeklagte fuhr in der Alserstraße stadteinwärts, der Kläger kam aus der Kochgasse.
Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 28.163,33 s.A. mit der Behauptung, er habe durch den Unfall einen Schaden in dieser Höhe erlitten; der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, indem er den dem Kläger zukommenden Rechtsvorrang mißachtet habe.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichtet habe und dann plötzlich und unerwartet losgefahren sei (s.S. 33 des Aktes).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hiebei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Unfallstelle liegt im Bereich der Kreuzung Alserstraße – Skodagasse – Kochgasse. Während die Alserstraße etwa west-östlich verläuft, mündet – im Zuge der Alserstraße gesehen – die Kochgasse von rechts T-förmig in einem Winkel von 100 Grad ein. Im Winkel zwischen Alserstraße und Kochgasse mündet schräg die Skodagasse ein. Die Alserstraße ist westlich (stadtauswärts) der Kreuzung 17,40 m breit. Etwa im Mittelbereich verlaufen geradlinig zwei Straßenbahngleise. Stadtwärts gesehen ist die äußerste rechte Schiene vom rechten Fahrbahnrand rund 3,80 m entfernt. Zwischen Alserstraße und Skodagasse liegt eine dreieckförmige Verkehrsinsel, die – stadteinwärts gesehen – bis zur Kreuzung spitzwinkelig zusammenläuft. Auf Höhe der Inselspitze ist quer über die Fahrbahn der Alserstraße ein 4 m breiter Fußgänger-Schutzstreifen markiert. Davor ist, und zwar in beiden Fahrtrichtungen, je eine gelbe Haltelinie. Dieser Schutzstreifen ist durch eine Verkehrslichtsignalanlage gesichert, die von den Fußgängern zu betätigen ist. Nach dem stadtwärtigen Ende der Insel verbreitert sich die Fahrbahn der Alserstraße um die Einmündungsbreite der Skodagasse so weit, daß sie auf Höhe der Einmündung der Kochgasse rund 29,50 m beträgt. Die Fahrbahn der Kochgasse ist vor der Verbreiterung im Einmündungsbereich rund 6 m breit. Die stadtauswärts gelegene Begrenzung der Einmündung der Kochgasse in die Alserstraße liegt gegenüber der erwähnten Inselspitze mindestens 8,50 m weiter stadteinwärts.
Der Kläger kam aus der Kochgasse zur Alserstraße, in die er nach links einbiegen wollte, um dann stadtauswärts weiterzufahren. Der Erstbeklagte fuhr in der Alserstraße stadteinwärts und wollte die Kreuzung geradeaus überqueren. Der Kläger kam also für den Erstbeklagten von rechts. Der Rechtsvorrang des Klägers war nicht durch ein Nachrangzeichen im Bereich der Kochgasse aufgehoben. Der Kläger fuhr so weit in die Fahrbahn der Alserstraße ein, daß sich die Stirnseite seines Wagens auf Höhe der Spitze der Verkehrsinsel befand, also etwa 4 m vor der nächstliegenden Schiene. Hier mußte er wegen in der Alserstraße stadteinwärts fahrender Fahrzeuge anhalten und etwa 2 Minuten in dieser Position stehen bleiben. Den linken Blinker hatte er schon beim Einfahren in die Kreuzung betätigt. Schließlich hielt ein Personenkraftwagen Volkswagen-Käfer, der in der Kolonne auf dem rechten Fahrstreifen der Alserstraße stadteinwärts gefahren war, derart an, daß er im wesentlichen den oben genannten Schutzstreifen überquert hatte. Höchstens der Heckteil reichte in den Schutzstreifen. Der Lenker dieses Fahrzeuges gab dem Kläger ein Handzeichen zum Weiterfahren, worauf der Kläger seinen Wagen mit „normaler“ Beschleunigung in Bewegung setzte und mit einem Seitenabstand von etwa 1,50 m zur Stirnseite des anhaltenden Volkswagens vorbeifuhr, um nach links einzubiegen.
Der Erstbeklagte fuhr auf dem (gedachten) zweiten Fahrstreifen der Alserstraße stadteinwärts, und zwar annähernd auf dem stadtwärts führenden Gleis. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h und einen Tiefenabstand von etwa 20 bis 25 m zu seinem Vordermann ein. Den nach dem Anhalten wieder angefahrenen Wagen des Klägers bemerkte er erstmals, als dieser schon wieder angefahren war, vor dem erwähnten Volkswagen hervorkam und in den Fahrstreifen des Erstbeklagten gelangte. Er reagierte bereits auf das Bremsen des Volkswagens mit einer Vollbremsung. Er hatte aber keine Möglichkeit, den Zusammenstoß zu verhindern. Zu diesem kam es in der Verlängerung der beschriebenen Fahrspuren der beiden Fahrzeuge. Primär kontaktierten die linke vordere Ecke des Wagens des Klägers mit der rechten vorderen Ecke des Beklagtenfahrzeuges.
Auf dem ersten Fahrstreifen der Alserstraße, also vor dem anhaltenden Volkswagen, hatte sich kein Rückstau gebildet. Die Ampel beim Fußgängerübergang auf Höhe der Inselspitze zeigte Grünlicht in Fahrtrichtung des Erstbeklagten.
Das Erstgericht war der Ansicht, der Kläger habe auf den ihm nach § 19 Abs 1 StVO zukommenden Vorrang durch sein Anhalten verzichtet, welches nach § 19 Abs 8 StVO einen Vorrangverzicht bedeute, und zwar unabhängig davon, ob es von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde oder nicht. Da die Situation nicht nach §§ 17 Abs 3 und 18 Abs 3 StVO, zu beurteilen sei, hätte der Kläger nach dem Anhalten des Volkswagens auf dem ersten Fahrstreifen der Alserstraße nur dann einbiegen dürfen, wenn er dadurch auf dem zweiten Fahrstreifen befindliche Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet hätte. Für den Erstbeklagten habe die Ampel Grünlicht gezeigt. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, daß jemand von rechts her einbiegen werde. Der Unfall sei somit allein auf das unrichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen. Da der Erstbeklagte keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu verhüten, treffe ihn nicht einmal eine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG.Das Erstgericht war der Ansicht, der Kläger habe auf den ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO zukommenden Vorrang durch sein Anhalten verzichtet, welches nach Paragraph 19, Absatz 8, StVO einen Vorrangverzicht bedeute, und zwar unabhängig davon, ob es von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde oder nicht. Da die Situation nicht nach Paragraphen 17, Absatz 3 und 18 Absatz 3, StVO, zu beurteilen sei, hätte der Kläger nach dem Anhalten des Volkswagens auf dem ersten Fahrstreifen der Alserstraße nur dann einbiegen dürfen, wenn er dadurch auf dem zweiten Fahrstreifen befindliche Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet hätte. Für den Erstbeklagten habe die Ampel Grünlicht gezeigt. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, daß jemand von rechts her einbiegen werde. Der Unfall sei somit allein auf das unrichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen. Da der Erstbeklagte keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu verhüten, treffe ihn nicht einmal eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung. Dabei ging es von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Bei dem festgestellten Sachverhalt könne ein wirksamer Verzicht des Klägers auf seinen Vorrang im Sinne des § 19 Abs 8 StVO nicht angenommen werden. Von einem solchen Verzicht könne nur gesprochen werden, wenn dieser dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar gemacht werde und wo er diesem zweifelsfrei erkennbar sei. Dies gelte auch für einen durch Anhalten ausgedrückten Verzicht. Dies folge aus der in ihrer Gesamtheit betrachteten Bestimmung des § 19 Abs 8 StVO und der Erwägung, daß ein Verzicht allgemein eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Da ein Fall des § 17 Abs 3 StVO nicht vorgelegen sei, hätte der Erstbeklagte an dem am ersten Fahrstreifen angehaltenen Volkswagen nur unter der Voraussetzung vorbeifahren dürfen, daß dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden; er hätte den Rechtsvorrang eines in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmers beachten müssen, der sich auf die ganze Fahrbahnbreite erstrecke und durch ein allfälliges verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht verloren gehe. Da der Erstbeklagte seiner Wartepflicht nicht entsprochen habe, falle ihm eine Vorrangverletzung zur Last. Die Sache sei aber nicht spruchreif, weil es an Feststellungen zur Schadenshöhe fehle. Außerdem komme nach den Verfahrensergebnissen ein Mitverschulden des Klägers (Verstoß gegen das Gebot des tangentialen Einbiegens im Sinne des § 13 Abs 2 StVO.) in Betracht, hinsichtlich dessen ebenfalls keine Feststellungen getroffen worden seien.Bei dem festgestellten Sachverhalt könne ein wirksamer Verzicht des Klägers auf seinen Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, StVO nicht angenommen werden. Von einem solchen Verzicht könne nur gesprochen werden, wenn dieser dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar gemacht werde und wo er diesem zweifelsfrei erkennbar sei. Dies gelte auch für einen durch Anhalten ausgedrückten Verzicht. Dies folge aus der in ihrer Gesamtheit betrachteten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, StVO und der Erwägung, daß ein Verzicht allgemein eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Da ein Fall des Paragraph 17, Absatz 3, StVO nicht vorgelegen sei, hätte der Erstbeklagte an dem am ersten Fahrstreifen angehaltenen Volkswagen nur unter der Voraussetzung vorbeifahren dürfen, daß dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden; er hätte den Rechtsvorrang eines in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmers beachten müssen, der sich auf die ganze Fahrbahnbreite erstrecke und durch ein allfälliges verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht verloren gehe. Da der Erstbeklagte seiner Wartepflicht nicht entsprochen habe, falle ihm eine Vorrangverletzung zur Last. Die Sache sei aber nicht spruchreif, weil es an Feststellungen zur Schadenshöhe fehle. Außerdem komme nach den Verfahrensergebnissen ein Mitverschulden des Klägers (Verstoß gegen das Gebot des tangentialen Einbiegens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, StVO.) in Betracht, hinsichtlich dessen ebenfalls keine Feststellungen getroffen worden seien.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles zu entscheiden. Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, ein Anhalten sei unter allen Umständen als Vorrangverzicht aufzufassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es jedem zunächst wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer erkennbar sei oder nicht. Ein solcher Verzicht werde eindeutig gegenüber einem für den Verzichtenden unbestimmten Personenkreis abgegeben. Bei anderer Ansicht müßte Herstellung eines Blickkontaktes zwischen Verzichtenden und Begünstigten als Voraussetzung der Wirksamkeit verlangt werden, was mit den Erfordernissen des Verkehrs unvereinbar sei. Die Annahme des Verzichtes werde im vorliegenden Fall dadurch ersetzt, daß der Begünstigte Verkehrsteilnehmer sei und schon als solcher in den Genuß des Verzichtes komme. Zu berücksichtigen sei auch, daß die über der Kreuzung befindliche Ampel, die keineswegs nur eine Fußgängerampel darstelle, auf Grün geschaltet gewesen sei und der Kläger gewußt habe, daß die stadteinwärts fahrenden Fahrzeuge freie Fahrt gehabt haben.