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Entscheidung 2 Ob 17/24z×

Entscheidung 2 Ob 17/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob17/24z

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Marcus Maché, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*, und 2. C*, beide vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen (zuletzt) 55.205,76 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 71.879,32 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2023, GZ 12 R 76/23v-91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Beklagten zogen ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 2. 2. 2024 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückziehung der Revision ist nach Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

Textnummer

E140718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00017.24SZ0220.000

Im RIS seit

08.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240220_OGH0002_0040OB00017_24Z0000_000