Aus der Begründung:
Nach § 8 (2) KraftfVerkG., also vor dem Inkrafttreten der auf diesen Fall (20. Juli 1962) anwendbaren Bestimmungen des EKHG., hat der Halter eines Kraftfahrzeuges bei Beförderung des Verletzten zur Zeit des Unfalls durch das Fahrzeug nach § 7 KraftfVerkG. nur dann gehaftet, wenn es sich um entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat. Seit dem Inkrafttreten des EKHG. ist diese Haftung des Kraftfahrzeughalters erweitert (eine Haftung des Beklagten aus Verschulden steht diesfalls schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin nicht zur Erörterung); denn nach § 3 Z. 2 EKHG. ist dieses Gesetz im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen (diesfalls: Ing. Edmund S.) hinsichtlich des befördernden Kraftfahrzeuges insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls (20. Juli 1962) durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert worden ist. Bei dieser Gesetzeslage macht nun die Revisionswerberin theoretisch zutreffend geltend, daß beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, um die Nichtanwendung des EKHG. und damit die Haftungsbefreiung des Beklagten herbeizuführen; fehle nur eine der beiden Voraussetzungen, dann sei das EKHG. anzuwenden und die Gefährdungshaftung auf Seite des Beklagten gegeben.Nach Paragraph 8, (2) KraftfVerkG., also vor dem Inkrafttreten der auf diesen Fall (20. Juli 1962) anwendbaren Bestimmungen des EKHG., hat der Halter eines Kraftfahrzeuges bei Beförderung des Verletzten zur Zeit des Unfalls durch das Fahrzeug nach Paragraph 7, KraftfVerkG. nur dann gehaftet, wenn es sich um entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat. Seit dem Inkrafttreten des EKHG. ist diese Haftung des Kraftfahrzeughalters erweitert (eine Haftung des Beklagten aus Verschulden steht diesfalls schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin nicht zur Erörterung); denn nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. ist dieses Gesetz im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen (diesfalls: Ing. Edmund S.) hinsichtlich des befördernden Kraftfahrzeuges insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls (20. Juli 1962) durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert worden ist. Bei dieser Gesetzeslage macht nun die Revisionswerberin theoretisch zutreffend geltend, daß beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, um die Nichtanwendung des EKHG. und damit die Haftungsbefreiung des Beklagten herbeizuführen; fehle nur eine der beiden Voraussetzungen, dann sei das EKHG. anzuwenden und die Gefährdungshaftung auf Seite des Beklagten gegeben.
Nun steht fest, daß der Beklagte die Heimfahrt am 20. Juli 1962 auf Ersuchen des Ing. Edmund S., ihn nach Hause zu bringen, früher angetreten hat, als er zunächst beabsichtigt hatte (der Beklagte wollte zunächst zwecks Erledigung technischer Arbeiten länger bleiben und Überstunden machen); es ist ferner festgestellt, daß der Beklagte schon im Jahre 1959 mit seiner Dienstgeberin (NEWAG) wegen der Benützung seines eigenen Kraftwagens eine Kilometergeldvereinbarung geschlossen hatte, derzufolge er auf ein gleich hohes Kilometergeld Anspruch hatte, ob er nun allein fuhr oder zu zweit, unter Mitnahme eines Arbeitskameraden; nur im Falle der Beförderung von insgesamt drei Personen (einschließlich des Beklagten) hatte dieser auf ein um 15 g höheres Kilometergeld Anspruch; eine Verpflichtung, Arbeitskollegen im Kraftwagen mitzunehmen, bestand für den Beklagten gegenüber seiner Dienstgeberin nach der erwähnten Vereinbarung nicht; für die streitgegenständliche Fahrt vom 20. Juli 1962 erhielt der Beklagte von der Dienstgeberin wegen der Mitnahme des Ing. Edmund S. keine Sondervergütung.
Von diesen Feststellungen ist bei der rechtlichen Beurteilung der Sache auszugehen. Soweit die Ausführungen in der Revision von diesem Sachverhalt abweichen, sind sie nicht gesetzmäßig und daher unbeachtlich.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei in der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Ing. S. auf sein Ersuchen und in seinem ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse vom Belagten befördert wurde, nicht als rechtsirrig anzusehen. Ein anderes Interesse an der Beförderung des Ing. S. ist in keiner Weise erkennbar. Nicht nur ein in Geld ausdrückbares Interesse stellt ein wirtschaftliches Interesse dar, auch die bloße schnellere und bequemere Beförderung mit dem Kraftwagen des Beklagten konnte ein wirtschaftliches Interesse des Ing. S. ergeben, wenn es sich auch nicht in einer rein finanziellen Begünstigung ausgewirkt hat.
Diesem Umstand kommt aber hier weniger Bedeutung zu als der Frage der Entgeltlichkeit der Beförderung. Das Berufungsgericht war gleich dem Erstgericht der Meinung, daß Ing. S. damals nicht entgeltlich befördert wurde, weil der Beklagte nach der Vereinbarung mit seinem Dienstgeber gleichviel Kilometergeld erhielt, ob er nun allein fuhr oder noch eine Person, in diesem Fall Ing. S., mitbeförderte. Das Kilometergeld erhöhte sich erst bei der Beförderung von zwei Personen durch den Beklagten.
Mit Recht wendet sich die klagende Partei gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Die mit dem Beklagten getroffene Kilometergeldvereinbarung kann nur dahin aufgefaßt werden, daß grundsätzlich eine Entgeltvereinbarung bestanden hat und daß auch die Mitbeförderung nur einer Person mit dem Kilometergeld abgegolten werden sollte, das der Beklagte erhielt, wenn er auch nur allein fuhr. Es stellt dies eine Pauschalierung der entgeltlichen Beförderung nur einer Person durch den Beklagten dar. Daß keine der beförderten Personen von der Entgeltlichkeit ausgenommen sein sollte, zeigt ja der Umstand, daß sich das Kilometergeld bei Beförderung von zwei Personen erhöhte. Es ist kein einleuchtender Grund für die Annahme ersichtlich, daß gerade nur der Beklagte selbst und eine dritte von ihm beförderte Person entgeltlich befördert werden sollten, während die Mitnahme nur einer Person unentgeltlich erfolgen sollte.
Es ist daher davon auszugehen, daß nach der Kilometergeldvereinbarung Ing. S. entgeltlich befördert wurde. Damit ist aber ein Haftungsausschluß beim Beklagten nach § 3 Z. 2 EKHG. nicht anzunehmen. Er haftet daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes für die Unfallsfolgen.Es ist daher davon auszugehen, daß nach der Kilometergeldvereinbarung Ing. S. entgeltlich befördert wurde. Damit ist aber ein Haftungsausschluß beim Beklagten nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. nicht anzunehmen. Er haftet daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes für die Unfallsfolgen.
Da Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches bisher nicht getroffen wurden, ist es notwendig, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird das Verfahren bezüglich der Höhe der Ansprüche der klagenden Partei zu ergänzen und sodann neuerlich unter Zugrundelegung der obigen Rechtsauffassung zu entscheiden haben.