Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine neue wissenschaftliche Methode keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstelle. Nicht nur für die Tatsachenfeststellung, auch für die rechtliche Beurteilung scheine eine Klärung der Frage relevant, was unter neuen wissenschaftlichen Methoden zu verstehen sei. Für die Frage, ob eine Methode neu sei, könne es nicht allein auf den Entstehungszeitpunkt der wissenschaftlichen Methode ankommen. Dr. S*** habe in seiner gerichtlichen Einvernahme dargelegt, daß das Neue seiner Methode darin liege, daß er von einer Globalbeurteilung zur Beurteilung einzelner Faktoren übergegangen sei und diese Methode mehr oder weniger ausschließlich von ihm selbst durchgeführt werde und dies im Vergleich zu anderen Gutachtern das Neue sei. Daß Dr. S*** diese Methode selber bereits seit längerem verwende, sage nichts darüber aus, inwieweit es sich um eine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode handelt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, daß die von Universitätsprofessor Dr. S*** in seinem Gutachten angewendete Methode im Vergleich zu anderen Gutachtern als neu zu werten sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Sachverständigengutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt war, die Eignung als Wiederaufnahmegrund zukommt oder nicht (vgl. hiezu Fasching Komm. IV, 511 ff, 515, 516 f, Lehrbuch Rz 2065, SZ 20/143, EvBl 1964/70, EvBl 1959/224 ua), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die vom Privatgutachter Universitätsprofessor Dr. S*** bei der Untersuchung der Klägerin angewendeten Methoden nicht neu sind. Alle von ihm durchgeführten Tests waren bereits vor dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß bekannt und in ihrer Aussagekraft jenen Untersuchungen gleichwertig, die im Vorprozeß vorgenommen wurden. Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich daher bei den vom Privatgutachter Univ.Prof.Dr. S*** bei der Untersuchung der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorverfahrens angewendeten Methoden nicht um neu entdeckte wissenschaftliche Erkenntnismethoden (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 2065), die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt waren. Soweit die Klägerin daher darzutun versucht, daß die von Univ.Prof.Dr. S*** in seinem Gutachten angewendete Untersuchungsmethode im Vergleich zu anderen Gutachtern als neu zu werten sei, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.In der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine neue wissenschaftliche Methode keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO darstelle. Nicht nur für die Tatsachenfeststellung, auch für die rechtliche Beurteilung scheine eine Klärung der Frage relevant, was unter neuen wissenschaftlichen Methoden zu verstehen sei. Für die Frage, ob eine Methode neu sei, könne es nicht allein auf den Entstehungszeitpunkt der wissenschaftlichen Methode ankommen. Dr. S*** habe in seiner gerichtlichen Einvernahme dargelegt, daß das Neue seiner Methode darin liege, daß er von einer Globalbeurteilung zur Beurteilung einzelner Faktoren übergegangen sei und diese Methode mehr oder weniger ausschließlich von ihm selbst durchgeführt werde und dies im Vergleich zu anderen Gutachtern das Neue sei. Daß Dr. S*** diese Methode selber bereits seit längerem verwende, sage nichts darüber aus, inwieweit es sich um eine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode handelt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, daß die von Universitätsprofessor Dr. S*** in seinem Gutachten angewendete Methode im Vergleich zu anderen Gutachtern als neu zu werten sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Sachverständigengutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt war, die Eignung als Wiederaufnahmegrund zukommt oder nicht vergleiche hiezu Fasching Komm. römisch vier, 511 ff, 515, 516 f, Lehrbuch Rz 2065, SZ 20/143, EvBl 1964/70, EvBl 1959/224 ua), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die vom Privatgutachter Universitätsprofessor Dr. S*** bei der Untersuchung der Klägerin angewendeten Methoden nicht neu sind. Alle von ihm durchgeführten Tests waren bereits vor dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß bekannt und in ihrer Aussagekraft jenen Untersuchungen gleichwertig, die im Vorprozeß vorgenommen wurden. Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich daher bei den vom Privatgutachter Univ.Prof.Dr. S*** bei der Untersuchung der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorverfahrens angewendeten Methoden nicht um neu entdeckte wissenschaftliche Erkenntnismethoden vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 2065), die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozeß noch nicht bekannt waren. Soweit die Klägerin daher darzutun versucht, daß die von Univ.Prof.Dr. S*** in seinem Gutachten angewendete Untersuchungsmethode im Vergleich zu anderen Gutachtern als neu zu werten sei, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß selbst eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozeß vernommenen Sachverständigen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfüllen (vgl. JBl 1976, 599 ua). Ebenso ist es unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, daß ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe (vgl. Fasching IV, 515, EvBl 1958/203 u.a.).Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß selbst eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozeß vernommenen Sachverständigen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erfüllen vergleiche JBl 1976, 599 ua). Ebenso ist es unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, daß ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe vergleiche Fasching römisch vier, 515, EvBl 1958/203 u.a.).
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es der Klägerin nicht gelungen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, der allein geltend gemacht wurde, darzutun, und daher das Klagebegehren abzuweisen war, kann somit keine Fehlbeurteilung erblickt werden.In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es der Klägerin nicht gelungen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, der allein geltend gemacht wurde, darzutun, und daher das Klagebegehren abzuweisen war, kann somit keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.