Die Rechtsmittel sind berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (ZVR 1978/89; ZVR 1982/334, ZVR 1989/108; 2 Ob 64/90 ua), unabhängig davon, ob der Schädiger wegen Verschuldens oder wegen einer verschuldensunabhängigen Haftung im Sinne des EKHG in Anspruch genommen wird. Auch die Halterhaftung nach der Bestimmung des EKHG setzt voraus, daß der Schaden durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde (ZVR 1989/108).
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruches vorgebracht, daß der Erstbeklagte (richtig Zweitbeklagte) bei seinem Überholmanöver einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, weshalb der Klägerin ein Ausweichen bei der am Ende des Einmündungstrichters gegebenen Verengung der Bezirksstraße verwehrt gewesen sei. Gerade dieser Sachverhalt konnte aber bei der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage, ob die Klägerin durch die Einwirkung des vom Zweitbeklagten gelenkten Radladers verletzt wurde, nicht unter Beweis gestellt werden.
Es mag zutreffen, daß ein Radfahrer durch ein Überholmanöver eines Radladers in der Fahrweise beeinträchtigt und allenfalls behindert wird und daher das Überholmanöver nach der Lebenserfahrung in einem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer dadurch hervorgerufenen unsicheren Fahrweise steht.
Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß der Zweitbeklagte mit seinem Überholmanöver etwa 77 m vor der erwähnten Straßenverengung begann und dieses 30 m davor beendete. Während des Überholmanövers befand er sich zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen, und hielt diese Fahrlinie bis etwa 20 m nach dem Fixpunkt bei. Erst dann näherte er sich dem rechten Fahrbahnrand bis zu einer Entfernung von 2 m. Dies bedeutet, daß der überholende Radlader etwa 30 m vor dem Fixpunkt vor der Klägerin zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen fuhr und sich wegen seiner höheren Geschwindigkeit von dieser entfernte. Der Klägerin verblieb daher eine Wegstrecke von - zumindest - 30 m und eine Zeitspanne von 7 Sekunden, um eine geringfügige Seitenversetzung von einem halben Meter nach links durchzuführen und um das Hindernis zu umfahren. Zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Radlader zur Gänze vor der Klägerin befand, konnte von diesem keine Gefahr mehr ausgehen, weil er sich vor der Klägerin auf dem linken Fahrstreifen befand und sich von der Klägerin entfernte. Das Erstgericht hielt daher auch zutreffend fest, daß Ursache für den nachfolgenden Sturz das Befahren einer im Bereich des Fixpunktes befindlichen Absenkung durch die Klägerin und nicht etwa das Überholmanöver des Zweitbeklagten war, weil die Klägerin dadurch nicht behindert wurde und auch keine Sogwirkung ausging.
Ein Schaden ist aber nur dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquater kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, daß der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges ausmachen und deretwegen die verschuldensunabhängige Haftung statuiert ist (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 8 zu § 1). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem unfallsbedingten Schaden liegt dann vor, wenn der Schaden ohne den Betrieb nicht eingetreten wäre (Apathy aaO, Rz 9), wenn daher der Betrieb des Kraftfahrzeuges Ursache für den eingetretenen Schaden war (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I,54). Die Verursachung des Schadens allein reicht aber für dessen Zurechenbarkeit dem Verursacher gegenüber nicht aus. Auch nach dem EKHG wird daher nicht für alle durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schäden gehaftet, sondern nur für solche, die der Verursachung adäquat sind (Apathy aaO Rz 10). Es geht dabei um die Abgrenzung der dem Haftenden zurechenbaren Schäden von solchen, die dem Risikobereich des Geschädigten zuzuordnen sind. Inadäquat sind daher solche Schäden, für die das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (Reischauer in Rummel2 Rz 14 zu § 1295; Apathy aaO Rz 11; ZVR 1983/39).Ein Schaden ist aber nur dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquater kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, daß der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges ausmachen und deretwegen die verschuldensunabhängige Haftung statuiert ist (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 8 zu Paragraph eins,). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem unfallsbedingten Schaden liegt dann vor, wenn der Schaden ohne den Betrieb nicht eingetreten wäre (Apathy aaO, Rz 9), wenn daher der Betrieb des Kraftfahrzeuges Ursache für den eingetretenen Schaden war vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins,54). Die Verursachung des Schadens allein reicht aber für dessen Zurechenbarkeit dem Verursacher gegenüber nicht aus. Auch nach dem EKHG wird daher nicht für alle durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schäden gehaftet, sondern nur für solche, die der Verursachung adäquat sind (Apathy aaO Rz 10). Es geht dabei um die Abgrenzung der dem Haftenden zurechenbaren Schäden von solchen, die dem Risikobereich des Geschädigten zuzuordnen sind. Inadäquat sind daher solche Schäden, für die das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (Reischauer in Rummel2 Rz 14 zu Paragraph 1295,; Apathy aaO Rz 11; ZVR 1983/39).
Nach den Feststellungen wurde die Klägerin auch nicht durch die Fahrweise des überholenden Radladers verunsichert, sondern lediglich durch dessen Betriebsgeräusch. Sie behielt nur deshalb ihre Fahrlinie bei, um ja nicht vom Radlader erfaßt zu werden. Wie bereits ausgeführt, bestand aber diese Gefahr zumindest ab einer Entfernung von 30 m vor dem Fixpunkt nicht mehr, weil der Überholvorgang bereits beendet war. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe wegen der großen Schaufel am Radlader sowie der großen Räder befürchtet, hinzufallen, hat in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden.
Danach war aber nicht das Überholmanöver durch den Radlader Ursache für den nachfolgenden Sturz der Klägerin sondern die durch das Betriebsgeräusch ausgelöste Furcht der Klägerin vor einem möglichen Kontakt mit dem nachkommenden Fahrzeug. Spätestens seit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Radlader zur Gänze vor der Klägerin befand, bestand für diese objektiv keinerlei Gefahr mehr, vom Radlader erfaßt zu werden, weil sich dieser von ihr wegbewegte. Seit diesem Zeitpunkt hatte sie die Möglichkeit während einer Zeitspanne von 7 sec ihr Fahrrad geringfügig nach links zu versetzen und dem Hindernis auszuweichen; dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß das Hindernis nach den Feststellungen grundsätzlich auch mit einem Fahrrad befahrbar gewesen wäre.
Nach Ansicht des erkennenden Senates mag daher zusammenfassend der Betrieb des Radladers ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sein; nicht gefolgt werden kann aber der Meinung, daß der Unfall der Klägerin in einem adäquaten Zusammenhang und in einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb des Radladers steht. Die verschuldensunabhängige Haftung des EKHG wurde nämlich nicht auch für jene Gefahren, die vom Betriebsgeräusch eines Kraftfahrzeuges ausgehen statuiert.
Mangelt es bereits an der für die Zurechenbarkeit erforderlichen Adäquanz zwischen Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem verursachten Unfall, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch diesen Betrieb allenfalls gegen eine Schutznorm verstoßen wurde. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist daher nicht mehr zu prüfen.
Da der Klägerin der ihr obliegende Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb des Radladers und ihrem Unfall mißlungen ist, war die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.