Entscheidungsgründe:
Am 21. 10. 1992 wurde die bei der klagenden Partei Versicherte Marija M***** bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Die klagende Partei brachte vor, für die Versicherte Sach- und Barleistungen erbracht zu haben. Deren Ansprüche seien gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangen. Vor dem Unfall habe die Versicherte Karenzurlaubsgeld bezogen. In der Zeit vom 24. 10. 1992 bis 22. 4. 1994 sei an sie Krankengeld in der Höhe von S 114.672,40 bezahlt worden. Die erbrachten Barleistungen fänden im unfallskausalen Verdienstentgang volle Deckung.Die klagende Partei brachte vor, für die Versicherte Sach- und Barleistungen erbracht zu haben. Deren Ansprüche seien gemäß Paragraph 332, ASVG auf sie übergegangen. Vor dem Unfall habe die Versicherte Karenzurlaubsgeld bezogen. In der Zeit vom 24. 10. 1992 bis 22. 4. 1994 sei an sie Krankengeld in der Höhe von S 114.672,40 bezahlt worden. Die erbrachten Barleistungen fänden im unfallskausalen Verdienstentgang volle Deckung.
Die beklagte Partei wendete ein, es sei kein Deckungsfonds gegeben. Die Verletzte sei Hausfrau gewesen und vor dem Unfall keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie sei zwischen 24. 2. und 26. 3. 1992 bei einem Verein für R***** als Lagerhilfskraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Ab 27. 3. 1992 habe sie Wochengeld, ab 18. 7. 1992 Karenzurlaubsgeld bezogen. Das Karenzurlaubsgeld sei der Geschädigten aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt worden, ein Beschäftigungsverhältnis habe tatsächlich nicht vorgelegen, sollte es bestanden haben, so habe es sich lediglich um ein "formales Beschäftigungsverhältnis", aus dem die Geschädigte keinerlei Entgelt bezogen habe, gehandelt.
Mit Urteil vom 16. 10. 1996 wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren ab, wobei es folgende Feststellungen traf:
Vom 24. 2. 1992 bis 26. 3. 1992 stand Marija M***** in einem Beschäftigungsverhältnis beim Verein R*****. Ab 27. 3. 1992 bezog sie Wochengeld und ab 18. 7. 1992 Karenzurlaubsgeld. Am 21. 10. 1992 wurde sie als Beifahrerin in einem bei der beklagten Partei versicherten Kleinbus im Zuge eines Verkehrsunfalles schwer verletzt und bezog vom 24. 10. 1992 bis 22. 4. 1994 Krankengeld. Während des Zeitraumes vom 24. 10. 1992 bis 22. 4. 1994 hatte sie keinen Verdienst.
Dieses Urteil wurde mit Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, darüber Feststellungen zu treffen, welche Bezüge in welcher Zeit die Versicherte ohne Unfall gehabt hätte, während die klagende Partei an sie Leistungen an Krankengeld erbrachte.
Mit Urteil vom 8. 6. 1998 gab das Erstgericht nunmehr dem Klagebegehren statt und traf folgende (ergänzende) Feststellungen:
Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei erhielt von dieser für folgende Zeiträume und im folgenden Ausmaß Krankengeldzahlungen:
Krankengeld vom 24. 10. 1992 bis 26. 11. 1993,
das sind 399 Tage a S 253,70 S 101.226,30
Krankengeld vom 1. 3. 1994 bis
22. 4. 1994 das sind 53 Tage zu
je S 253,70 S 13.446,10
S 114.672,40.
In diesem Zeitraum hätte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, falls der Unfall nicht stattgefunden hätte, vom 23. 10. 1992 bis 24. 4. 1994 folgende Karenzurlaubsgeldleistungen erhalten:
Im Jahr 1992 täglich S 253,70
im Jahr 1993 täglich S 263,90 und
im Jahr 1994 täglich S 268,30.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Leistungen der klagenden Parteien fänden im Verdienstentgang der Versicherungsnehmerin Deckung, weshalb aufgrund der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Klage stattzugeben sei.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, das Karenzurlaubsgeld sei ähnlich dem Arbeitslosengeld einem Erwerbseinkommen gleichzuhalten (Zankl in Schwimann, ABGB2, Rz 25 zu § 66 EheG; EFSlg 52.380). Dies habe zur Folge, daß es Einkommen für die Verletzte gewesen sei, weshalb wegen der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Regreßanspruch der klagenden Partei gemäß § 332 ASVG zu Recht bestehe.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, das Karenzurlaubsgeld sei ähnlich dem Arbeitslosengeld einem Erwerbseinkommen gleichzuhalten (Zankl in Schwimann, ABGB2, Rz 25 zu Paragraph 66, EheG; EFSlg 52.380). Dies habe zur Folge, daß es Einkommen für die Verletzte gewesen sei, weshalb wegen der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Regreßanspruch der klagenden Partei gemäß Paragraph 332, ASVG zu Recht bestehe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil über die sachliche Kongruenz des Karenzurlaubsgeldes eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß für die klagende Partei ein kongruenter Deckungsfonds vorhanden sei, auf den sie greifen könne. Karenzurlaubsgeld und Arbeitslosengeld könnten nicht gleich behandelt werden, nur weil der Gesetzgeber eher unsystematisch beide Ansprüche im AlVG geregelt habe. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, daß die Notstandshilfe dem Erwerbseinkommen nicht kongruent sei. Dies müsse umsomehr für das Karenzurlaubsgeld gelten. Durch dieses Geld solle in einer Zeit stets zurückgehender Geburtenzahlen die Lust zum Kind gefördert werden, vor allem aber solle es den aus pflegerischen und erzieherischen Gründen zu begrüßenden möglichst uneingeschränkten Verbleib eines Elternteiles beim Kind in den ersten Lebensjahre erreichen. Das Karenzurlaubsgeld diene somit bevölkerungspolitischen und erzieherischen Zwecken. Nur so lasse es sich auch erklären, daß in der im Jahre 1992 gültigen Fassung des Gesetzes Karenzurlaubsgeld bereits bei Bezug von Wochengeld zugestanden sei, ohne daß die sonst geforderte Anwartschaft vorliegen habe müssen, wenn nur das neugeborene Kind mit der Mutter im selben Haushalt gelebt habe und von ihr überwiegend selbst gepflegt worden sei. Der Zusammenhang mit einem Erwerbseinkommen sei ein formaler, es richte sich nach dem vorangegangenen Verdienst und bleibe ohne Rücksicht darauf gleich hoch. Jedenfalls könne eine sachliche Kongruenz keineswegs mehr für die Zeit nach dem 31. 8. 1992 angenommen werden, da zu diesem Zeitpunkt das befristete Arbeitsverhältnis der Verletzten jedenfalls enden hätte sollen und dem Karenzurlaubsgeld nicht einmal ein fiktives Arbeitsverhältnis mit Erwerbseinkommen gegenübergestanden sei. Für einen Zeitraum, während dessen ohne bestehendes Arbeitsverhältnis Karenzurlaubsgeld bezahlt worden sei, sei eine Analogie zum Erwerbseinkommen schlicht undenkbar. Da die klagende Partei aber ihre Leistungen zur Gänze nach dem 31. 8. 1992 erbracht habe, fehle für diese in den Leistungen, die die Verletzte erhalten habe, mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses jede Voraussetzung für eine sachliche Kongruenz.