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Entscheidung 2 Ob 170/07z×

Entscheidung 2 Ob 170/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob170/07z

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Herbert P*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren von Dkfm. Teja G***** (AZ *****), gegen die Antragsgegnerin Dipl. Ing. Ingrid G*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG, über den Antrag des Dkfm. Teja G*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiederaufnahme, richtig: Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juni 2006, AZ 2 Ob 91/06f, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Abänderungsantrag nicht zuständig.

Der Antrag wird gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Bezirksgericht Hietzing überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des „wiederaufzunehmenden" Verfahrens ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG. Das Gericht erster Instanz hat nach gänzlicher Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang durch den Obersten Gerichtshof im zweiten Rechtsgang nach dem 31. 12. 2004 entschieden, weshalb die Bestimmungen der Paragraphen 72, ff des neuen AußStrG über das Abänderungsverfahren hier anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 8, AußStrG neu). Der Abänderungsantrag ist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AußStrG neu bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (Paragraph 76, Absatz 2, AußStrG neu). Da der Oberste Gerichtshof zur Behandlung des Abänderungsantrages nicht zuständig ist, ist der Antrag nach Paragraph 44, Absatz eins, JN dem zuständigen Erstgericht zu überweisen (Rechberger in Rechberger AußStrG, Paragraph 8, Rz 5).

Anmerkung

E85370 2Ob170.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2008/23 S 32 - iFamZ 2008,32 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00170.07Z.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0020OB00170_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung