Im derzeitigen Verfahrensabschnitt steht lediglich der Anspruch des Klägers gegen die M.-Verkehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Zahlung des Betrages von 16.438 S 15 g samt Anhang dem Gründe nach zur Erörterung, welchen Anspruch der Kläger als Schadenersatz geltend macht, weil er am 11. Jänner 1952 als entgeltlich beförderter Fahrgast eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrzeuges (Anhängers) der beklagten Partei einen Verkehrsunfall erlitten hat. Er hat ein Verschulden der beklagten Partei an diesem Verkehrsunfall geltend gemacht und ausgeführt, daß der Beklagten nicht nur der ihr gemäß den §§ 7 und 8 KraftfVerkG. obliegende Gegenbeweis nicht gelingen könne, sondern daß sie die volle Haftung für den ihm erwachsenen Schaden gemäß § 1325 ABGB. trage, im Gründe ihres zivilrechtlichen Verschuldens, das in der Einteilung und Durchführung des Verkehrs liege.Im derzeitigen Verfahrensabschnitt steht lediglich der Anspruch des Klägers gegen die M.-Verkehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Zahlung des Betrages von 16.438 S 15 g samt Anhang dem Gründe nach zur Erörterung, welchen Anspruch der Kläger als Schadenersatz geltend macht, weil er am 11. Jänner 1952 als entgeltlich beförderter Fahrgast eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrzeuges (Anhängers) der beklagten Partei einen Verkehrsunfall erlitten hat. Er hat ein Verschulden der beklagten Partei an diesem Verkehrsunfall geltend gemacht und ausgeführt, daß der Beklagten nicht nur der ihr gemäß den Paragraphen 7 und 8 KraftfVerkG. obliegende Gegenbeweis nicht gelingen könne, sondern daß sie die volle Haftung für den ihm erwachsenen Schaden gemäß Paragraph 1325, ABGB. trage, im Gründe ihres zivilrechtlichen Verschuldens, das in der Einteilung und Durchführung des Verkehrs liege.
Das Erstgericht hat erkannt, daß der Anspruch des August S. gegenüber der M.-Verkehrsgesellschaft m. b. H. dem Gründe nach zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben. Es hat ausgeführt, daß die Haftung der Beklagten nicht nur gemäß § 7 Abs. 1 KraftfVerkG. im beschränkten Umfange, sondern darüber hinaus, insbesondere für das Schmerzengeld, nach den §§ 1295, 1298, 1325, 1313a ABGB., allenfalls in Verbindung mit § 1311 ABGB., bestehe. Da die beweispflichtige beklagte Partei nicht erweisen konnte, welche der verschiedenen für die Unfallsverursachung in Betracht kommenden Umstände einzeln oder zusammen mit anderen den Unfall verschuldet hätten, und eine größere Zahl der von den Sachverständigen in Betracht gezogenen Möglichkeiten ein Verschulden der Angestellten der Beklagten zur Grundlage habe, habe sie den ihr obliegenden Gegenbeweis für ihre beziehungsweise ihrer Bediensteten Schuldlosigkeit nicht erbracht, vor allem auch nicht dafür, daß der Unfall nur auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben. Es hat ausgeführt, daß die Haftung der Beklagten nicht nur gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KraftfVerkG. im beschränkten Umfange, sondern darüber hinaus, insbesondere für das Schmerzengeld, nach den Paragraphen 1295, 1298, 1325, 1313 a, ABGB., allenfalls in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB., bestehe. Da die beweispflichtige beklagte Partei nicht erweisen konnte, welche der verschiedenen für die Unfallsverursachung in Betracht kommenden Umstände einzeln oder zusammen mit anderen den Unfall verschuldet hätten, und eine größere Zahl der von den Sachverständigen in Betracht gezogenen Möglichkeiten ein Verschulden der Angestellten der Beklagten zur Grundlage habe, habe sie den ihr obliegenden Gegenbeweis für ihre beziehungsweise ihrer Bediensteten Schuldlosigkeit nicht erbracht, vor allem auch nicht dafür, daß der Unfall nur auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.