Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 18.2.1989 vor dem Standesamt Irdning die Ehe, der zwei Kinder, geboren am 15.6.1989 und am 7.8.1992, entstammen, geschlossen.
Die Klägerin begehrt die Scheidung dieser Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten mit dem Vorbringen, es könne mit ihm eine normale eheliche Gemeinschaft wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr geführt werden. Er habe sie geschlagen und beschimpft und vor anderen Personen als dumm hingestellt. Weiters habe er ihr vorgehalten, sie sei für ihn "sexuell zu nichts nutze". Er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen und habe ihr im Oktober 1996 gesagt, er ziehe aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und wolle sich für zwei Monate richtig "austoben" und auch Beziehungen zu anderen Frauen eingehen; er hätte nichts dagegen, wenn auch sie dies täte. Schließlich sei er aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Auf ihre Erklärung, sich scheiden zu lassen, habe er ihr gesagt, sie habe bis spätestens Ende November 1996 aus der Wohnung auszuziehen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt, Eheverfehlungen begangen zu haben. Es hätte im Jahre 1996 eine lediglich vorübergehende Ehekrise gegeben, weshalb er die Ehe auch aufrecht erhalten wolle. Er sei nicht eigenmächtig aus der Ehewohnung ausgezogen, sondern habe mit der Klägerin eine vorübergehende Trennung vereinbart, um die Möglichkeit des weiteren Zusammenlebens in der Familie zu erleichtern. Daraufhin habe die Klägerin selbst eigenmächtig und rechtswidrig unter Mitnahme gemeinsamer Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse die Ehewohnung verlassen. Sie habe auch intime Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten.
Für den Fall der Annahme einer Zerrüttung der Ehe sei sein Vorbringen als Widerklage aufzufassen und werde beantragt, die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin auszusprechen.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 49, EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Ehe der Streitteile verlief anfangs harmonisch, der Beklagte widmete seine Freizeit gerne sportlichen Aktivitäten. Dazu konnte er teilweise auch die Klägerin gewinnen. Er ist begeisterter Sportler, seine Aktivitäten gehen über eine normale Freizeitbeschäftigung hinaus; so nahm er in der Zeit zwischen 1990 und 1994 an drei Maratholäufen teil, zweimal beteiligte er sich in einer Staffel an einem 24-Stunden-Lauf, 1992 trainierte er für einen "Iron-Man-Triathlon", konnte jedoch wegen einer Verletzung daran nicht teilnehmen.
Als vor etwa 3 1/2 Jahren seine Eltern mit dem von ihnen betriebenen Schuhgeschäft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, absolvierte er die Meisterprüfung als Orthopädieschuhmacher und machte sich im März 1995 selbständig. Die Klägerin, die zunächst nur im Haushalt tätig war, machte für dieses Unternehmen die Verrechnung und wurde 1996 auch angestellt. Sie ging einmal in der Woche turnen. Danach saß sie meist mit ihren Freundinnen und ihrer Schwester zusammen. Manchmal kamen auch weitere Personen, die zum Bekanntenkreis der Streitteile zählten, dazu. Gelegentlich kam sie an solchen Abenden um 2 Uhr früh oder noch später nach Hause.
Mit Fortdauer der Ehe kam es immer wieder zu Streitigkeiten wegen des Alkoholkonsums des Beklagten und der damit verbundenen Unverläßlichkeit. Der Beklagte trank entweder keinen Alkohol oder aber in großen Mengen. Letzteres war insbesondere dann der Fall, wenn er an Wochenenden Fußballspiele auf dem Fußballplatz verfolgte. Dabei kam es immer wieder vor, daß er bis in die frühen Morgenstunden und bis zur Volltrunkenheit Alkohol konsumierte und manchmal auch noch am nächsten Tag weitertrank. Dies führte zu Auseinandersetzungen mit der Klägerin, worauf sich der Beklagte meist einsichtig zeigte und einige Zeit keinen Alkohol trank.
Im Sommer 1995 wurden die Eheprobleme nach außen sichtbar. Die Klägerin wollte sich im Herbst 1995 vom Beklagten trennen, sie suchte eine eigene Wohnung und informierte sich bei einem Rechtsanwalt über eine allfällige Scheidung. Als der Beklagte davon erfuhr, versprach er ihr, keinen Alkohol mehr zu trinken. Dieses Versprechen hielt er auch bis Juni 1996. Die Ehe verlief infolgedessen wieder besser. Im Jänner 1996 verbrachte die Familie einen gemeinsamen Schiurlaub.
Etwa im Juni 1996 begann der Beklagte wieder, vermehrt auszugehen und Alkohol zu trinken. Es kam vor, daß sich die Familie gemeinsam ein Fußballspiel anschaute und nach dem Spiel die Klägerin mit den Kindern nach Hause ging, während der Beklagte nur noch ein Bier trinken wollte. In der Folge kam er aber in den frühen Morgenstunden betrunken nach Hause.
Im Verlauf des Frühjahrs 1996 begann der Beklagte, sich Sex- und Erotikfilme im Fernsehen anzusehen und sie teilweise auch aufzunehmen. Dabei überspielte er irrtümlich einmal auch einen für seine beiden Söhne aufgenommenen Kinderfilm.
Im Herbst 1996 saß der Beklagte gemeinsam mit einer Bekannten in einer größeren Runde in einem Gasthaus. Sowohl der Beklagte als auch die Bekannte hatten Alkohol getrunken. Während des Aufenthaltes im Lokal schmuste der Beklagte mit dieser Frau. Um etwa 4.00 Uhr oder 4.30 Uhr brachte er sie mit seinem PKW nach Hause. Daß der Beklagte mit dieser oder einer anderen Frau jemals intime Beziehungen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin intime Beziehungen zu einem anderen Mann hatte.
Ende Oktober oder Anfang November 1996 war die Klägerin der Meinung, der Beklagte habe ein Verhältnis mit einer Frau. Sie wiederum wollte jeden Mittwoch zum Tennistraining gehen, was dem Beklagten zu viel war. Er schlug daraufhin vor, vorläufig für ein oder zwei Monate getrennt zu leben, und zog in das benachbarte Haus seiner Eltern. Die Klägerin wollte lieber gleich eine einvernehmliche Scheidung und entwarf daraufhin ein Schriftstück, in dem sich der Beklagte verpflichtete, einen vorläufigen Unterhalt zu bezahlen, und wonach die Klägerin noch im November im gegenseitigen Einvernehmen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe. Der Scheidungstermin werde voraussichtlich im Jänner 1997 sein, wobei beide Teile eine einvernehmliche Lösung anstreben.
In der Folge kaufte die Klägerin eine Eigentumswohnung und zog am 17. November 1996 aus der Ehewohnung aus, ohne daß der Beklagte, der mit den beiden Söhnen schwimmen war, etwas davon wußte. Ihr Bruder und dessen Lebensgefährtin halfen ihr beim Übersiedeln. Sie nahm einen nicht genau feststellbaren Teil des ehelichen Hausrats mit und hinterließ die Wohnung in einem nicht sehr ordentlichen Zustand. Ob der Auszug der Klägerin gegen den Willen des Beklagten oder auf dessen Wunsch hin erfolgte, konnte nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 19.11.1996 hat der Beklagte die Klägerin wegen des Auszugs aus der Ehewohnung mit sofortiger Wirkung entlassen. Ein Verfahren auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung ist anhängig.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Ehe sei seit zumindest Herbst 1996 unheilbar zerrüttet. Den Hauptgrund dafür bilde der zeitweise unkontrollierte Alkoholkonsum des Beklagten. Er habe gegen die Pflicht, der Klägerin anständig zu begegnen, verstoßen und diese mehrfach lieblos behandelt. Da hinsichtlich außerehelicher Beziehungen der Klägerin keine Feststellungen getroffen werden hätten können und auch nicht feststehe, daß sie gegen den Willen des Beklagten und ohne ausreichenden Grund aus der Ehewohnung auszog, liege auf ihrer Seite kein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe vor.
Das dagegen vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Zur Rechtsfrage führte es aus, das Vorbringen des Beklagten sei zumindest im Zweifel als schlüssiger Mitverschuldensantrag zu beurteilen. Die "quartalsmäßige" Alkoholsucht des Beklagten stelle eine schwere Eheverfehlung dar. Andere Eheverfehlungen des Beklagten seien aber ebensowenig festzustellen wie solche der Klägerin. Die Ansicht des Beklagten, der - gegen den Willen des Partners vollzogene - Auszug eines Ehegatten sei als schwere Eheverfehlung zu bewerten, sei zwar prinzipiell richtig, jedoch im konkreten Fall nicht erwiesen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision keine Folge zu geben.