Begründung:
Am 26. 9. 2002 stürzte die Klägerin, die mit Rollerblades unterwegs war, gegen 16 Uhr auf dem Gehsteig der Bundesstraße L 202 im Bereich der Ausfahrt einer Tankstelle. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 10.000. Sie brachte vor, sie sei mit Rollerblades auf dem Gehsteig unterwegs gewesen, der Erstbeklagte sei mit seinem PKW von der rechts befindlichen Tankstellenausfahrt unmittelbar auf den Gehsteig gefahren und habe ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe versucht, hinter dem PKW vorbeizufahren, dadurch sei sie zu Sturz gekommen. Der Erstbeklagte habe sich ihr gegenüber im Nachrang befunden.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden. Als der Erstbeklagte auf dem Gehsteig zum Stillstand gekommen sei, sei die Klägerin noch 10 bis 15 m von ihm entfernt gewesen. Sie hätte ohne Weiteres bremsen können, wodurch ein Sturz vermieden worden wäre. Die Klägerin sei zu schnell unterwegs gewesen, sie hätte höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten dürfen. Eine Vorrangsituation liege nicht vor, weil die Klägerin als Fußgängerin zu behandeln sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Erstbeklagte benutzte die bei der Tankstelle befindliche Autowaschanlage. Anschließend fuhr er rückwärts in die Nähe des Tankstellengebäudes, um in Vorwärtsfahrt in die L 202 einzufahren. Für ihn war die Sicht auf die Klägerin durch abgestellte Fahrzeuge eingeschränkt, er sah nur ihren Kopf. Als er sich der Tankstellenausfahrt näherte, schaute er sowohl nach links als auch nach rechts. Da er auf den Straßenverkehr auf der L 202 zu achten hatte, fuhr er in langsamer Fahrt mit seinem PKW bis zur Mitte des Gehsteiges. Dort hielt er an und nahm aus einer Distanz von ca 5 m die Klägerin als Rollerbladesfahrerin wahr. Als der Erstbeklagte etwa 1 bis 2 Sekunden in Stillstandsposition war, versuchte die Klägerin am PKW hinten vorbeizufahren und stürzte. Sie hatte nicht versucht, abzubremsen. Eine Berührung zwischen der Klägerin und dem PKW fand nicht statt.
Die Klägerin war mit einer Geschwindigkeit von ca 10 km/h auf dem Gehsteig unterwegs. Für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 15 m benötigt eine Rollerbladesfahrerin bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h ungefähr 5,4 Sekunden.
Die Klägerin erlitt beim Sturz schwere Verletzungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin hätte gemäß § 88a StVO die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu befolgen gehabt, sie hätte also nur mit Schritttempo, also mit 4 km/h, fahren dürfen. Bei Einhaltung höherer Geschwindigkeiten hätte sie besonders rücksichtsvoll fahren müssen. Bei aufmerksamer Fahrt wäre sie leicht in der Lage gewesen, ihre Rollerblades abzubremsen und den Unfall zu verhindern. Der Erstbeklagte habe vorerst nicht erkennen können, dass die Klägerin mit Rollerblades unterwegs sei. Ihm könne kein Verschulden angelastet werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin hätte gemäß Paragraph 88 a, StVO die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu befolgen gehabt, sie hätte also nur mit Schritttempo, also mit 4 km/h, fahren dürfen. Bei Einhaltung höherer Geschwindigkeiten hätte sie besonders rücksichtsvoll fahren müssen. Bei aufmerksamer Fahrt wäre sie leicht in der Lage gewesen, ihre Rollerblades abzubremsen und den Unfall zu verhindern. Der Erstbeklagte habe vorerst nicht erkennen können, dass die Klägerin mit Rollerblades unterwegs sei. Ihm könne kein Verschulden angelastet werden.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Rollschuhe seien keine Fahrzeuge und Rollschuhfahrer keine Fahrzeuglenker. Vor dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle, BGBl I 1998/92, sei in der Literatur einhellig die Meinung vertreten worden, dass es sich bei Rollschuhen nicht um "Fahrzeuge" im Sinne der StVO handle. Seit dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle gebe es aber unterschiedliche Rechtsansichten. Einerseits werde die Ansicht vertreten, Rollschuhe seien nunmehr Fahrzeuge im Sinne der StVO (Grundtner, 20. StVONov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74), während nach anderer Ansicht Rollschuhe weiterhin nicht als solche zu qualifizieren seien (Kaltenegger/Koller, Der Rollschuhfahrer und seine ambivalente Rechtsnatur, ZVR 1998, 427). Das Berufungsgericht schloss sich diesbezüglich den Ausführungen von Kaltenegger/Vergeiner (Transportgeräte im Straßenverkehr, ZVR 2001, 103) an, wonach die 20. StVO-Novelle zu keiner grundsätzlichen Änderung der rechtlichen Qualifikation von Rollschuhen geführt habe. Rollschuhe bzw Rollerblades bzw Inline-Skates verfügten weder über eine Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder noch über einen elektrischen Antrieb. Sie seien auch nicht zweirädrig. Zudem habe der Gesetzgeber die Neuregelung für Rollschuhfahrer in § 88a StVO aufgenommen und damit systematisch in den X. Abschnitt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt. Er gehe also offenbar davon aus, dass Rollschuhfahren eine Tätigkeit sei, für die Straßen grundsätzlich nicht bestimmt seien. Fahrzeuge im Sinne der StVO seien hingegen zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Schließlich vertrete auch der deutsche BGH die Ansicht, Inline-Skates seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Rollschuhe seien keine Fahrzeuge und Rollschuhfahrer keine Fahrzeuglenker. Vor dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle, BGBl römisch eins 1998/92, sei in der Literatur einhellig die Meinung vertreten worden, dass es sich bei Rollschuhen nicht um "Fahrzeuge" im Sinne der StVO handle. Seit dem Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle gebe es aber unterschiedliche Rechtsansichten. Einerseits werde die Ansicht vertreten, Rollschuhe seien nunmehr Fahrzeuge im Sinne der StVO (Grundtner, 20. StVONov: Rollschuhfahren, ZVR 2000, 74), während nach anderer Ansicht Rollschuhe weiterhin nicht als solche zu qualifizieren seien (Kaltenegger/Koller, Der Rollschuhfahrer und seine ambivalente Rechtsnatur, ZVR 1998, 427). Das Berufungsgericht schloss sich diesbezüglich den Ausführungen von Kaltenegger/Vergeiner (Transportgeräte im Straßenverkehr, ZVR 2001, 103) an, wonach die 20. StVO-Novelle zu keiner grundsätzlichen Änderung der rechtlichen Qualifikation von Rollschuhen geführt habe. Rollschuhe bzw Rollerblades bzw Inline-Skates verfügten weder über eine Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder noch über einen elektrischen Antrieb. Sie seien auch nicht zweirädrig. Zudem habe der Gesetzgeber die Neuregelung für Rollschuhfahrer in Paragraph 88 a, StVO aufgenommen und damit systematisch in den römisch zehn. Abschnitt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt. Er gehe also offenbar davon aus, dass Rollschuhfahren eine Tätigkeit sei, für die Straßen grundsätzlich nicht bestimmt seien. Fahrzeuge im Sinne der StVO seien hingegen zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Schließlich vertrete auch der deutsche BGH die Ansicht, Inline-Skates seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO.
Das Rollschuhfahren sei gemäß § 88a Abs 1 StVO sowohl auf Verkehrsflächen für den Fußgängerverkehr als auch auf bestimmten Verkehrsflächen für den Radfahrverkehr zulässig. Als Fußgängerflächen kämen unter anderem Gehsteige, Gehwege und Schutzwege in Betracht. Gemäß § 88a Abs 3 StVO hätten Rollschuhfahrer grundsätzlich die für Fußgänger geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Zusätzlich dürften sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern und müssten ihre Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse, insbesondere an die Dichte des Fußgängerverkehrs, anpassen. Das bedeute, dass in der Regel Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sei. Seien aber keine Fußgänger auf der betreffenden Verkehrsfläche oder stehe ausreichend Platz zur Verfügung, sei auch eine höhere Geschwindigkeit zulässig, wobei aber die elementaren Grundregeln, wie Fahren auf Sicht, auch hier anzuwenden seien (Kaltenegger/Koller, ZVR 1998, 430; Kaltenegger/Vergeiner, ZVR 2001, 104 und 107). Auch bei einer sportlichen Fortbewegung zu Fuß könnten höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeiten von 4 bis 5 km/h erreicht werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ein Läufer, der sich auf dem Gehsteig bewege und dabei andere Fußgänger nicht beeinträchtige und gefährde, zulässigerweise den Gehsteig benutze. Welche Geschwindigkeit im Einzelfall zulässig sei, hänge von der jeweiligen Situation (Fußgängerverkehr, Breite des Gehsteigs, Sichtmöglichkeit) ab.Das Rollschuhfahren sei gemäß Paragraph 88 a, Absatz eins, StVO sowohl auf Verkehrsflächen für den Fußgängerverkehr als auch auf bestimmten Verkehrsflächen für den Radfahrverkehr zulässig. Als Fußgängerflächen kämen unter anderem Gehsteige, Gehwege und Schutzwege in Betracht. Gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, StVO hätten Rollschuhfahrer grundsätzlich die für Fußgänger geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Zusätzlich dürften sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern und müssten ihre Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse, insbesondere an die Dichte des Fußgängerverkehrs, anpassen. Das bedeute, dass in der Regel Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sei. Seien aber keine Fußgänger auf der betreffenden Verkehrsfläche oder stehe ausreichend Platz zur Verfügung, sei auch eine höhere Geschwindigkeit zulässig, wobei aber die elementaren Grundregeln, wie Fahren auf Sicht, auch hier anzuwenden seien (Kaltenegger/Koller, ZVR 1998, 430; Kaltenegger/Vergeiner, ZVR 2001, 104 und 107). Auch bei einer sportlichen Fortbewegung zu Fuß könnten höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeiten von 4 bis 5 km/h erreicht werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ein Läufer, der sich auf dem Gehsteig bewege und dabei andere Fußgänger nicht beeinträchtige und gefährde, zulässigerweise den Gehsteig benutze. Welche Geschwindigkeit im Einzelfall zulässig sei, hänge von der jeweiligen Situation (Fußgängerverkehr, Breite des Gehsteigs, Sichtmöglichkeit) ab.
Nach § 8 Abs 4 StVO sei die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder seien, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gelte gemäß § 8 Abs 1 StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen. Daraus folge, dass ein Fahrzeuglenker, der einen Gehsteig im Sinne des § 8 Abs 4 Z 1 StVO überquere, gegenüber dem den Gehsteig zulässigerweise benützenden Verkehrsteilnehmer wartepflichtig sei. Daran könne auch ein allfälliges Fehlverhalten des Fußgängers oder des diesem rechtlich gleichzuhaltenden Rollschuhfahrers nichts ändern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO sei die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder seien, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gelte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen. Daraus folge, dass ein Fahrzeuglenker, der einen Gehsteig im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO überquere, gegenüber dem den Gehsteig zulässigerweise benützenden Verkehrsteilnehmer wartepflichtig sei. Daran könne auch ein allfälliges Fehlverhalten des Fußgängers oder des diesem rechtlich gleichzuhaltenden Rollschuhfahrers nichts ändern.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe das Erstgericht maßgebliche Feststellungen nicht getroffen. Es bedürfe zusätzlicher Feststellungen, wie die Sichtverhältnisse tatsächlich gewesen seien und vor allem, ob die Klägerin für den Erstbeklagten als Rollerbladesfahrerin erkennbar gewesen wäre, wenn er den PKW vor Befahren des Gehsteigs angehalten und sich dort Sicht nach links verschafft hätte. Es könne auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 km/h letztlich zu hoch gewesen sei, weil dies davon abhänge, ob sie sportlich laufenden Fußgängern entspreche und ob andere Fußgänger dadurch konkret beeinträchtigt worden seien. Weiters werde zu klären sein, ob der Erstbeklagte nicht bereits das Wahrnehmen des sich rasch bewegenden Kopfes der Klägerin als Gefahr hätte deuten können und schon deshalb sein Fahrzeug noch vor dem Gehsteig anhalten hätte müssen. Wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin als berechtigte Gehsteigbenützerin Vorfahrt einzuräumen und vor dem Gehsteig anzuhalten, dann sei dies als haftungsbegründendes Verschulden zu qualifizieren. Jedenfalls werde aber auch zu beachten sein, dass dem Erstbeklagten als Lenker und Halter des Kraftfahrzeuges die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG obliege.Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe das Erstgericht maßgebliche Feststellungen nicht getroffen. Es bedürfe zusätzlicher Feststellungen, wie die Sichtverhältnisse tatsächlich gewesen seien und vor allem, ob die Klägerin für den Erstbeklagten als Rollerbladesfahrerin erkennbar gewesen wäre, wenn er den PKW vor Befahren des Gehsteigs angehalten und sich dort Sicht nach links verschafft hätte. Es könne auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 km/h letztlich zu hoch gewesen sei, weil dies davon abhänge, ob sie sportlich laufenden Fußgängern entspreche und ob andere Fußgänger dadurch konkret beeinträchtigt worden seien. Weiters werde zu klären sein, ob der Erstbeklagte nicht bereits das Wahrnehmen des sich rasch bewegenden Kopfes der Klägerin als Gefahr hätte deuten können und schon deshalb sein Fahrzeug noch vor dem Gehsteig anhalten hätte müssen. Wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin als berechtigte Gehsteigbenützerin Vorfahrt einzuräumen und vor dem Gehsteig anzuhalten, dann sei dies als haftungsbegründendes Verschulden zu qualifizieren. Jedenfalls werde aber auch zu beachten sein, dass dem Erstbeklagten als Lenker und Halter des Kraftfahrzeuges die Erbringung des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG obliege.
Ob und in welchem Ausmaß der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten sei, hänge zum einen von der Zulässigkeit der eingehaltenen Geschwindigkeit und zum anderen davon ab, ob sie tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, unfallsvermindernd noch vor dem PKW zum Stillstand zu kommen. Wesentlich hiefür seien auch die Sichtverhältnisse für die Klägerin, ihre Entfernung vom einfahrenden PKW und die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des OGH zur Rechtsstellung und zu den Pflichten von Rollschuhfahrern auf Gehsteigen im Sinne des § 88a StVO gebe. Dies betreffe vor allem die Frage, ob Rollschuhe Fahrzeuge nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO seien, ob Rollschuhfahrern auf Gehsteigen gegenüber den Gehsteig querenden Fahrzeugen Vorfahrt zukomme und welche Geschwindigkeit Rollschuhfahrer auf Gehsteigen einhalten müssten.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des OGH zur Rechtsstellung und zu den Pflichten von Rollschuhfahrern auf Gehsteigen im Sinne des Paragraph 88 a, StVO gebe. Dies betreffe vor allem die Frage, ob Rollschuhe Fahrzeuge nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO seien, ob Rollschuhfahrern auf Gehsteigen gegenüber den Gehsteig querenden Fahrzeugen Vorfahrt zukomme und welche Geschwindigkeit Rollschuhfahrer auf Gehsteigen einhalten müssten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.