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Entscheidung 2 Ob 171/18p×

Entscheidung 2 Ob 171/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob171/18p

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei v*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Ing. P***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterfertigung von Vertragsurkunden, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2018, GZ 16 R 80/18d-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das wegen titelloser Benützung erhobene Räumungsbegehren der klagenden und widerbeklagten Partei mit der wesentlichen Begründung ab, der Beklagte und Widerkläger habe die Liegenschaft von der Republik Österreich als Rechtsvorgängerin der klagenden und widerbeklagten Partei erworben. Gleichzeitig gaben sie der Widerklage, gerichtet auf Unterfertigung der diesbezüglichen Vertrags- und Vermessungsurkunden, statt. Ein wirksamer Vertragsrücktritt durch die klagende und widerbeklagte Partei liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Feststellungen entsprochen.

2. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist – von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0118891 [T4, T5]). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen erkennbar dahin ausgelegt, dass eine Genehmigung des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich des gesamten mit der Widerklage geltend gemachten Vertragswerks vorlag und dabei den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Textnummer

E124694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00171.18P.0328.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190328_OGH0002_0020OB00171_18P0000_000