Aus den Entscheidungsgründen:
§ 83 StPolO. ist gemäß § 81 StPolO. nur in jenen Gebieten anzuwenden, in welchen dies durch Kundmachung der Landesregierung nach § 6 StPolO. bestimmt wird. Eine solche Kundmachung ist für Dornbirn nicht erfolgt. Allein dies ist belanglos, da durch ortspolizeiliche Vorschrift diese Anordnung für Dornbirn in Kraft gesetzt wurde. Diese Anordnung verpflichtet die Hauseigentümer, nach jedem Schneefall die Gehwege zu säubern und ausgiebig zu bestreuen. Bei Glatteisbildung sind die zu reinigenden Flächen ehestens zu bestreuen. Eine bestimmte Zeit, in der diese Reinigung vorgenommen werden muß, ist nicht vorgesehen. Diese Vorschrift ist aber dem Verkehrsbedürfnis und dem Gebote der Billigkeit gemäß auszulegen. Es kann von jenen Personen, die zur Gehsteigreinigung verpflichtet sind, nicht verlangt werden, daß sie Nachtwache halten oder eine solche bestellen, um im Falle von Glatteisbildung sofort mit dem Streuen zu beginnen. In Anerkennung dieser Tatsache haben die Straßenpolizeivorschriften für Wien aus den Jahren 1930 und 1936 vorgeschrieben, daß die Gehsteige in der Zeit von 7 bis 22 Uhr vom Schnee zu säubern und sofort zu bestreuen sind, die nach 22 Uhr entstandenen Schneedecken oder Eiskrusten bis 7 Uhr vollständig zu beseitigen und die Gehwege ordnungsgemäß zu bestreuen sind. Wie der Oberste Gerichtshof in SSt. XVI/45 ausgesprochen hat, ist im allgemeinen für Wien den gesetzlichen Anordnungen Genüge geleistet, wenn der mit der Glatteisbildung verbundenen Gefahr in der Zeit von 7 bis 22 Uhr durch Bestreuung der Gehwege vorgebeugt wird, sofern nicht im einzelnen Fall infolge der Größe der Gefahr von den Behörden besondere Maßnahmen angeordnet werden. Wenn auch diesen für Wien erlassenen Bestimmungen keine Allgemeingültigkeit beigemessen werden kann, so kann doch gesagt werden, daß auch in anderen Städten keine wesentlich anderen Verkehrsbedürfnisse bestehen werden, vielmehr anzunehmen sein wird, daß die Verkehrsdichte vor 7 Uhr früh in Wien erheblich stärker sein wird, als etwa in Dornbirn. Sofern nicht besondere behördliche Anordnungen bestehen - die hier gar nicht behauptet wurden -, wird es daher in der Regel genügen, daß auch in anderen Städten die Gehsteige innerhalb der Zeit von 7 bis 22 Uhr gereinigt werden und in dieser Zeit bei Glatteisbildung sofort gestreut wird. Daß gerade in Dornbirn eine andere Ortsübung bestunde, wurde nicht bewiesen. Es wurde auch gar nicht behauptet, daß zur Zeit des Unfalles alle übrigen Gehsteige gereinigt und bestreut waren, der Kläger sich daher darauf verlassen durfte, daß auch der Gehsteig vor dem Hause der geklagten Partei gereinigt und bestreut ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die geklagte Partei mit der Reinigung des Gehsteiges nicht in Verzug war, dies um so mehr, als nach den getroffenen Feststellungen die Wetterlage am Tage vorher eine Glatteisbildung nicht voraussehen ließ und der Schneefall erst kurz vor dem Unfalle aufgehört hat und nach § 83 StPolO. bei einem derart geringen Schneefall erst nach dem Schneefall zu säubern ist.Paragraph 83, StPolO. ist gemäß Paragraph 81, StPolO. nur in jenen Gebieten anzuwenden, in welchen dies durch Kundmachung der Landesregierung nach Paragraph 6, StPolO. bestimmt wird. Eine solche Kundmachung ist für Dornbirn nicht erfolgt. Allein dies ist belanglos, da durch ortspolizeiliche Vorschrift diese Anordnung für Dornbirn in Kraft gesetzt wurde. Diese Anordnung verpflichtet die Hauseigentümer, nach jedem Schneefall die Gehwege zu säubern und ausgiebig zu bestreuen. Bei Glatteisbildung sind die zu reinigenden Flächen ehestens zu bestreuen. Eine bestimmte Zeit, in der diese Reinigung vorgenommen werden muß, ist nicht vorgesehen. Diese Vorschrift ist aber dem Verkehrsbedürfnis und dem Gebote der Billigkeit gemäß auszulegen. Es kann von jenen Personen, die zur Gehsteigreinigung verpflichtet sind, nicht verlangt werden, daß sie Nachtwache halten oder eine solche bestellen, um im Falle von Glatteisbildung sofort mit dem Streuen zu beginnen. In Anerkennung dieser Tatsache haben die Straßenpolizeivorschriften für Wien aus den Jahren 1930 und 1936 vorgeschrieben, daß die Gehsteige in der Zeit von 7 bis 22 Uhr vom Schnee zu säubern und sofort zu bestreuen sind, die nach 22 Uhr entstandenen Schneedecken oder Eiskrusten bis 7 Uhr vollständig zu beseitigen und die Gehwege ordnungsgemäß zu bestreuen sind. Wie der Oberste Gerichtshof in SSt. XVI/45 ausgesprochen hat, ist im allgemeinen für Wien den gesetzlichen Anordnungen Genüge geleistet, wenn der mit der Glatteisbildung verbundenen Gefahr in der Zeit von 7 bis 22 Uhr durch Bestreuung der Gehwege vorgebeugt wird, sofern nicht im einzelnen Fall infolge der Größe der Gefahr von den Behörden besondere Maßnahmen angeordnet werden. Wenn auch diesen für Wien erlassenen Bestimmungen keine Allgemeingültigkeit beigemessen werden kann, so kann doch gesagt werden, daß auch in anderen Städten keine wesentlich anderen Verkehrsbedürfnisse bestehen werden, vielmehr anzunehmen sein wird, daß die Verkehrsdichte vor 7 Uhr früh in Wien erheblich stärker sein wird, als etwa in Dornbirn. Sofern nicht besondere behördliche Anordnungen bestehen - die hier gar nicht behauptet wurden -, wird es daher in der Regel genügen, daß auch in anderen Städten die Gehsteige innerhalb der Zeit von 7 bis 22 Uhr gereinigt werden und in dieser Zeit bei Glatteisbildung sofort gestreut wird. Daß gerade in Dornbirn eine andere Ortsübung bestunde, wurde nicht bewiesen. Es wurde auch gar nicht behauptet, daß zur Zeit des Unfalles alle übrigen Gehsteige gereinigt und bestreut waren, der Kläger sich daher darauf verlassen durfte, daß auch der Gehsteig vor dem Hause der geklagten Partei gereinigt und bestreut ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die geklagte Partei mit der Reinigung des Gehsteiges nicht in Verzug war, dies um so mehr, als nach den getroffenen Feststellungen die Wetterlage am Tage vorher eine Glatteisbildung nicht voraussehen ließ und der Schneefall erst kurz vor dem Unfalle aufgehört hat und nach Paragraph 83, StPolO. bei einem derart geringen Schneefall erst nach dem Schneefall zu säubern ist.
Die geklagte Partei hat somit den dem Kläger widerfahrenen Zufall nicht verschuldet, vielmehr hat dieser, wie das Berufungsgericht bereits ausführt, durch sein hastiges Gehen und eine nach den Straßenverhältnissen ungeeignete Schuhbesohlung den Unfall mitbedingt.