Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Da der Beklagte die Entscheidungsgrundlagen bekämpft, ist sein Rechtsmittel zuerst zu behandeln. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger den Beklagten erblickte, als sich dieser etwa auf der Höhe der linken Begrenzung des Schutzweges befand, daß er erschrak, eine kurze Wendung dem Beklagten zu und einen Schritt links seitwärts machte, indem er die Arme gegen den Motorroller ausstreckte.
Bei diesen Annahmen, die vom Berufungsgericht gebilligt wurden, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Es kann aber den Ausführungen des Beklagten, daß diese Annahmen im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes stehen, weil die Untergerichte auch angenommen haben, daß der Kläger einen Schritt entgegen seiner Gehrichtung gemacht habe, nicht gefolgt werden.
Der Beklagte übersieht bei seinen Ausführungen die Feststellung der Untergerichte, daß der Kläger seinen Körper nach links gewendet und einen Schritt (60 cm) links seitwärts, also nicht zurück, sondern dem herankommenden Motorroller entgegen gemacht habe.
In rechtlicher Hinsicht kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, daß den Kläger ein Mitverschulden zu 50% treffe. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr der Ansicht, daß den Kläger überhaupt kein Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Diese Auffassung wird im Zusammenhang mit der Behandlung der Revision des Klägers näher begrundet werden.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich vorerst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Mitverschuldenseinwand des Beklagten zu beachten sei. Er ist der Meinung, daß der Einwand eines überwiegenden Mitverschuldens zur Präzisierung nicht ausreiche.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn in erster Instanz vom Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers, das ist also ein Mitverschulden von über 50%, eingewendet wird, weil es erst Aufgabe des Erstgerichtes ist, das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers festzustellen. Erst im Rechtsmittelverfahren ist die genaue Präzisierung des Mitverschuldens nach Quoten erforderlich, um die Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung klarzustellen. In diese Richtung gehen auch die von den Untergerichten zitierten Entscheidungen (siehe auch 2 Ob 106/59 in JBl. 1959 S. 349; 2 Ob 322/59 in JBl. 1959 S. 553).
Das Berufungsgericht hat somit den Mitverschuldenseinwand des Beklagten, der in der Berufung mit 50% genau präzisiert wurde, zu Recht berücksichtigt.
Mit Recht wendet sich aber der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihn ein 20%iges Mitverschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Der damals 64jährige Kläger überquerte die Fahrbahn auf dem für Fußgänger bestimmten durch Längsstreifen (Zebrastreifen) gekennzeichneten Schutzweg (§ 2 (1) Z. 12 StVO. 1960). Außerdem war dem Kläger durch grünes Lichtzeichen in seiner Gehrichtung die Überquerung der Fahrbahn freigegeben. Der Kläger verhielt sich somit vorschriftsmäßig im Sinne des § 76 StVO. 1960, wenn er bei dieser Situation die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerte. Er durfte auch darauf vertrauen, daß jeder Fahrzeugführer, der den Schutzweg überfahren wollte, ihn rechtzeitig wahrnehmen und auf ihn Rücksicht nehmen werde. Keineswegs brauchte er damit zu rechnen, daß der Beklagte mit seinem Motorroller den Schutzweg so knapp hinter ihm überfahren werde. Es kann ihm daher nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er, durch dieses Verhalten des Beklagten erschreckt, den Versuch unternahm, durch einen Schritt links seitwärts und durch das Vorstrecken der Arme gegen den Motorroller den Unfall zu vermeiden. Es ist ihm auch nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er den Beklagten erst wahrnahm, als sich dieser dem Schutzweg näherte. Der langsam fahrende Beklagte bedeutete erst dann eine Gefahr für den Kläger, als er begann, den Schutzweg knapp hinter ihm zu überfahren. Bei einem Fußgänger handelt es sich nicht um einen dem motorisierten Verkehrsteilnehmer gleich zu wertenden Straßenbenützer. Der Fußgänger als der ungeschütztere und schwächere Verkehrsteilnehmer hat vielmehr Anspruch auf den besonderen Schutz seitens des motorisierten Verkehrsteilnehmers. Dieser darf keine Handlung unternehmen, die geeignet ist, den Fußgänger in seiner Sicherheit zu beeinträchtigen, insbesondere wenn dieser, wie es hier der Fall war, vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg bei grünem Lichtzeichen die Fahrbahn überschreitet. Den Unfall und die Unfallsfolgen hat daher einzig und allein der Beklagte zu verantworten, der durch seine unvorsichtige und unachtsame Fahrweise den Kläger nicht nur in seiner Fortbewegung beeinträchtigte, sondern ihn sogar auf dem Schutzweg niederstieß.Mit Recht wendet sich aber der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihn ein 20%iges Mitverschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Der damals 64jährige Kläger überquerte die Fahrbahn auf dem für Fußgänger bestimmten durch Längsstreifen (Zebrastreifen) gekennzeichneten Schutzweg (Paragraph 2, (1) Ziffer 12, StVO. 1960). Außerdem war dem Kläger durch grünes Lichtzeichen in seiner Gehrichtung die Überquerung der Fahrbahn freigegeben. Der Kläger verhielt sich somit vorschriftsmäßig im Sinne des Paragraph 76, StVO. 1960, wenn er bei dieser Situation die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerte. Er durfte auch darauf vertrauen, daß jeder Fahrzeugführer, der den Schutzweg überfahren wollte, ihn rechtzeitig wahrnehmen und auf ihn Rücksicht nehmen werde. Keineswegs brauchte er damit zu rechnen, daß der Beklagte mit seinem Motorroller den Schutzweg so knapp hinter ihm überfahren werde. Es kann ihm daher nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er, durch dieses Verhalten des Beklagten erschreckt, den Versuch unternahm, durch einen Schritt links seitwärts und durch das Vorstrecken der Arme gegen den Motorroller den Unfall zu vermeiden. Es ist ihm auch nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er den Beklagten erst wahrnahm, als sich dieser dem Schutzweg näherte. Der langsam fahrende Beklagte bedeutete erst dann eine Gefahr für den Kläger, als er begann, den Schutzweg knapp hinter ihm zu überfahren. Bei einem Fußgänger handelt es sich nicht um einen dem motorisierten Verkehrsteilnehmer gleich zu wertenden Straßenbenützer. Der Fußgänger als der ungeschütztere und schwächere Verkehrsteilnehmer hat vielmehr Anspruch auf den besonderen Schutz seitens des motorisierten Verkehrsteilnehmers. Dieser darf keine Handlung unternehmen, die geeignet ist, den Fußgänger in seiner Sicherheit zu beeinträchtigen, insbesondere wenn dieser, wie es hier der Fall war, vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg bei grünem Lichtzeichen die Fahrbahn überschreitet. Den Unfall und die Unfallsfolgen hat daher einzig und allein der Beklagte zu verantworten, der durch seine unvorsichtige und unachtsame Fahrweise den Kläger nicht nur in seiner Fortbewegung beeinträchtigte, sondern ihn sogar auf dem Schutzweg niederstieß.