Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten:
Das Ergebnis der vom Gericht gemäß § 41 ff. JN., § 230 (2) ZPO. von Amts wegen vorzunehmenden ersten Prüfung seiner Zuständigkeit, womit nach dem Sprachgebrauch des § 42 JN. auch die Prüfung des Vorliegens der Gerichtsgewalt gemeint ist, ist für das spätere Verfahren nicht bindend. Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufgetragen wurde, vermochte an dem Charakter dieses ersten Prüfungsverfahrens nichts zu ändern, zumal auch durch sie nichts Bindendes zur Frage des Mangels der Gerichtsgewalt ausgesprochen wurde. Da sich diese vorläufige Prüfung ausschließlich zwischen Kläger und Gericht abspielt, ist dem Beklagten ungeachtet des Eingreifens der zweiten Instanz eine Beteiligung an der Vorprüfung versagt. Dieser ist vielmehr auf die Einrede des Mangels der Gerichtsbarkeit bei der ersten Tagsatzung gewiesen (vgl. SZ. XXVII 2 = Jud. 61 neu; RZ. 1964 S. 121).Das Ergebnis der vom Gericht gemäß Paragraph 41, ff. JN., Paragraph 230, (2) ZPO. von Amts wegen vorzunehmenden ersten Prüfung seiner Zuständigkeit, womit nach dem Sprachgebrauch des Paragraph 42, JN. auch die Prüfung des Vorliegens der Gerichtsgewalt gemeint ist, ist für das spätere Verfahren nicht bindend. Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufgetragen wurde, vermochte an dem Charakter dieses ersten Prüfungsverfahrens nichts zu ändern, zumal auch durch sie nichts Bindendes zur Frage des Mangels der Gerichtsgewalt ausgesprochen wurde. Da sich diese vorläufige Prüfung ausschließlich zwischen Kläger und Gericht abspielt, ist dem Beklagten ungeachtet des Eingreifens der zweiten Instanz eine Beteiligung an der Vorprüfung versagt. Dieser ist vielmehr auf die Einrede des Mangels der Gerichtsbarkeit bei der ersten Tagsatzung gewiesen vergleiche SZ. römisch 27 2 = Jud. 61 neu; RZ. 1964 S. 121).
Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Vergeblich versucht dieser in Wiederholung seines Vorbringens im Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz darzutun, daß sich der Erstbeklagte durch Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages konkludent der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe. Denn nach einhelliger österr. Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, muß die Unterwerfungserklärung Exterritorialer, d. h. von Personen, die völkerrechtlich als solche anerkannt sind, abgesehen von dem Fall des Auftretens als Kläger vor einem inländischen Gericht, eine ausdrückliche sein und ist nur für den Fall bindend, bezüglich dessen sie abgegeben wurde (Petschek - Stagel, Der österr. Zivilprozeß S. 73; Sperl, Lehrbuch S. 31; Pollak, System[2] S. 251; Fasching, Kommentar I st von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde(n), wird die gesamte noch offene Schuld zur Rückzahlung fällig. . . . nkt I 2 der "Zusammenstellung" inter § 38 ABGB. bei MGA.[27]). Für den Kläger ist auch mit dem Hinweis auf die u. a. in ZVR. 1961 Nr. 320 veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung nichts gewonnen, zumal sie ausschließlich die Frage der Exemption ausländischer Staaten, soweit sie nicht als Träger von Hoheitsrechten in Erscheinung treten, zum Gegenstand hat. Die Gründe, aus denen die dort entwickelten Grundsätze nicht auch auf exterritoriale Personen anwendbar sind, hat der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung ZVR. 1962 Nr. 156 = JBl. 1962 S. 271 = EvBl. 1962 Nr. 272 dargelegt, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann.Vergeblich versucht dieser in Wiederholung seines Vorbringens im Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz darzutun, daß sich der Erstbeklagte durch Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages konkludent der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe. Denn nach einhelliger österr. Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, muß die Unterwerfungserklärung Exterritorialer, d. h. von Personen, die völkerrechtlich als solche anerkannt sind, abgesehen von dem Fall des Auftretens als Kläger vor einem inländischen Gericht, eine ausdrückliche sein und ist nur für den Fall bindend, bezüglich dessen sie abgegeben wurde (Petschek - Stagel, Der österr. Zivilprozeß S. 73; Sperl, Lehrbuch S. 31; Pollak, System[2] S. 251; Fasching, Kommentar römisch eins st von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde(n), wird die gesamte noch offene Schuld zur Rückzahlung fällig. . . . nkt römisch eins 2 der "Zusammenstellung" inter Paragraph 38, ABGB. bei MGA.[27]). Für den Kläger ist auch mit dem Hinweis auf die u. a. in ZVR. 1961 Nr. 320 veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung nichts gewonnen, zumal sie ausschließlich die Frage der Exemption ausländischer Staaten, soweit sie nicht als Träger von Hoheitsrechten in Erscheinung treten, zum Gegenstand hat. Die Gründe, aus denen die dort entwickelten Grundsätze nicht auch auf exterritoriale Personen anwendbar sind, hat der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung ZVR. 1962 Nr. 156 = JBl. 1962 S. 271 = EvBl. 1962 Nr. 272 dargelegt, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann.
Der Umstand, daß der Beklagte im Inland Landwirtschaften betreibt, ist im Hinblick auf die Art des erhobenen Anspruches schon nach dem Wortlaut des Gesetzes in Art. IX EGzJN. ohne Belang. Ebensowenig sind die vom Kläger in bezug auf die Gefahr der Uneinbringlichkeit seines Schadenersatzanspruches geltend gemachten Befürchtungen geeignet, die Entscheidung des Rekursgerichtes als rechtsirrig erscheinen zu lassen.Der Umstand, daß der Beklagte im Inland Landwirtschaften betreibt, ist im Hinblick auf die Art des erhobenen Anspruches schon nach dem Wortlaut des Gesetzes in Artikel römisch neun, EGzJN. ohne Belang. Ebensowenig sind die vom Kläger in bezug auf die Gefahr der Uneinbringlichkeit seines Schadenersatzanspruches geltend gemachten Befürchtungen geeignet, die Entscheidung des Rekursgerichtes als rechtsirrig erscheinen zu lassen.