Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Pensionsversicherungsanstalt ist zulässig und berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf § 360 ASVG, der ua die Gerichte verpflichtet, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Pensionsversicherungsanstalt ist zulässig und berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf Paragraph 360, ASVG, der ua die Gerichte verpflichtet, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
Die von den Vorinstanzen dieser Verpflichtung entgegen gehaltene Bestimmung des § 141 AußStrG ist systematisch im 11. Abschnitt („Sonstige Bestimmungen") des II. Hauptstücks des AußStrG („Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten") eingeordnet. Wie die übrigen „Sonstigen Bestimmungen" dieses Abschnitts bezieht sie sich auf das II. Hauptstück, nicht aber auf das III. Hauptstück („Verlassenschaftsverfahren"), das keine vergleichbare Bestimmung enthält. § 141 AußStrG ist daher im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden.Die von den Vorinstanzen dieser Verpflichtung entgegen gehaltene Bestimmung des Paragraph 141, AußStrG ist systematisch im 11. Abschnitt („Sonstige Bestimmungen") des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG („Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten") eingeordnet. Wie die übrigen „Sonstigen Bestimmungen" dieses Abschnitts bezieht sie sich auf das römisch zwei. Hauptstück, nicht aber auf das römisch drei. Hauptstück („Verlassenschaftsverfahren"), das keine vergleichbare Bestimmung enthält. Paragraph 141, AußStrG ist daher im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden.
Dies entspricht durchaus auch dem Zweck der zitierten Bestimmung. Sie trägt ua dem Umstand Rechnung, dass die Pflegschaftsakten, in denen vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offen gelegt werden, dem Schutz der Pflegebefohlenen dienen und es mit diesem Schutz nicht vereinbar wäre, wenn Außenstehende im Wege der Einsicht in bzw der Auskunft aus solchen Akten Informationen über die Betroffenen erlangen könnten, die sie ohne die ja zum Vorteil der Betroffenen geführten Verfahren nicht erlangen könnten. Im Verlassenschaftsverfahren hingegen ist kein Grund ersichtlich, einen Erben oder - wie hier - Noterben im hier interessierenden Zusammenhang nur deshalb anders als die übrigen Beteiligten zu behandeln, weil er pflegebefohlen ist.
Grundsätzliche Überlegungen über das Verhältnis des § 141 AußStrG zur Amtshilfe sind daher entbehrlich, weil die Bestimmung hier ohnedies nicht anwendbar ist und daher der unter Berufung auf § 360 ASVG verlangten Aktenübersendung nicht entgegensteht.Grundsätzliche Überlegungen über das Verhältnis des Paragraph 141, AußStrG zur Amtshilfe sind daher entbehrlich, weil die Bestimmung hier ohnedies nicht anwendbar ist und daher der unter Berufung auf Paragraph 360, ASVG verlangten Aktenübersendung nicht entgegensteht.
Obwohl das Erstgericht nach dem Wortlaut seiner Entscheidung das Begehren der Revisionsrekurswerberin zurückgewiesen hat, hat es inhaltlich den damit geltend gemachten Anspruch auf Aktenübersendung verneint. Inhaltlich liegt daher eine (im Spruch der Entscheidung unrichtig bezeichnete) Abweisung des Begehrens vor, sodass der Oberste Gerichtshof berechtigt ist, in Abänderung der bestätigenden Rekursentscheidung sofort in der Sache zu entscheiden.